Steuer

Langsam wird es ernst ...

Renten-Besteuerung: Jetzt sind schon 68 Prozent einer „Neurente“ steuerpflichtig

(mh/bü) | Die Finanzämter machen ernst: Immer mehr Rentner erhalten eine Aufforderung, nun endlich die Steuererklärungen für vergangene Jahre einzureichen – und gegebenenfalls Steuern nachzuzahlen. Haben sie ihre Bezüge bisher nicht deklariert, kann es passieren, dass ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. So vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. (Az.: 2 K 1592/10)

Die Richter haben es an klaren Worten nicht fehlen lassen: Wer heute noch nicht wisse, dass Renten dem Grunde nach steuerpflichtig sind, dem müsse grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden – oder eben Absicht unterstellt. Denn bereits auf der ersten Seite der Anleitungen zur Einkommensteuererklärung würden die Rentner mit dem Hinweis angesprochen, dass die Anlage „R“ auszufüllen sei. Das kann natürlich kein Rentenbezieher zur Kenntnis nehmen, der der Meinung ist, keine Steuern mehr zahlen zu müssen – und deshalb die Formulare gar nicht auf den Tisch bekommt ...

Steigende Prozentsätze

Fakt ist: Rentner sind bereits seit 2005 mit mindestens 50 Prozent in weit größerem Umfang steuerpflichtig als davor, als es je nach Rentenart nur 10 bis 32 Prozent waren. Der Steuersatz von 50 Prozent gilt, und zwar lebenslang, für sämtliche Renten, die damals bereits bezogen wurden. Bei erster Rentenzahlung im Jahr 2006 war der steuerpflichtige Anteil bereits auf 52 Prozent geklettert. Auf 66 Prozent der Rente greift der Fiskus zu, wenn im vergangenen Jahr (2013) der Ruhestand begonnen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit an der Weiterarbeit gehindert hatte. Bei Rentenbeginn in 2014 sind es schon 68 Prozent. Und diese Regelung gilt auch für Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken.

Sind zum Beispiel (bei Rentenbeginn spätestens in 2005) 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, so bleiben die restlichen 50 Prozent steuerfrei. Von 1000 Euro Altersrente werden also 500 Euro „besteuert“, 500 Euro nicht. Weniger schön daran: dieser Freibetrag von 500 Euro begleitet den Rentner lebenslang. Er erhöht sich nicht, wenn es Rentenerhöhungen gibt, etwa auf 1050 Euro. Davon sind dann 550 Euro steuerpflichtig (1050 Euro – 500 Euro Freibetrag).

Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung ein-setzt. Das heißt: Steuerpflicht ist nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag („Existenzminimum“) in Höhe von 8354 Euro jährlich (2013 noch: 8130 Euro), bei Verheirateten das Doppelte.

Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, können überhaupt zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die für einen Alleinstehenden 2013 begonnen und im selben Jahr 12.000 Euro betragen hat, ist zu 66 Prozent steuerpflichtig. Sie wird deshalb an sich in Höhe von 7920 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber 2013 der Grundfreibetrag 8130 Euro betragen hat, geht die grundsätzliche Steuerpflicht der 7920 Euro ins Leere. Die vom Rententräger gezahlten 12.000 Euro bleiben steuerfrei.

Sonstige Einkünfte

Das ändert sich, wenn der Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa aus Vermietung, Zinseinkünfte oberhalb von 801 Euro im Jahr oder weil der Ehepartner noch arbeitet.

Wird damit die Schwelle von 8130 (Verheiratete: 16.260) Euro im Jahr überschritten, dann wird er für den Fiskus interessant.

Der Rentner kann jedoch weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der je nach Behinderungsgrad bis zu 3700 Euro im Jahr betragen kann, oder mindestens den Arbeitnehmerfreibetrag (1000 Euro im Jahr), falls noch Gehalt bezogen wird. Auch die Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung mindern das steuerpflichtige Einkommen, ferner Spenden. Natürlich dürfen auch steuerpflichtige Rentner „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sowie Handwerkerleistungen in ihrer Wohnung steuerwirksam einsetzen: 20 Prozent der Lohnkosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Nicht zu vergessen: Für mindestens 64-Jährige sieht das Gesetz außerdem den „Altersentlastungsbetrag“ vor, der Arbeitseinkommen und andere Nebeneinkünfte (Zinsen, Mieten) reduziert. Er betrug im Jahr 2013 27,2 Prozent solcher Nebeneinkünfte, maximal 1292 Euro.

Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer privaten Rentenversicherung, für die Sonderregeln gelten. Sie sind normalerweise voll steuerpflichtig, weil die dafür aufzubringenden Beiträge in der „Ansparphase“ regelmäßig steuerfrei geblieben sind. Die Betriebsrenten können also sowohl in Höhe eines „Ertragsanteils“ als auch voll steuerpflichtig sein.

Für die Renten aus der Privatversicherung gelten nur die Ertragsanteile. So ist eine Privatrente, die mit 60 Jahren einsetzt, zu 22 Prozent steuerpflichtig (220 Euro von 1000 Euro Rente), bei Rentenbeginn mit „65“ sogar nur zu 18 Prozent (180 Euro von 1000 Euro Rente).

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.