Gesundheitspolitik

Dachmarken-Streit beendet

Fenistil: Bundesverwaltungsgericht lehnt Revision ab

BERLIN (ks) | Im Fenistil-Dachmarkenstreit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt das letzte Wort gesprochen: Es will eine Revision von Novartis gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen nicht zulassen. In dem Rechtsstreit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ging es um die Verwendung der Dachmarke „Fenistil“ für eine Lippenherpescreme mit dem Wirkstoff Penciclovir. Beide Vorinstanzen hatten eine Dachmarkenbezeichnung als irreführend abgelehnt. Das Präparat ist mittlerweile als „Pencivir“ auf dem Markt. (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014, Az.: 3 B 60/13)

Lange hat Novartis gestritten – doch vor einiger Zeit hatte sich das Unternehmen bereits insoweit geschlagen gegeben, als dass es auf den „Fenistil“-Zusatz für seine Lippenherpescreme verzichtete. Dennoch wollte Novartis ein Urteil des BVerwG erreichen. Da das OVG die Revision nicht zugelassen hatte, musste die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Diese haben die Leipziger Richter nun zurückgewiesen: Weder seien die gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weise die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.

Novartis sah sich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht den Antrag, eine repräsentative Verbraucherumfrage in Auftrag zu geben zum Nachweis, dass die Bezeichnung „Fenistil® Pencivir bei Lippenherpes“ nicht irreführend sei oder zu Verwechslungen mit anderen Produkten führe, abgelehnt hatte. Doch dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders. Die Richter am OVG hätten im vorliegenden Fall aufgrund ihrer eigenen Sachkunde über den Fall befinden können. Eines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht.

Was die für die Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft, so sehen die Leipziger Richter diese unter mehreren Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben. So vermissen sie etwa eine von der Klägerin formulierte, über den Fall hinausweisende klärungsfähige Rechtsfrage. Ebenso wenig genüge es den formellen Anforderungen einer Grundsatzrüge, sich auf das Erfordernis zu berufen, „klare und allgemein gültige Kriterien für die ... Feststellung einer Irreführung im Sinne des § 8 AMG festzulegen“.

Auch nach dem Abschluss dieses Rechtsstreits sind Dachmarken für Arzneimittel nicht generell tabu – aber sie dürfen die Verbraucher nicht in die Irre führen. Erst kürzlich hatte das OVG NRW in einem anderen Fall ganz anders entschieden: So darf das Bayer-Schmerzmittel „Aleve“ mit dem Wirkstoff Naproxen-Natrium unter der Dachmarke „Aktren“ vertrieben werden. Der Unterschied zum Fenistil-Fall: Sämtliche Aktren-Arzneimittel sind Schmerzmittel, wenn auch mit unterschiedlichen Wirkstoffen. Die Marke Fenistil war hingegen mit Arzneimitteln besetzt, die nicht nur einen gänzlich anderen Wirkstoff enthalten, sondern auch für ein anderes Anwendungsgebiet vorgesehen sind als die Lippenherpescreme. 

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