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DAZ aktuell
Neue Vorgaben für Kosmetika
Bevor die Produkte in den Verkehr gebracht, das heißt auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen nach den neuen europäischen Vorgaben beispielsweise gewisse Voraussetzungen zur Information der Verbraucher erfüllt sein. Behältnisse und Verpackungen von Kosmetika müssen "unverwischbar, leicht ablesbar und deutlich sichtbar" eine ganze Reihe von Angaben tragen. Apotheken, die mit Kosmetik handeln, ohne sie selbst herzustellen, treffen dabei Prüfpflichten im Hinblick auf einige dieser Kennzeichnungsvorgaben. Sie müssen darauf achten, dass Name und Anschrift der verantwortlichen Person – bei EU-Produkten die Herstellerfirma, sonst der Importeur – , die Chargennummer und eine Liste der Bestandteile in oder auf der Packung mit der Überschrift "Ingredients" zu finden sind. Zudem ist zu prüfen, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist. Ob diese Angaben tatsächlich inhaltlich stimmen, ist allerdings nicht mehr Sache des Händlers. Handelt es sich bei den Produkten um Seife, Badeperlen oder ähnliche Kleinigkeiten, an die aus praktischen Gründen keine "Ingredients"-Liste auf einem Etikett, Anhänger oder Ähnlichem anzubringen ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Verkaufs-Behältnisses zu finden sind.
Die Überprüfung der Kennzeichnung ist für Apotheken nichts grundsätzlich Neues. Auch nach der jetzt noch gültigen deutschen Kosmetikverordnung dürfen Kosmetika nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die entsprechenden Kennzeichnungsangaben tragen. Neu ist hingegen eine Prüfpflicht hinsichtlich der Sprache einiger Kennzeichnungsangaben. So müssen etwa die Angaben zum Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und besondere Vorsichtsmaßnahmen in der Sprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird – nicht jedoch die sog. "Ingredients". Damit wird ein Inverkehrbringen von für den ausländischen Markt bestimmten Kosmetika faktisch unterbunden. Sofern in Apotheken Kosmetika vorhanden sind, die rein fremdsprachlich gekennzeichnet sind, so sind diese ab dem 11. Juli 2013 in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig. Die ABDA rät Apotheken, die solche Kosmetika vorrätig halten, mit dem jeweiligen Hersteller zu sprechen, wie nach dem 11. Juli 2013 mit den Produkten zu verfahren ist.
Noch weiter gehende Pflichten – nämlich die einer "verantwortlichen Person" – treffen Apotheker, die Kosmetika unter ihrem eigenen Namen und ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen. Wer die Anforderungen der EU-Verordnung nicht erfüllt, kann von der zuständigen Behörde aufgefordert werden, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Das Ausmaß behördlicher Sanktionen steht allerdings noch nicht fest. Die EU-Verordnung weist die Marktüberwachung den Mitgliedstaaten zu. Es ist zu erwarten, dass auch in Deutschland früher oder später Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geschaffen werden. Um für eventuelle behördliche Beanstandungen gerüstet zu sein, ist Apotheken anzuraten, die neuen Vorgaben im QM-System zu berücksichtigen. Es ist zumindest denkbar, dass Apotheken künftig geprüft werden.
Neben etwaigen behördlichen Sanktionen in der Zukunft sollte man auch beachten, dass Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung schon gleich nach ihrem Inkrafttreten als Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten abgemahnt werden können. Außerdem sieht die EU-Verordnung ein spezielles Verbot der täuschenden Werbung vor: Es dürfen kein Merkmale oder Funktionen vorgetäuscht werden, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Zudem stellt sich die Kommission in der Verordnung selbst die Aufgabe, mit den Mitgliedstaaten eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen zu erstellen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.
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