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Praxis aktuell
Probleme in der Rezeptur
Von der Plausibilitätsprüfung bis zur Qualitätssicherung
Die Gründe, warum die dermatologische Rezeptur trotz des großen Ausmaßes der industriellen Arzneimittelherstellung unverzichtbar ist, legte Priv.-Doz. Dr. Petra Staubach von der Hautklinik und Klinik Universitätsmedizin in Mainz dar:
- therapeutische Nischen,
- individuelle Anforderungen der Patienten, z.B. wegen Allergien/Unverträglichkeiten,
- schnelles Umsetzen neuer therapeutischer Optionen und
- Kostenersparnis.
Sie nannte einige Beispiele für Magistralrezepturen im Neuen Rezeptur-Formularium (NRF) , die fehlende Fertigarzneimittel ersetzen (Tab. 1).
Apothekenbetriebsordnung
§ 7 Rezepturarzneimittel
(1) Wird ein Arzneimittel aufgrund einer Verschreibung von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können.
(1) Hilfsstoffe dürfen zur Not ohne Rücksprache mit dem Verschreibenden geändert werden!
(1b) Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen (Plausibilitätsprüfung)
Was ist bei der Herstellung zu beachten?
Dr. Holger Reimann vom Pharmazeutischen Laboratorium des NRF umriss die Standards für die Eigenherstellung in der Apotheke aus pharmazeutischer Sicht. Neben der Apothekenbetriebsordnung (siehe Textkasten) bieten das Arzneibuch, die Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung sowie GMP-analoge Leitlinien der Bundesvereinigung Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) oder die Pharmacopoea Helvetica weitere Orientierungshilfen (Abb. 1).
Qualitätskontrollen von Rezepturen und Defekturen sowie deren Zwischenprodukten können laut Reimann fallspezifisch nach einem risikobasiertem Stufenmodell durchgeführt werden, wobei er ergänzend auf DAC/NRF I.2.10 Freigabeprüfungen bei Rezepturarzneimitteln und die DAC-Anlage J: Weitergehende Prüfung der Defekturarzneimittel verwies.
Fallstrick Plausibilitätsprüfung
Nach der geänderten Apothekenbetriebsordnung sind die Apotheker verpflichtet, verordnete Rezepturen einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Vor allem bei nicht standardisierten Ad-hoc-Verschreibungen kommen häufig Unklarheiten vor (Tab. 2). Zusätzliches Konfliktpotenzial resultiert daraus, dass eine Rezeptur bezüglich der Hilfsstoffe nur vom Konzept her der Verschreibung entsprechen muss (§ 7 (1) ApBetrO). Dies wird jedoch von vielen Dermatologen nicht gern gesehen.
Das DAC/NRF bietet zur Abklärung von Unklarheiten eine digitale Vorlage an, mit der die Kommunikation zwischen Arzt und Apotheke geführt und dokumentiert werden kann.
Seit dem Jahr 2007 gibt es, wenn auch nicht flächendeckend, Qualitätszirkel zwischen Dermatologen und Apothekern, die die Qualität der Verschreibungen und der hierauf basierenden Rezepturen verbessern sollen. Auch die Rezeptur-Ringversuche des Zentrallaboratoriums (ZL) tragen zur Qualitätsverbesserung bei.
Vorsicht beim Austausch von Hilfsstoffen
Die Modifizierung topischer Dermatika durch Substitution oder Zusatz von Hilfsstoffen ist laut Prof. Dr. Rolf Daniels, Pharmazeutischer Technologe am Institut für Pharmazie der Universität Tübingen, ein heikles und mühsames Unterfangen. Dies zeigen die Erfahrungen in der industriellen Arzneimittelherstellung: Wird durch eine Modifizierung versucht, bestimmte Eigenschaften eines Fertigarzneimittels zu optimieren, sind die Folgen oft kaum abschätzbar. Je komplexer die Formulierung, umso mehr nehmen die Unsicherheiten zu. Daher werden bei der industriellen Entwicklung häufig mehrere Optimierungszyklen durchlaufen.
Daniels illustrierte die Komplexität des Themas anhand der systematischen Optimierung eines Carbomer-Gels mit drei unterschiedlich polaren Wirkstoffen (Coffein, Hydrocortison, Testosteron) und drei potenziellen Penetrationsbeschleunigern (Isopropylmyristat, Propylenglykol, Saccharosestearat); dabei traten sehr verschiedene Effekte auf.
Cremes sind nicht immer Arzneimittel
Bei einer Rezeptur-Verordnung sollte der Apotheker zunächst prüfen, ob das verordnete Produkt ein Arzneimittel ist oder aber ein Kosmetikum oder Medizinprodukt, deren Herstellung und Kennzeichnung anderen Regelungen unterliegen. Darauf verwies Dr. Kerstin Stephan vom BfArM, die die regulatorischen und rechtlichen Aspekte bei der Eigenherstellung in der Apotheke beleuchtete. Zudem stellt sich im Zusammenhang mit Rezepturen und Defekturen oft die Frage, ob ein Rohstoff als Arzneimittel oder Fertigarzneimittel einzustufen ist, was wegen einer etwaigen Zulassungspflicht und der Regelungen der Herstellungserlaubnis, der Einfuhrerlaubnis oder der Abgabe an Dritte von Bedeutung ist.
Gemäß Arzneimittelgesetz wird ein Rohstoff zum Arzneimittel, wenn er eine arzneiliche Funktion besitzt (Funktionsarzneimittel) oder eine arzneiliche Zweckbestimmung erkennbar und eine andere Verwendung unwahrscheinlich ist (Präsentationsarzneimittel). Ein Arzneimittel kann zu einem Fertigarzneimittel werden, wenn alle wesentlichen Herstellungsschritte bereits durchgeführt wurden und es verwendungsfertig ist. Hierzu gibt es laut Stephan, abhängig vom Einzelfall, sehr viele divergierende Gerichtsurteile.
Lesetipps
AMK: Bedenkliche Rezepturarzneimittel sowie AMK-Empfehlungen zur Beurteilung von Rezepturarzneimitteln (Stand: September 2013) in DAZ 2013, Nr. 36, S. 125-129.
Wirkstoffdossiers der GD für externe dermatologische Rezepturen mit praxisorientierten Angaben zu häufig verordneten Dermatika-Wirkstoffen: www.gd-online.de.
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