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Es wird nicht gerubbelt!

Rubbellose sind als Zugabe bei Rezepteinlösungen tabu

BERLIN (jz) | Inzwischen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu verschiedensten Zugaben bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sind diese unzulässig, wenn sie die Spürbarkeitsschwelle von einem Euro überschreiten. Insoweit verbieten die angerufenen Gerichte in den allermeisten Fällen die unterschiedlichen Boni-Variationen der Apotheken – so auch in einem aktuellen Fall in Hessen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte einer Darmstädter Apothekerin, Rubbellose in Form eines Einkaufsgutscheins auszuhändigen. Abzuwarten bleibt, ob sie die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung anerkennt oder ein Hauptsacheverfahren anstrengt. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Juli 2014, Az. 6 U 32/14 – rechtskräftig)

In der Offizin der beklagten Apothekerin erhielten Kunden anlässlich der Einlösung eines Kassenrezepts über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ein Los. Zu den Gewinnen, die auf dem Los freigerubbelt werden mussten, gehörte auch ein Einkaufsgutschein im Wert von über einem Euro. Dagegen ging die Wettbewerbszentrale vor, weil sie darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung sieht. Das Landgericht Darmstadt sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sahen es ebenso. Letzteres untersagte der Apothekerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ihr Bonusmodell.

Die Aushändigung eines solchen Rubbelloses anlässlich der Abgabe eines Rx-Arzneimittels verstößt gegen §§ 78 AMG, 3 AMPreisV, erklären die Richter. Diese beiden Bestimmungen „sollen die Einhaltung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises sichern, d.h. jeden Preiswettbewerb zwischen Apotheken beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel verhindern“. Die Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Verstoß gegen die Preisbindung auch dann vorliegt, wenn das Arzneimittel zwar zum festgesetzten Preis abgegeben wird, der Kunde aber sonstige Vorteile erhält, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Einen solch wirtschaftlichen Vorteil sah das Gericht in dem Rubbellos der Apotheke. Der Wert des Einkaufsgutscheins liege auch über der Grenze, die den Preiswettbewerb beeinflussen könne. Zudem sei eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil der Einkaufsgutschein nicht „offen“, sondern als Gewinn innerhalb eines überreichten Rubbelloses gewährt werde, heißt es weiter im Urteil. Auch wenn ein Kunde erst nach dem Freirubbeln des Loses erfahre, dass sein Gewinn in einem Einkaufsgutschein bestehe, könne ihn dies veranlassen, sich bei nächster Gelegenheit zur Einlösung eines Rezepts wieder an die gleiche Apotheke zu wenden – in der Hoffnung, auch der Gewinn des nächsten Loses könne in einem Einkaufsgutschein bestehen. 

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