INTERPHARM 2014 - ApothekenRechtTag

Mit einem Bein im Gefängnis?

Korruption im Gesundheitswesen: neuer Vorschlag mit Konfliktpotenzial

jz/cr | Tatsächliche oder vermeintliche „Korruption im Gesundheitswesen“ ist nicht nur in den Medien ein regelmäßig und gerne aufgegriffenes Thema – auch die Politik fühlt sich dabei auf den Plan gerufen. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD vereinbart, im Strafgesetzbuch einen neuen und eigenständigen Tatbestand zur Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu verankern. Gleichzeitig fordert die Große Koalition jedoch an anderer Stelle des Vertrags auch eine stärkere Zusammenarbeit und Absprache der Leistungserbringer. Dass diese beiden gesetzgeberischen Ziele durchaus in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen und ein gehöriges Konfliktpotential in sich bergen, machte Professor Hilko J. Meyer, Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht an der Fachhochschule Frankfurt am Main, deutlich.
Foto: DAZ / A. Schelbert / C. Hartlmaier
Prof. Dr. Hilko J. Meyer, Frankfurt/M.

Das Gesundheitswesen, so Meyer in seinem Vortrag auf dem ApothekenRechtTag in Berlin, ist ein „schillernder Bereich“, der einerseits ein bedeutender Teil unseres Wirtschaftssystems (und größter Arbeitgeber) ist, gleichzeitig jedoch auch sozialrechtlich stark reglementiert ist. Diese auch rechtliche Gemengelage führt zu zahlreichen „spezifischen Interessen- und Rechtskonflikten“ zwischen erwünschten Kooperationen der Leistungserbringer und gesetzlich sanktionierten Absprache-, Zusammenarbeits- und Zuwendungsverboten. Neue Geschäftsmodelle, die im Gesundheitsbereich Fuß zu fassen versuchen, bewegen sich deshalb oftmals in einem rechtlichen Graubereich. Bereits heute bestehen zahlreiche Gesetze, die korruptiven Gefahren im Gesundheitswesen entgegenwirken – unter anderem in den Berufsordnungen der Ärzte und Apotheker, dem Apothekengesetz, den Kodizes der Pharmaverbände, dem Heilmittelwerbegesetz und dem Sozialgesetzbuch V. Allerdings verbietet das Strafgesetzbuch bis dato nur die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bzw. die Bestechung bzw. Bestechlichkeit öffentlich Bediensteter – beispielsweise in Krankenhäusern angestellter Ärzte und Apotheker. Der Betriebsinhaber selbst wird von den strafgesetzlichen Tatbeständen dabei nicht erfasst. Auf diese gesetzgeberische Lücke hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2012 in einem Aufsehen erregenden Grundsatzurteil hingewiesen: Danach sind freiberuflich tätige Kassenärzte weder Angestellte einer öffentlichen Behörde noch Beauftragte der Krankenkassen. Sie sind zurzeit wegen „korruptiven Verhaltens“ deshalb strafrechtlich nicht zu belangen (siehe DAZ 2012, Nr. 26, S. 22). Der BGH appellierte in seiner Entscheidung an den Gesetzgeber, diese rechtliche Lücke alsbald zu schließen.

Der erste Versuch scheitert

Vor diesem Hintergrund hatte am Ende der letzten Legislaturperiode die schwarz-gelbe Mehrheit im Bundestag im Zusammenhang mit dem geplanten Präventionsgesetz auch eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs beschlossen. Allerdings rief der Bundesrat in Folge den Vermittlungsausschuss an (DAZ 2013, Nr. 39, S. 18) und formulierte einen eigenen Ergänzungsvorschlag zum „Korruptionsstrafrecht“, der bei den Beratungen berücksichtigt werden sollte. Mit Ablauf der 17. Legislaturperiode fiel der Vorschlag der schwarz-gelben Regierung jedoch der sog. Diskontinuität zum Opfer und konnte deshalb vom neuen Bundestag nicht mehr weiter behandelt werden. Deshalb griffen Union und SPD das Thema „Korruption im Gesundheitswesen“ abermals in ihrem Koalitionsvertrag auf. Somit steht das Thema eines neuen Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen weiterhin auf der politischen Agenda. Allerdings gibt es von der Großen Koalition dazu bislang noch keinen neuen Entwurf – vermutlich, weil mit der beabsichtigten Überführung des Tatbestands aus dem Nebenstrafrecht (SGB V) in das Kernstrafrecht (StGB) auch die Zuständigkeit vom Gesundheitsministerium zum Justizministerium wechselte. „Und dort muss man jetzt erst mal anfangen nachzudenken.“ Meyer rechnet mit einer Einführung des neuen Straftatbestands ins Strafgesetzbuch im Laufe von zwei Jahren.

