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Pharmazeutisches Recht
Genehmigung und Betrieb von Rezeptsammelstellen
Die Richtlinie zur Genehmigung und zum Betrieb von Rezeptsammelstellen der Landesapothekerkammer Thüringen vom 3. November 1992 in der Fassung vom 18. Oktober 1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. September 2008 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Satz 1 werden hinter den Worten "Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden" die Worte "der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist" eingefügt.
b) In Satz 2 werden hinter den Worten "Auf oder unmittelbar neben dem Behälter ist ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, dass die Verschreibung mit dem Namen, Vornamen und der vollständigen Anschrift des Empfängers " die Worte "sowie mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll" eingefügt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Der Behälter soll den Hinweis enthalten, dass sofern keine Angaben dazu gemacht werden, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder überbracht werden soll, davon ausgegangen wird, dass die Bestellung überbracht werden soll.
d) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 und der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
2. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) Satz 3 wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Die Auslieferung hat im Wege der Botenzustellung zu erfolgen."
b) Satz 5 wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht bereits vorgenommen wurde, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke in unmittelbaren Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgen."
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