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- AZ 26/2014
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Recht
Finanzbeamter übersieht offizielle Bescheinigung – Steuerzahler freut sich
(bü) | Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf vom Finanzamt nicht mehr zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden, wenn der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die korrekte Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war. (Hier ging es um eine offizielle Bescheinigung einer Bank über Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied, die der Steuererklärung aber nur beigefügt war, ohne eine Gewinnermittlung oder eine nach der „Anlage EÜR“ angefertigt zu haben. Dem Prüfer fiel das nicht auf, berechnete aber Steuern nach, als er per Kontrollmitteilung von den Einnahmen Kenntnis erhalten hatte. Durfte er aber nicht, denn es hätte „Anlass zu weiteren Ermittlungen“ bestanden.)
(FG Baden-Württemberg, 9 K 2541/11)
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