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DAZ aktuell
eGK-Umstellung macht erneut Probleme
Arztsoftware druckt mangelhafte Kassen-IK – Rezepte für EDV nicht lesbar
Am 1. Oktober 2014 informierte der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einem aktuellen Rundschreiben die Mitgliedsorganisationen über dieses neue Problem. Noch am gleichen Tag gab es eine Telefonkonferenz, an der neben den MV die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die Apothekenrechenzentren teilnahmen. Der DAV versucht nach Angaben eines Sprechers derzeit im Gespräch mit allen Beteiligten den Umfang des Problems zu klären. Außerdem soll besprochen werden, wie die Fehler beseitigt werden könnten. Zudem müsse mit dem GKV-Spitzenverband über die Folgen gesprochen werden, um Retaxationen auszuschließen. Bis zum Redaktionsschluss dieser DAZ-Ausgabe lag noch kein Ergebnis vor.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigte indes, dass im Zuge der eGK-Umstellung zwölf Praxissoftware-Systeme kleinerer Hersteller ihre Zertifizierung verloren haben. Einer der betroffenen Anbieter ist die Firma Medatixx mit ihrer Software x.comfort. Laut Geschäftsführer Jens Naumann wurden noch am 1. Oktober entsprechende Updates den circa 5000 Ärzten bereitgestellt, die diese Software nutzen. Bei circa zehn Prozent sei es zu Problemen gekommen. Seit Wochenbeginn lasse die Zahl der Downloads darauf schließen, dass die Fehler in den meisten Praxen behoben seien. Inzwischen berichten auch die Apothekenrechenzentren von einer sinkenden Fehlerquote.
Neun Stellen statt sieben – das passt nicht immer
Das Problem: Seit 1. Oktober muss die Kassen-IK neunstellig auf das Rezept gedruckt werden. Dabei überdruckt die Praxissoftware einiger Hersteller mit der letzten IK-Ziffer die erste Ziffer der Versichertennummer oder verrutscht die Kassen-IK in das angrenzende Feld. Das Rezept ist damit mit Scannern und der Apothekensoftware nicht auslesbar. In anderen Fällen fand nur eine siebenstellige Bedruckung des Kassen-IK statt, wobei lediglich die ersten sieben Stellen des neunstelligen IK bedruckt waren und die letzten beiden Stellen fehlten. Diese Fehler führten dazu, dass das Kassen-IK nicht korrekt erfasst werden konnte und somit ein eventuell bestehender Rabattvertrag nicht gefunden wurde. Aufgefallen ist der Fehler bei Apothekenrechenzentren. „Im Zuge dieser Umsetzung ist aktuell bei Rechenzentren seit dem 1.10.2014 aufgefallen, dass ggf. einige Praxisverwaltungssysteme der Ärzte das Kassen-IK mangelhaft auftragen. Das IK wird nicht vollständig bedruckt. Ungefähr zwei Prozent der Rezepte sind in den bekannten Fällen betroffen“, so das Info-Schreiben des DAV.
„Auf Retaxationen verzichten!“
Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, forderte die gesetzlichen Krankenkassen umgehend dazu auf, auf Retaxationen wegen mangelhafter Ausstellung von Rezepten mit neuer Kassen-IK zu verzichten. Zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) seien die Neuregelungen zu den Angaben des Versichertenstatus beschlossen und in den Bundesmantelvertrag der Ärzte aufgenommen worden. Zu Beginn des vierten Quartals hätten diese Neuerungen in der Praxisverwaltungssoftware der Ärzte abgebildet werden sollen. „Für Fehler können jetzt nicht die Apotheker haften“, so Graue. In einem aktuellen Info-Brief an die Mitglieder empfahl der Hamburger Apothekerverein, „sich bei einer fehlerhaften IK-Bedruckung an den aufgebrachten Namen der Krankenkasse zu halten und dementsprechend das IK zur Ermittlung der Rabattverträge auszuwählen. Sollte es zu weiteren Unklarheiten bzgl. der aufgetragenen IK-Nummer gekommen sein, nehmen sie bitte Kontakt zum Arzt auf, um zu klären, welches IK im Einzelfall maßgeblich ist.“
Des Weiteren sei die Angabe des Endes des Versicherungsschutzes nun lediglich optional, so der Hamburger Apothekerverein weiter. Das bedeute in der Praxis, dass „auf einer Vielzahl der Ihnen vorliegenden Verordnungen keine Gültigkeit der Versichertenkarte mehr angegeben ist“. Die neue eGK enthalte im Unterschied zur alten Versichertenkarte keine Gültigkeitsdauer mehr, so dass diese also auch nicht auf das Verordnungsblatt übertragen werden könne. Seit Inkrafttreten des neuen Arznei-Liefervertrages mit den Primärkassen zum 1. August 2014 könne in diesem Bereich grundsätzlich auf die Angabe der Gültigkeit der Versichertenkarte verzichtet werden, da diese nicht mehr in § 3 Abgabebestimmungen Abs. 1 als Pflichtangabe geführt werde. Auch mit den Ersatzkassen gebe es eine entsprechende Vereinbarung.
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