Foto: DAZ / A. Schelbert / C. Hartlmaier
Führte durch den ApothekenRechtTag: Dr. Christian Rotta, Geschäftsführer des Deutschen Apotheker Verlags.

Scharfes Schwert Strafrecht

„Es wird also ernst“, stellte Meyer fest. Im Gesundheitswesen sei man es zwar gewohnt, sich in rechtlichen Risikobereichen zu bewegen. Aber im Strafrecht geht es um die höchstpersönliche Verantwortung des Einzelnen, der Entscheidungen trifft – und um höchstpersönliche Konsequenzen bei Rechtsverstößen, die bis zum scharfen Schwert des Approbationsverlustes und des Widerrufs einer Betriebserlaubnis führen können. Auch ist Folge der Einführung einer neuen Regelung im Strafgesetzbuch, dass ein Verhalten, das bislang „nur“ berufs- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert war, nunmehr in vielen Fällen auch strafrechtlich „scharfgestellt“ wird. Hier treffen dann die unterschiedlichen Maßstäbe der verschiedenen Rechtsmaterien frontal aufeinander – und die können sich, so Meyer, „sehr oft beißen“.

Unauflösbare Konfliktpotenziale?

Beispiel Entlassmanagement im Krankenhaus, das, wie Meyer aufzeigte, nach wie vor nur völlig unzureichend funktioniert, obwohl es sich dabei in der Sache „sicherlich nicht um eine komplizierte Raketenwissenschaft“ handelt. Das Problem sei hier die hermetische Grenze zwischen stationärem und ambulantem Sektor mit zwei völlig unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, unterschiedlichen Finanztöpfen, unterschiedlichen Professionen und auch unterschiedlichen (und weitgehend inkompatiblen) IT-Systemen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die absurde Lage: In einer jüngst ergangenen Entscheidung gestattet das Gericht einem Krankenhaus und Apotheke zwischengeschalteten Unternehmen ein Geschäftsmodell, bei dem ein Krankenhaus bestimmten Apotheken Rezepte zuweist (DAZ 2014, Nr. 12, S. 26). Meyer: „Die, die fachkundig Hand in Hand arbeiten sollen, dürfen das nicht – aber irgendjemand ohne Ausbildung, ohne wirkliche Zuständigkeit, der darf zuständig sein.“ Für Meyer ist dies nicht mehr nachvollziehbar. Und die Liste der Geschäftsmodelle im Gesundheitswesen, die derzeit in einem rechtlichen Graubereich etabliert werden, ist lang: „Da wird einem angst und bange, wenn die Beteiligten künftig ständig mit einem Bein im Gefängnis stehen werden.“

Berufsverbände sind gefordert

An die Gesundheitspolitik richtete Meyer das Petitum, den vorgesehenen Straftatbestand zur „Korruption im Gesundheitswesen“ zu präzisieren – und dabei eine klare Verantwortungsabgrenzung vorzunehmen. Insbesondere sei zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Gesundheitsberufe und Leistungserbringer zukünftig zusammenarbeiten sollten. Diese Vorgabe dürfe nicht durch (strafrechtliche) Abspracheverbote konterkariert werden. Auf Seiten der Berufsverbände (auch der Apotheker) müsse jetzt die Zeit genutzt werden, um den zuständigen politischen Instanzen zu verdeutlichen, welche weitreichenden Konsequenzen unreflektierte strafrechtliche Sanktionsnormen für die Angehörigen des Gesundheitswesen haben können.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis der Interpharm 2014

Das könnte Sie auch interessieren

Korruption im Gesundheitswesen

Mit einem Bein im Gefängnis?

Antikorruptionsgesetz ante portas

Zwischen Kooperation und Korruption

1. LESUNG ANTIKORRUPTIONSGESETZ

Maas: Korruption verusacht hohe Kosten

Korruption im Gesundheitswesen: Gröhe will am Entwurf nachbessern

Kasse soll Strafantrag stellen dürfen

Union und FDP setzen sich durch

Bundestag billigt Präventionsgesetz

Anhörung zum Anti-Korruptionsgesetz

Union nimmt Bedenken auf

Bestechung im Gesundheitswesen

SPD-Antrag: Korruption generell bestrafen

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.