DAZ aktuell

Wohltat für Versicherte – und für Apotheker?

Gröhe legt Versorgungsstärkungsgesetz vor

BERLIN (lk/jz/ks) | Eigentlich wollte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) die Vorzüge des neuen Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) medienwirksam in einem Exklusiv-Interview für das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in die Öffentlichkeit lancieren. Doch dann sickerte letzten Donnerstag in den Fachmedien wie der DAZ ein noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf durch. Publizistisch gelungen ist der Coup für Gröhe dann doch irgendwie: Die „Bild“-Zeitung feierte das Gesetz tagelang als Wohltat für alle Versicherten.

Denn im Zentrum des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG), das mittlerweile als offizieller Referentenentwurf vorliegt, stehen Anpassungen in der ambulanten und an der Grenze zwischen ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung wie zum Beispiel der neue Anspruch auf einen Termin beim Facharzt innerhalb von vier Wochen oder die stärkere Öffnung von Krankenhäusern für ambulante ärztliche Versorgung.

Aber auch für die Apotheker enthält das Gesetz wichtige Regelung – auch wenn nicht alle Wünsche der ABDA erfüllt wurden: Der Kassenabschlag soll auf 1,77 Euro fixiert, Nullretaxationen wegen Formfehlern sollen erschwert, das Entlassmanagement erleichtert und Ärzte zur Abstimmung ihres Notdienstes mit Apothekern und Krankenhäusern verpflichtet werden. In Kraft treten soll das Gesetz zum August 2015. Der vorliegende Referentenentwurf geht zunächst in die Abstimmung mit den anderen Ressorts und soll im Dezember im Bundeskabinett verabschiedet werden. Danach beginnt die parlamentarische Beratung.

ABDA weitgehend zufrieden

Im Großen und Ganzen zeigte sich denn auch die ABDA mit dem VSG-Entwurf zufrieden. Allerdings fehlten darin noch einige Forderungen zur Honorierung. Daher könne man sich noch kein „abschließendes Bild“ machen, kommentierte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt den Entwurf. „Wir haben das erste Arbeitspapier zum Versorgungsstrukturgesetz mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Die zahlreichen Vorschläge in diesem frühen Stadium des Gesetzgebungsprozesses müssen wir allerdings erst noch genauer analysieren, bevor wir uns ein abschließendes Bild machen können“, so Schmidt. Die ABDA begrüße, dass einige wichtige Punkte der Apotheker wie das einheitliche Entlassrezept aus dem Krankenhaus sowie die Festschreibung des Apothekenabschlags auf 1,77 Euro „offenbar Gehör gefunden haben“. Es lasse sich jedoch absehen, dass auch noch einige Punkte fehlten. Schmidt: „So werden wir einfordern, versorgungssichernde Vergütungsregelungen auch für die Apotheken aufzunehmen, wie z.B. bei Rezepturen.“

Die wichtigste Änderung für die Apotheker ist die geplante Festschreibung des Kassenabschlags auf 1,77 Euro. Damit kommt die Koalition dem Anfang August geäußerten gemeinsamen Wunsch des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) und des GKV-Spitzenverbandes nach. „Die Höhe des Apothekenabschlags bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel wird gesetzlich festgeschrieben“, heißt es im Entwurf. Es sei zu erwarten, dass es auch künftig nicht zu einem Konsens der Vertragspartner bei den bisher vorgesehenen Vereinbarungen zum Apothekenabschlag komme. Um daraus resultierende Konflikte zu vermeiden, werde die Höhe des Apothekenabschlags gesetzlich festgeschrieben. „Dies entspricht auch in der Höhe einem gemeinsamen Vorschlag der maßgeblichen Rahmenvertragspartner nach § 129 Absatz 2. Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Höhe können die bisher vorgesehenen Parameter für die Anpassung des Apothekenabschlags entfallen“, so der Entwurf.

Nullretax soll Selbstverwaltung klären

Im Referentenentwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz nimmt sich das Bundesgesundheitsministerium zudem dem Problem der Nullretaxation an: Die Partner des Rahmenvertrags, Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband, sollen gesetzlich aufgefordert werden, hier eine gemeinsame Lösung zu finden. In einem neuen § 129 SGB V Absatz 4 soll es künftig heißen: „In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt.“

Foto: DAZ/ekr
Problem erkannt Das leidige Thema der Nullretaxationen wird durch das GKV-VSG nicht abschließend geklärt. Es wird aber zumindest aufgegriffen.

In der Begründung wird ausgeführt: „Apotheker und Apothekerinnen leisten einen entscheidenden Beitrag zur guten und sicheren Arzneimittelversorgung in Deutschland. Es ist ein legitimes Interesse, dass sie vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen ‚auf Null‘ (Vollabsetzung von der Rechnung) und damit vor wirtschaftlicher Überforderung in den Fällen geschützt werden, in denen Versicherte das nach den Regelungen des SGB V abzugebende Arzneimittel erhalten haben, das der Arzt bzw. die Ärztin ausgewählt hat.“ Dies seien andere Fälle als solche, in denen Apotheken anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgeben – hier hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die Vollabsetzung zulässig ist.

