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Pharmazeutisches Recht
Bayerische Apothekerversorgung
Vom 28. November 2012
Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I, GVBl S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2011 (GVBL S. 246), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2010 (StAnz 2010 Nr. 50 S. 1), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind;"
2. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Ende der Beitragspflicht" durch die Worte "Eintritt des Versorgungsfalls" ersetzt.
4. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3 Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag bei Berufsausbildung nach Satz 2 verlängert sich über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus um Zeiten eines bis zur gesetzlichen Mindestdauer geleisteten Grundwehr-, Zivil- oder freiwilligen Wehrdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
"4 Durch Richtlinien können nähere Bestimmungen getroffen werden, in welchen Fällen ein Unterhaltsbeitrag nicht oder nur teilweise gewährt wird."
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsanrechte" ein Komma und die Worte "die sich zum Ende der Ehezeit noch nicht in der Leistungsphase befinden," eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) 1 Ist ein Mitglied, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft bei der Apothekerversorgung nachversichert worden, sind die durch die Nachversicherung erworbenen Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. 2 Der Kürzungsbetrag entspricht dem für den Ausgleichsberechtigten durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Versorgungsanrecht. 3 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 gelten entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
"(7) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend."
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben I A4 – 1235.021-82 vom 27.11.2012 aufsichtlich genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, den 28. November 2012
Johannes Metzger
Vorsitzender des Landesausschusses
der Bayerischen Apothekerversorgung
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