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Recht
Wer „einzeln“ untergebracht werden will, muss Mehrkosten selbst tragen
(bü) | Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch darauf, während einer stationären Krankenhausbehandlung für Rechnung ihrer Krankenkasse in einem Einzelzimmer untergebracht zu werden. Das Sozialgericht Detmold: Die gesetzlichen Krankenkassen stellen für stationäre Behandlungen „Sachleistungen“ zur Verfügung. Diese beziehen sich unter anderem auf eine „apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und jederzeit präsente oder rufbereite Ärzte“. Sollte es in seltenen Fällen medizinisch erforderlich sein, einen Patienten in einem Einzelzimmer unterzubringen, so müsse das von den behandelnden Ärzten veranlasst – und begründet werden. In dem zu entscheidenden Fall (in dem es um eine Fußoperation ging) war das aber nicht der Fall, so dass die klagende Kassenpatientin die Zusatzkosten für den knapp dreiwöchigen Klinikaufenthalt in Höhe von 1044 Euro selbst tragen muss. (Die grundsätzliche Regelung im Gesetz lautet: „Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“)
(SG Detmold: S 5 KR 138/12)
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