Wenn eine Krankenkasse allerdings von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten frei werde und der Versicherte trotz unbedeutender formaler Fehler das von dem Arzt verordnete Arzneimittel unter Berücksichtigung der Regelungen des SGB V erhalten hat, sei es „unverhältnismäßig, wenn die Apotheke keine Erstattung für das abgegebene Arzneimittel erhält“. Ein solcher Fehler könne etwa die Verwendung einer Abkürzung auf der Verordnung sein. Es sei im Sinne der Versicherten erforderlich, dass die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln nicht durch unnötige bürokratische Hürden behindert wird, so die Begründung. Im Rahmenvertrag könnten Regelungen zu Heilungsmöglichkeiten für Formverstöße vereinbart werden. Ebenso solche, die lediglich eine teilweise Retaxation beinhalten. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass den Krankenkassen kein unverhältnismäßiger, kostenträchtiger Verwaltungsaufwand entstehe.

Tatsächlich gibt es auf Landesebene bereits Verträge zwischen Apothekerverbänden und Kassen, die derartige Regelungen vorsehen; weitere sollen verhandelt werden. Auch DAV und GKV-Spitzenverband haben im vergangenen Jahr bereits Änderungsvorschläge für ihren Rahmenvertrag formuliert. Doch in Kraft getreten sind diese bislang nicht. Zwar liefen und laufen die Verhandlungen zum Rahmenvertrag weiter – inhaltlich wollen sich DAV und GKV-Spitzenverband hierzu allerdings nicht äußern.

Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung

Um Patienten und deren Angehörige beim Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich zu entlasten, sollen bislang bestehende Versorgungslücken überwunden werden. Das Entlassmanagement nach der Krankenhausbehandlung sei „bisher nicht so umgesetzt worden, dass Leistungslücken in jedem Fall wirkungsvoll geschlossen werden konnten“, heißt es dazu im Entwurf. Versicherte sollen daher laut dem neu einzufügenden § 39 Abs. 1a SGB V gegenüber ihrer Kasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements erhalten.

Der Entwurf sieht unter anderem die Möglichkeiten der Krankenhäuser vor, im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Leistungen zu verordnen. Soweit für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich, sollen die Krankenhäuser Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen dürfen. Zur Arzneimittelverordnung heißt es, Kliniken „können […] die jeweils kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen“ – die übrigen Leistungen könnten für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden. Näheres, auch zum Umfang des Verordnungsrechts der Krankenhäuser, sollen der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag regeln.

In der Begründung zum Entlassmanagement heißt es, Aufgabe der Krankenhäuser sei es insbesondere, in einem „Entlassplan“ die „medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen“. Daher erhielten sie das eingeschränkte Verordnungsrecht – und durch die Packungsgrößenverordnung seien „therapiegerechte und wirtschaftliche Packungsgrößen festgelegt“. Krankenhäuser unterfielen „den leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen, die für Vertragsärzte gelten“. Das in § 14 Apothekengesetz geregelte Recht der Krankenhäuser, Arzneimittel für kurze Übergangszeiträume abzugeben, bleibe unberührt. Aufgabe der Krankenkassen wiederum sei es, so heißt es weiter, gemeinsam mit dem Krankenhaus bereits rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.

Ärzte sollen Notdienst mit Apothekern abstimmen

Außerdem will Bundesgesundheitsminister Gröhe die Ärzte verpflichten, ihren Notdienst künftig besser mit den Apothekern und Krankenhäusern abzustimmen. Im Entwurf sind dazu konkrete Vorgaben enthalten: eine Kooperationspflicht mit den Krankenhäusern und ein Informationsaustausch mit den Apothekerkammern. Zu diesem Zweck ist ein verbindlicher Informationsaustausch zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und den für die Einteilung der Apotheken zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständigen Behörden (Landesapothekerkammern) vorgesehen. Dadurch solle die Versorgung der Patienten im Notdienst weiter verbessert werden.

Heute existiert ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in den Regionen für Apotheker und Ärzte, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Apotheken müssen sich in der Regel gleichmäßig am Notdienst beteiligen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist hingegen nicht überall Pflicht. In der Praxis fände die ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zunehmend nicht innerhalb des von den KVen organisierten Notdienstes, sondern durch die Notaufnahmen von Krankenhäusern statt, beschreibt der Gesetzentwurf die aktuelle Situation. Mit der Neuregelung werde sowohl dem Patientenverhalten in der Praxis als auch dem Bedürfnis der Vertragsärzte nach Entlastung von Bereitschaftsdiensten Rechnung getragen. Die Kooperationsverpflichtung mit den Ärzten solle dazu führen, dass vorhandene Doppelstrukturen abgebaut werden.

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