DAZ aktuell

AMNOG-Rabatte kommen an

DAV, Phagro und Herstellerverbände sehen sich nicht als Blockierer

BERLIN (ks). Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) macht es sich auch bei der Abrechnung bemerkbar, dass der Gesetzgeber die Preise patentgeschützter Arzneimittel ins Visier genommen hat. Ab Februar werden die Krankenkassen die Entlastung durch die neuen Erstattungsbeträge zu spüren bekommen. Die Verbände der Arzneimittelhersteller, der Phagro und der DAV betonten im Vorfeld erneut, dass diese AMNOG-Rabatte den Krankenkassen und Versicherten nun direkt und in voller Höhe bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke zugute kommen werden.

Mittlerweile gibt es Erstattungsbeträge für 14 neue Arzneimittel. Es handelt dabei um Rabatte, die pharmazeutische Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart haben. Diesen Verhandlungen ist jeweils eine Frühe Nutzenbewertung vorausgegangen, an deren Ende der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss über den Zusatznutzen des betreffenden Arzneimittels gegenüber bewährten Therapien trifft. In einem Fall wurde der Erstattungsbetrag bislang durch die Schiedsstelle bestimmt.

Mit diesen Regelungen zur frühen Nutzenbewertung und Erstattungsbeträgen hat der Gesetzgeber erstmals in die freie Preisbildung der Hersteller für neue, patentgeschützte Arzneimittel eingegriffen. Es hat eine Weile gedauert, bis nun auch die Voraussetzungen für die Abrechnung geschaffen wurden. Nicht förderlich war dabei, dass sich im letzten halben Jahr herausstellte, dass Hersteller, Großhändler und Apotheker einerseits eine andere Rechtsauffassung zum Erstattungsbetrag vertreten als die Krankenkassen (und das Bundesgesundheitsministerium) andererseits.

Abwicklung – wie es gesetzlich vorgesehen ist

Doch nun steht der Abwicklung technisch nichts mehr im Weg – ab dem 1. Februar 2013 können die Erstattungsbeträge durch die Handelsstufen an die Krankenkassen durchgereicht werden. Und zwar so, wie es gesetzlich vorgesehen sei, betonten die Verbände.

Das bedeutet: Die Erstattungsbeträge werden bei der Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt, sodass die Krankenkassen auch Einsparungen durch einen geringeren Mehrwertsteuer-Betrag haben. Für die Handelszuschläge ist hingegen der ursprüngliche Listenpreis, der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne den vereinbarten Rabatt, maßgeblich. Die vor dem 1. Februar 2013 zugunsten der Krankenkassen aufgelaufenen Erstattungsbeträge werden rückwirkend direkt zwischen den einzelnen Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer abgerechnet. Somit erhalten die Krankenkassen auch diese vereinbarten Rabatte in voller Höhe.

Verbände sind sich beim Abrechnungssystem sicher

Die Verbände sind nach wie vor selbstbewusst, was das gefundene Abrechnungssystem betrifft: Der Gesetzgeber habe mit dem AMNOG klare Vorgaben zur Abwicklung der Erstattungsbeträge gemacht. Der GKV-Spitzenverband und die Herstellerverbände hätten diese in ihrer Rahmenvereinbarung auch konkretisiert. "Diskussionen und Versuche des GKV-Spitzenverbands, dieses gemeinsame vertraglich fixierte Verständnis nachträglich umzudeuten und die Abrechnung der Erstattungsbeträge weiter hinauszuzögern, sind daher absolut fehl am Platz", heißt es seitens DAV, Phagro, BAH, BPI, Pro Generika und vfa.

GKV-Spitzenverband sieht das anders ...

Beim GKV-Spitzenverband geht man derweil weiterhin davon aus, dass im Sinne der Kassen – und des Bundesgesundheitsministeriums – abgerechnet wird. Eine juristische Konfrontation ist somit vorhersehbar.



DAZ 2013, Nr. 5, S. 14

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.