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Pharmazeutisches Recht
Hessisches Versorgungswerk
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 15/2007, S. 1375 ff. und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff. zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer am 28. November 2012.
1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes (SVW) werden nach den Worten "entrichtet wurden," die Worte "sowie nachgewiesene Versicherungszeiten in anderen berufsständischen Versorgungswerken." eingefügt.
2. In Nr. 2 Satz 6 der Anlage 4 Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur SVW werden nach den Worten "oder § 20 Abs. 2" die Worte "und 4" gestrichen.
Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, 29.01.2013
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R.
gez. Dr. Reinhard Hoferichter
– Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –
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