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Änderung bei der Rente

Bayerische Apothekerversorgung stellt Finanzierungsverfahren um

MÜNCHEN (tmb) | Als Reaktion auf die Finanzkrise fluten die Notenbanken seit Jahren weltweit die Kapitalmärkte mit „billigem Geld“. An den Aktienmärkten wird derzeit über das mögliche nahe Ende dieser Maßnahmen spekuliert. Doch falls das extrem niedrige Zinsniveau noch lange andauern sollte, droht es zu einem Problem für Sparer und für kapitalgedeckte Rentenversorgungssysteme zu werden. Um darauf vorbereitet zu sein, hat der Landesausschuss der Bayerischen Versorgungskammer im Oktober beschlossen, das Finanzierungssystem der Versorgungskammer zum Januar 2015 umzustellen.

Viele süddeutsche Apotheker sind auf diese Änderung ihrer Rentenversicherung erst kürzlich durch ein Schreiben der Bayerischen Apothekerversorgung aufmerksam geworden, das hier analysiert werden soll. Gemäß diesem Schreiben vom 18. November wird für alle Beiträge, die nach dem 1. Januar 2015 entrichtet werden, ein offenes Deckungsplanverfahren eingeführt, das eine Kombination aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren darstellt.

Nach dem neuen System sollen Anwartschaften nicht mehr als Euro-Beträge, sondern als Rentenpunkte ausgewiesen werden. Die Beiträge werden abhängig vom Alter im Jahr der Beitragszahlung in Punkte umgerechnet. Der Wert der Punkte hängt von einem Rentenbemessungsfaktor ab und wird letztlich erst errechnet, wenn die Rente ausgezahlt wird. In einer Fragensammlung auf der Internetseite der Versorgungskammer wird erläutert, der Rentenbemessungsfaktor müsse so festgelegt werden, dass die Bilanz ausgeglichen sei. Dies bedeutet, dass der Wert der künftigen Anwartschaften von der bilanziellen Situation abhängt – damit wird er sowohl von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen als auch von den laufenden und künftigen Beiträgen beeinflusst. Darum gilt das neue System als Kombination aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Dennoch ist dieses bei Versorgungswerken verbreitete System wohl nicht als Abkehr von der Philosophie der Kapitaldeckung zu verstehen, denn die Versorgungskammer weist auf eine „möglichst volle Kapitaldeckung“ der Verpflichtungen hin. Im Unterschied zum bisherigen Verfahren bieten sich jedoch neue flexiblere Bewertungsspielräume. Insbesondere erübrigen sich zusätzliche Rücklagen, die Sicherheit für den Fall weiterer Zinssenkungen schaffen würden. Da keine Überschüsse zur Verfügung stünden, um solche Rücklagen zu bilden, könnten die zulässigen Grenzen im bisherigen Anwartschaftsdeckungsverfahren künftig nicht eingehalten werden. Einer Erhöhung der Risikogrenzen als Alternative habe die Aufsichtsbehörde hingegen nicht zugestimmt, heißt es von der Versorgungskammer.

Fortführung des alten Systems

Für alle Beiträge, die bis Ende 2014 entrichtet werden, bleiben die alten Regeln bestehen. Die Mitglieder werden daher ab 2015 in den Jahresmitteilungen über den Wert ihrer „alten“ Anwartschaften in Euro und über die ab 2015 erworbenen Rentenpunkte informiert. Das Versorgungswerk weist ausdrücklich darauf hin, dass das neue offene Deckungsplanverfahren wegen der Generationengerechtigkeit kein Dynamisierungspotenzial für die alten Anwartschaften schaffen soll. Das bedeutet, dass die Beiträge künftiger Einzahler nicht verwendet werden, um mögliche Unterdeckungen bei den alten Anwartschaften auszugleichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anwartschaftskürzungen weiter möglich sein müssen. Im Grundsatzbeschluss des Landesausschusses heißt es dazu, die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Altanwartschaften sehe der Landesausschuss „aus jetziger Sicht vor allem dann gegeben, wenn die derzeitige Zinsproblematik fortbesteht und der (…) notwendige Rechnungszins nicht mehr langfristig erwirtschaftet werden kann.“ Allerdings seien dabei Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Mögliche Konsequenzen

Die damit angedeuteten möglichen Eingriffe in die Altanwartschaften bzw. die mögliche Senkung des Rechnungszinses wären allerdings keine Folge des neuen Verfahrens, sondern sie waren schon immer möglich. In Zeiten eines ausreichenden Zinsniveaus stellte sich diese Frage jedoch nicht. Im Zusammenhang mit der Neuregelung wird nur klargestellt, dass die damit geschaffenen neuen Spielräume nicht für die Beiträge angewendet werden, die in Zeiten anderer Regularien eingezahlt wurden. Die Entwicklung der Ansprüche aus den „alten“ Beiträgen ist damit unverändert den Risiken der Kapitalmärkte ausgesetzt. Für „neue“ Beiträge wird dagegen durch die Einbeziehung der laufenden Einzahlungen ein zusätzliches Sicherheitspolster geschaffen, das allerdings vom Volumen künftiger Beiträge bzw. von der Zahl der Beitragszahler abhängt. Damit werden Eingriffe in den Wert der neuen Rentenpunkte in ferner Zukunft einfacher sein. Diese werden sich geradezu „automatisch“ aus der Bilanz ergeben. Dies wird dann aber auch zu einem gewissen „automatischen“ Inflationsausgleich führen. Die künftige Rentenhöhe vorauszusagen, wird daher für die neuen Beiträge noch schwieriger sein. Doch alle diese Fragen könnten sich erst einmal erübrigen, wenn die Zinsen an den Kapitalmärkten wieder steigen. Einige Zeichen sprechen dafür. 

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