Recht

Das Handyverbot wird „10“

Gestritten wird dennoch immer noch fleißig – „Wegdrücken“ bei laufendem Motor kann kosten

mh/bü | Seit April 2004 sind seltener Autofahrerinnen und -fahrer zu sehen, die lässig mit einer Hand lenkend, mit der anderen telefonierend am Steuer ihres Autos sitzen. Denn seitdem kostet das (ohne Freisprecheinrichtung) 40 Euro und bringt „einen Punkt in Flensburg“.

Aber es gibt sie noch, die „Am-Steuer-mit-dem-Handy-Telefonierer“. Sie widersetzen sich der Straßenverkehrsordnung, die die Benutzung eines Handys untersagt, „wenn dafür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen wird“. Das gilt im Übrigen nicht, „wenn das Fahrzeug steht und (...) der Motor ausgeschaltet ist“.

Die meisten zahlen und geloben Besserung. Aber es gibt auch beharrliche Gegner des Verbots. Sie sehen nicht ein, warum die Ablenkung durch ein Handy ein Bußgeld kostet, während andere Arten der Ablenkung straffrei bleiben. Und dazu zählen nicht nur Dummköpfe: So gab es vor ein paar Jahren einen Amtsrichter (in Gummersbach), der das Gesetz infrage stellte. Er hat ein Verfahren gegen einen Autofahrer ausgesetzt, der mit seinem Mobiltelefon am Steuer erwischt worden ist und rief das Bundesverfassungsgericht an (Az.: 1 BvL 16/09 u.a.). Er kritisierte insbesondere, dass bereits das Aufnehmen des Handys selbst „zur Verbringung in die Freisprecheinrichtung“ strafbar sei, während andere „Handlungen“ im Auto erlaubt sind. Wie zum Beispiel: „freihändig fahren“, „mit zwei Händen bewegliche Sachen im Fahrzeug umräumen“, „eine Hand aus dem Fenster halten“ oder „sexuelle Handlungen mit der Mitfahrerin oder dem Mitfahrer vornehmen“.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Vorlage des Amtsrichter seinerzeit nicht an – ohne Begründung, was den deutschen Verfassungshütern durchaus erlaubt ist. Andere Gerichte hingegen mussten sich mit dem Thema beschäftigen.

Einige aktuelle wie kuriose Urteile:

Recht frisch eine Entscheidung vom Oberlandesgericht Hamm. Dort verlor ein beharrlicher Vieltelefonierer gar seinen Führerschein, weil er es übertrieb. Er wurde bereits dreimal mit dem Handy am Steuer erwischt und musste wegen der Summierung anderer Verkehrsvergehen (unter anderem Raserei) ein einmonatiges Fahrverbot absitzen. Ein erneutes „Telefonieren am Steuer“ führte schließlich dazu, dass er vom Amtsgericht neben dem Bußgeld von 80 Euro zu einem weiteren Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde (und damit waren ja nur die festgestellten Verkehrsverstöße geahndet ...).

Das OLG Hamm bestätigte die Strafe. Sie könne in diesem Fall wegen einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ verhängt werden. Die Gesamtheit der Taten offenbare eine mangelnde Verkehrsdisziplin und eine „Unrechtskontinuität“. Dass der Mann als Außendienstler auf das Auto angewiesen war, führte nicht zu einem anderen Ergebnis. (Az.: 3 RBs 256/13)

Interessant auch folgender Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem es um einen Fahrlehrer ging, der – neben einer Fahrschülerin sitzend – mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonierte und dafür ein Bußgeld aufgebrummt bekommen sollte. Er wehrte sich erfolgreich.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Fahrlehrer während der Fahrstunden den Pkw zwar „führe“, doch sich dieses Führen bei fortgeschrittenen Schülern auf ein „Lenken durch Worte“ beschränke. Es war überzeugt davon, dass der Fahrlehrer bei dieser Schülerin wegen deren „solider Fähigkeiten“ nicht hätte in die Steuerung des Wagens eingreifen müssen. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn sich ein Fahrschüler wegen mangelhafter eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder „im Wesentlichen“ nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richtet, könne dahinstehen. (Az.: 1 RBs 80/13)

Auch das Oberlandesgericht Köln hat die Serie der „Handy-am-Steuer-Urteile“ um eine – für Autofahrer unangenehme – Variante erweitert: Wer während der Fahrt (oder auch nur bei laufendem Motor) einen ankommenden Anruf dadurch „wegdrückt“, dass er das mobile Telefon in die Hand nimmt, der „benutzt“ es. Die Folge: 40 Euro und ein „Punkt“ in der Flensburger Sünderdatei. Da nutzte es dem verdutzten Mann nichts, dass er das Wegdrücken mit dem Argument erklärte, das Handy eben „nicht benutzen“ zu wollen. Dagegen das OLG Köln: Der Begriff der Benutzung erfordere „eine Handhabung, die einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes“ aufweise. (Az.: 1 RBs 39/12) 

70 statt 40

Vom 1. Mai 2014 an wird - im Zuge der dann in Kraft tretenden Reform des Bußgeldkatalogs - das Telefonieren am Steuer noch teurer: 70 Euro, statt der bisher geltenden 40 Euro werden dann fällig. Es gibt aber auch künftig nicht mehr als den einen Punkt. (Der allerdings dann das Konto in Flensburg zu einem Achtel füllt – statt wie bisher zu einem Achtzehntel ...).

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.