Adexa-Info

Jahresarbeitszeitkonto im Bundesrahmentarifvertrag

Überarbeitete Kommentierung von ADA und ADEXA

Vor zehn Jahren haben ADEXA und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) im Bundesrahmentarifvertrag die Möglichkeit eines Jahresarbeitszeitkontos verankert. Damit haben Arbeitgeber mehr Flexibilität bei saisonalen Schwankungen beim Personalbedarf. Mitarbeiter können trotzdem mit einem gleichmäßigen Gehalt rechnen. Die Tarifparteien haben jetzt gemeinsam eine aktualisierte Kommentierung erarbeitet, aus der hier Auszüge vorgestellt werden.

Nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) kann mit den Mitarbeitern ein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart werden. Mit Vollzeitmitarbeitern (tarifliche Arbeitszeit 40 Wochenstunden) kann so eine flexible wöchentliche Arbeitszeit ausgemacht werden, die zwischen 29 und 48 Stunden liegen kann. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Dieser Ausgleichszeitraum sollte, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen.

Für Teilzeitkräfte kann eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, die zwischen 75 und 130 Prozent ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt. Für den Ausgleich des Arbeitszeitkontos gilt ansonsten das Gleiche wie für Vollzeitmitarbeiter.

Schriftliche Vereinbarung

Die Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich sind die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage schriftlich zu fixieren. Die festgelegten Stunden müssen dabei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entsprechen.

Diese Voraussetzungen können entweder im Arbeitsvertrag geregelt oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für den Arbeitnehmer ist dann ein schriftliches Arbeitszeitkonto zu führen.

Eine Musterformulierung sowie eine Tabelle finden ADEXA-Mitglieder bei www.adexa-online.de im geschlossenen Mitgliederbereich.

Die Aufzeichnung der Arbeitsstunden ist wöchentlich vom Apothekeninhaber oder seinem Stellvertreter (z.B. dem Filialleiter) abzuzeichnen.

Ankündigungsfrist und Einstellung von Fehlzeiten

Haben die Parteien ein JAZK vereinbart, kann der Apothekeninhaber vom Mitarbeiter verlangen, dass er an anderen Tagen oder eine andere wöchentliche Arbeitszeit arbeitet als im Arbeitsvertrag vereinbart. Er muss dem Mitarbeiter die Änderung der Arbeitszeit in der Regel zwei Wochen vorher mitteilen. In Ausnahmefällen wie z.B. Krankheit eines anderen Mitarbeiters kann diese Ankündigungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden.

Leistet ein Mitarbeiter über seine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, so wird diese ohne Zuschläge in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Für Nacht-, Sonn- und Feier

tagsarbeit sind jedoch die entsprechenden Zuschläge zu berücksichtigen.

Nimmt der Mitarbeiter Urlaub oder wird er krank, so sind diese Tage mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit ins Arbeitszeitkonto einzustellen. In gleicher Weise ist mit Feiertagen nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zu verfahren.

Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter aufgrund eines Feiertages nicht arbeitet. Auch in diesen Fällen werden die Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto eingetragen, die für diese Tage im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Es ist also unerheblich, für welche Zeit der Mitarbeiter tatsächlich im Dienstplan eingetragen war. Diese Regelung hat zur Folge, dass ein Mitarbeiter in Fehlzeiten weder Mehr- noch Minusstunden macht, da immer die vertraglich vereinbarten Zeiten in das Arbeitszeitkonto eingetragen werden.

Auch hierzu enthält die Kommentierung konkrete Beispiele.

Regulärer Ausgleich des Arbeitszeitkontos

Hat der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraumes Plus-Stunden, werden diese durch Freizeit ausgeglichen. Die Lage der Freizeit ist vom Apothekeninhaber unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters festzulegen. Bei einseitiger Festlegung ist der Ausgleich mindestens in ganzen Arbeitstagen zu gewähren.

Der Freizeitausgleich muss spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres bzw. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraumes erfolgen, sonst werden Mehrarbeitszuschläge fällig.

Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos in Geld kann nur aufgrund entsprechender Vereinbarung der Parteien erfolgen.

Weist das Arbeitszeitkonto am Jahresende eine Unterdeckung auf, sind die Minderstunden im ersten Quartal des Folgejahres nachzuarbeiten. Hierzu ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, sind Minderstunden zu Lasten des Apothekeninhabers verfallen.

Die vollständige Kommentierung steht ADEXA-Mitgliedern im passwortgeschützten Mitgliederbereich als PDF zur Verfügung (www.adexa-online.de/login). Arbeitgeber erhalten sie von ihren Verbänden.

Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Hier ist vorgesehen, dass verbleibende Plus-Stunden in Geld abzugelten sind, sofern ein Ausgleich in Freizeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen kann. Bei Unterdeckung des Arbeitszeitkontos ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, die Minder-Stunden auszugleichen. Nutzt der Mitarbeiter diese Möglichkeit nicht, gilt die auf diese Stunden gezahlte Vergütung als Vorschuss und kann von den Gehaltsabrechnungen in Abzug gebracht werden. 

Historisches Ereignis

Ein Kommentar von Iris Borrmann

Foto: privat
Iris Borrmann

Anstatt das im Tarifvertrag verankerte Jahresarbeitszeitkonto erneut zum Gegenstand von Tarifverhandlungen zu machen, haben sich ADA und ADEXA erstmals in der Geschichte auf eine gemeinsame Kommentierung der entsprechenden Vorschrift (§ 4 BRTV) geeinigt.

Hintergrund war, dass sich in der Praxis immer wieder Missverständnisse über die tatsächliche Anwendung ergeben haben. Dies hat zunächst dazu geführt, dass ADEXA dem Arbeitgeberverband mehrere Konkretisierungs- und Umformulierungsvorschläge unterbreitet hat. In anschließenden Tarifgesprächen stellte sich heraus, dass das Verständnis zum Führen eines Arbeitszeitkontos bei beiden Parteien ähnlich gelagert war.

Als einer der zentralen Punkte aus Sicht von ADEXA musste festgehalten werden, dass es ohne einen klaren und unmissverständlichen Stundenplan über die „üblichen Arbeitszeiten“ – nämlich der schriftlichen und genauen Einteilung der Stunden von Montag bis Samstag mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – kein Arbeitszeitkonto geben kann. Erst wenn direkt im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag dieser Stundenplan enthalten ist, kann auch im Sinne einer flexiblen Arbeitszeit davon abgewichen werden. Aber auch die zusammenhängende Abgeltung eines Zeitguthabens, das der Arbeitnehmer erwirtschaftet hat, wird klargestellt. Das ist deswegen wichtig, weil dem Vorteil der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter flexibel einzusetzen, auch der Vorteil der Arbeitnehmer gegenüberstehen muss, dieses Zeitguthaben sinnvoll planen und einsetzen zu können.

Durch die jetzt vereinbarte Kommentierung ist außerdem klargestellt worden, dass Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage keine Minusstunden (aber auch keine Plusstunden) verursachen dürfen.

Iris Borrmann
ADEXA, Vorstandsjustiziarin

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