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„Pille danach“ wieder auf der Tagesordnung
Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht soll erneut entscheiden
Seit Längerem schwelt die Diskussion, ob Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht entlassen werden sollten. Auch ein Antrag zum kommenden Deutschen Apothekertag fordert, Levonorgestrel als Notfallkontrazeptivum aus der Verschreibungspflicht zu entlassen und die Abgabe nach intensiver Beratung in der Apotheke zu ermöglichen. Anfang Juli fasste nun der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung auffordert, bei der nächsten Überarbeitung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die Aufhebung der Verschreibungspflicht für den Wirkstoff Levonorgestrel in einer Konzentration bis zu 1,5 mg vorzusehen – für die einmalige Einnahme zur Notfallkontrazeption innerhalb von 72 Stunden nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr oder im Fall des Versagens einer Kontrazeptionsmethode.
Vor einer Änderung der AMVV wäre allerdings erneut der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht zu hören: Dessen Votum aus dem Jahr 2003 habe sich nämlich auf heute nicht mehr verfügbare Notfallkontrazeptiva mit dem Wirkstoff Levonorgestrel bezogen, erklärt ein Sprecher des BMG. Diese unterschieden sich im Vergleich zu den heute Verfügbaren im Hinblick auf Dosierung und Einnahmemodus. Die Empfehlung des Ausschusses von vor zehn Jahren zur Entlassung aus der Verschreibungspflicht hatte sich auf Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption in der Zubereitung 750 mcg/Einheit bezogen.
Weitere Hürden zu nehmen
Darüber hinaus fordert der Bundesrat in seiner aktuellen Entschließung von der Bundesregierung, sicherzustellen, dass es durch die Aufhebung der Verschreibungspflicht nicht zu Verschlechterungen bei der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung kommt. Es müsse „sorgfältig geprüft werden, inwieweit zeitgleich auch sozialrechtliche Vorschriften anzupassen sind“, heißt es dazu beim BMG. Ferner bedürfe auch die Frage eines möglichen Werbeverbotes für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva einer abschließenden Prüfung – insbesondere im Hinblick auf Unionsrecht.
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