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Betriebliche Altersvorsorge – lohnt sich das?

Ein Blick auf die nachgelagerte Besteuerung

Um die betriebliche Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen bzw. berufsständischen Rente zu fördern, können Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts steuer- und sozialabgabefrei als sogenannte Entgeltumwandlung anlegen. Allerdings werden die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen dann im Rentenalter versteuert. Aktuelle Zahlen machen deutlich, dass diese nachgelagerte Besteuerung nicht von der Vorsorge abhalten sollte, denn sie ist für viele Rentner deutlich niedriger oder sogar gleich Null.

Die große Mehrheit der Rentner muss weiterhin keine Einkommensteuer entrichten, so der Bund der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) in einer Pressemitteilung vom 8. Oktober. Dabei beträgt der Besteuerungsanteil der Rente bei Erstrentnern des Jahres 2013 bereits 66 Prozent. Durch einen Rentenfreibetrag von 5353 Euro und den steuerlichen Grundfreibetrag von 8354 Euro sowie abzugsfähige 1900 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung bleibt für eine alleinstehende Neurentnerin des Jahres 2013 aber eine Jahresrente bis zu 15.745 Euro steuerfrei – für ein Neurentner-Ehepaar das Doppelte: 31.490 Euro.

BDL-Geschäftsführer Erich Nöll rät: „Auch wenn die Renten höher sind als im vorliegenden Beispiel, kann es zu einer Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von 0,– Euro führen, wenn beispielsweise Krankheitskosten, Pauschbeträge wegen Körperbehinderungen, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hinzukommen. Deshalb sollte dieser Personenkreis die Belege sammeln und mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.“

Basisjahr und jährliche Erhöhung

Wer wie im Beispiel im Jahr 2013 in Rente gegangen ist, für den bleibt der steuerfreie Anteil von 5353 Euro für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert. Berechnet wird er aber erst im folgenden Jahr, d.h. in diesem Fall 2014, dem sogenannten Basisjahr.

Anders sieht es mit den Rentenerhöhungen der Folgejahre aus: Sie müssen voll versteuert werden. Diesen Anteil ermittelt man, indem man die Jahresrente des Basisjahres von der Jahresrente des Veranlagungsjahres abzieht.

2005–2040: Der besteuerte Anteil der Renten steigt

Generell steigt der steuerpflichtige Rentenanteil seit 2005 für jeden Neurentnerjahrgang an. Wer zum Stichjahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss für die gesamte Laufzeit 50 Prozent versteuern. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um zwei Prozentpunkte. Erstrentner liegen dann bei einem lebenslangen Besteuerungsanteil von 80 Prozent. Ab 2021 steigt der Prozentsatz für jeden neuen Neurentnerjahrgang um ein Prozent. Neurentner im Jahr 2040 müssen erstmals mit einer hundertprozentigen Besteuerung rechnen.

Tipp für Neurentner im Jahr 2013

Falls Ihre tatsächliche Rente bzw. der Besteuerungsanteil niedriger als in der obigen Berechnung liegt und Sie keine weiteren Einkünfte beispielsweise aus Kapitalanlagen oder Vermietung versteuern müssen, sollten Sie die Steuererklärung 2014 einreichen und eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, sind Sie für die folgenden drei Jahre von der Abgabepflicht zur Einkommensteuer befreit.

Quelle: BDL

Diese Regelung gilt für alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrenten. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben dagegen steuerfrei.

Tarifliche Altersvorsorge

Die voraussichtliche Höhe der Rente und ihrer Besteuerung spielt auch eine Rolle bei der Überlegung, wie man als tarifgebundener Apothekenangestellter seinen Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge umsetzt. Dieser Anspruch gilt im Tarifbereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA), d.h. für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen.

Den arbeitszeitabhängigen Arbeitgeberbeitrag von 10 Euro bis 27,50 Euro pro Monat sollte man in (fast) jedem Fall in einen Versicherungsvertrag stecken. Ausnahmen könnten zum Beispiel ältere Kollegen sein, für die sich ein Vertragsabschluss nicht mehr rechnet. Hier ist immer eine persönliche und unabhängige Beratung sinnvoll!

Anders sieht es da schon mit der vom Arbeitgeber mit 20 Prozent des Arbeitnehmer-Eigenanteils bezuschussten, freiwilligen Entgeltumwandlung aus. Hier muss gut überlegt werden, welche Summe langfristig eingezahlt werden kann.

Hilfe für Steuer-Allergiker

Wenn Sie an Ihre Steuererklärung denken, bekommen Sie Herzrasen und rote Flecken im Gesicht? Dann sollten Sie darüber nachdenken, sich die Arbeit künftig von einem Lohnsteuerhilfeverein abnehmen zu lassen. ADEXA-Mitglieder und ihre Familienangehörigen können ohne die normalerweise fällige Aufnahmegebühr Mitglied in einem der bundesweit über 160 Lohnsteuerhilfevereine des BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.) werden und deren im Vergleich zu Steuerberatern preisgünstigen Leistungen in Anspruch nehmen.

Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft interessieren, wenden Sie sich bitte an die ADEXA-Hauptgeschäftsstelle in Hamburg (Tel. 040 363829; Fax 363058, info@adexa-online.de). Sie vermittelt Ihnen einen Verein in Ihrer Nähe.

Der Hinweis, dass die Steuerpflicht im Rentenalter fast immer niedriger ist als während der Berufstätigkeit, macht aber deutlich, dass man mit der nachgelagerten Besteuerung in vielen Fällen gut fährt.

Mehr Infos zur tariflichen Altersvorsorge: www.adexa-online.de/tarife

Übrigens: Steuertipps des BDL finden Sie als ADEXA-Mitglied auch im passwortgeschützten Login-Bereich auf unserer Website www.adexa-online.de

 

Quelle: www.bdl-online.de, Pressenotiz vom 8.10.2014sjo

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