DAZ aktuell

AOK Hessen nimmt Arztnummern ins Visier

HAV rät seinen Mitgliedern zu besonderer Aufmerksamkeit

BERLIN (jz) | Nicht nur in Bezug auf Zytostatika-Rabattverträge, auch was die Prüfpflicht für Apotheken im Hinblick auf Vertragsarztnummern auf Rezepten angeht, sind der Hessische Apothekerverband (HAV) und die AOK Hessen nicht einer Meinung. Im September hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden, dass nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept ein Indiz für eine Fälschung sind – und den Apotheker somit zur genaueren Überprüfung verpflichtet. Über die Konsequenzen dieses Urteils sind der HAV und die AOK Hessen allerdings uneins.

Mitarbeiter einer Berliner Apotheke hatten in drei Fällen ein Rezept für Kaletra® und Truvada® angenommen, bei dem die Arztnummern voneinander abwichen. Der Apotheker berechnete der genannten Krankenkasse (AOK Berlin) die entsprechenden Beträge: insgesamt knapp 4800 Euro. Als die AOK feststellte, dass der angegebene Versicherte nicht existiert, retaxierte sie die Beträge. Der Streit landete vor Gericht. Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das LSG bestätigten die Retaxierungen (siehe DAZ 2014, Nr. 11, S. 21). Vorliegend hätte die Fälschung erkannt werden müssen, führen die Richter des LSG in ihrem Urteil aus: Dem Apotheker bzw. seinen Mitarbeitern hätten die abweichenden Arztnummern und somit die naheliegende Möglichkeit einer Fälschung auffallen müssen.

AOK Hessen und HAV uneins

Aufgrund der LSG-Entscheidung, die den Apotheker zum Abgleich der Identität der Arztnummern verpflichte, „hat uns die AOK Hessen darüber informiert, entsprechend diesem Urteil Überprüfungen vorzunehmen“, heißt es nun in einem Info-Rundschreiben des HAV an dessen Mitglieder. „Nach Ansicht der AOK Hessen, die wir nicht teilen, besteht diesbezüglich auf Basis des Arzneimittellieferungsvertrages außerhalb eines Fälschungsverdachtes eine Prüfpflicht der Apotheke.“

HAV: Im Zweifel Rücksprache mit dem Arzt halten

Um Retaxationen zu vermeiden, empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern nun, bis zur Klärung sämtliche Rezepte auf identische Arztnummern zu überprüfen – auch wenn kein Fälschungsverdacht bestehe. Er erklärt dazu, dass die lebenslange Arztnummer (LANR) im Rezeptkopf unter „Arzt- Nr.“ stehen müsse und zusätzlich im Stempel stehen könne. Die Betriebsstättennummer (BSNR) stehe an drei Stellen: Im Rezeptkopf unter „Betriebsstätten-Nr.“, im Stempel und unten rechts in der weißen Codierzeile. „Unterscheidet sich mindestens eine Nummer von den anderen auf dem Rezept, ist zunächst eine Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um dessen Urheberschaft zu klären und eine neue Verordnung mit übereinstimmenden Nummern anzufordern“, rät der HAV. Er will seine Mitglieder erneut informieren, sobald mit der AOK Hessen die Frage der Prüfpflicht für die hessischen Apotheken geklärt ist. 

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