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Urlaub planen, Ansprüche sichern

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Bald kommt sie wieder, die schönste Zeit des Jahres: Erholungsurlaub soll Arbeitnehmern ermöglichen, sich zu entspannen und neue Energie zu tanken. Mit dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und dem Rahmentarifvertrag Nordrhein hat ADEXA Regelungen vereinbart, die weit über gesetzliche Mindeststandards hinausgehen. Angestellte sollten deshalb ihre Rechte kennen.
Wie eine andere Welt – auf Zeit. Foto: Joachimsthaler

Ein großer Unterschied: Im Bundesurlaubsgesetz (§ 3) sieht Vater Staat lediglich einen Mindestanspruch von 24 Werktagen pro Jahr vor, in denen sich Angestellte erholen können, wobei "alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind", sprich auch Samstage zu berücksichtigen sind. Tarifgebundene Apothekenangestellte (Für die Tarifbindung müssen Angestellte Mitglied bei ADEXA und Inhaber im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder in der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL Nordrhein) organisiert sein. In Sachsen findet zurzeit kein Tarifvertrag Anwendung.) haben laut Tarifvertrag jedoch Anspruch auf 33 Werktage Urlaub. Nach fünfjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sind es sogar 34 Werktage, immer basierend auf einer Sechstagewoche.

Natürlich steht es Apothekeninhabern frei, bessere Konditionen zu vereinbaren. "Das sollten Arbeitnehmer aber schriftlich fixieren lassen", rät ADEXA-Rechtsanwältin Iris Borrmann.


Teilzeit: Urlaubsansprüche richtig ausrechnen

Besonders häufig melden sich Kolleginnen, die in Teilzeit oder unregelmäßig arbeiten, bei der ADEXA-Rechtsberatung. Die Berechnung ihrer Urlaubsansprüche ist leider nicht in allen Apotheken korrekt. Folgende Rechenformel hilft:

33 oder 34 (tariflicher Urlaubsanspruch): 6 (Werktage) × Zahl der eigenen Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch

Arbeitet die angestellte Apothekerin M. beispielsweise fünf Tage pro Woche und zusätzlich jeden zweiten Samstag, beträgt die Zahl der eigenen Arbeitstage pro Woche 5,5. Wenn Apothekerin P. montags, dienstags, donnerstags und freitags normal arbeitet, mittwochs nur den halben Tag und jeden zweiten Samstag Dienst verrichtet, lautet die Zahl ebenfalls 5,5 (5 Arbeitstage pro Woche – der Mittwoch zählt als 1 Tag – plus 0,5 für jeden zweiten Samstag). In beiden Fällen ist der Urlaubsanspruch gemäß der Formel so zu berechnen:

33: 6 × 5,5 = 30,25

Bruchteile (oder Stellen hinter dem Komma) werden nicht gerundet, sondern stundenweise "abgefeiert" oder gesammelt. "Urlaub ist bei dieser Berechnung nur für Tage zu nehmen, an denen auch tatsächlich gearbeitet werden müsste", erklärt Borrmann.

Ansprüche bei Arbeitsverhältnissen unter 12 Monaten

Haben Apothekenangestellte nicht das ganze Jahr gearbeitet, lässt sich ihr Urlaubsanspruch vergleichsweise einfach ermitteln. Pro Arbeitsmonat ist ein Zwölftel des gesamten tariflichen Urlaubsanspruchs heranzuziehen. Wenn Apotheker B. seinen Vollzeitjob beispielsweise zum 1. April angetreten hat, arbeitet er im Kalenderjahr neun Monate. Damit stehen ihm

33: 12 × 9 = 24,75 Urlaubstage zur Verfügung.

Iris Borrmann: "Bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr ist allerdings zu beachten, dass hier die Bruchteile ab 0,5 Urlaubstagen aufgerundet werden."

Urlaubsansprüche bei Krankheit oder Elternzeit

Wer längere Zeit erkrankt war, verliert deshalb keine freien Tage – selbst wenn sich die Arbeitsunfähigkeit über ein gesamtes Jahr erstreckt hat. Ansprüche verfallen dann auch nicht zum 31. März des Folgejahres, wie ansonsten üblich. In diesem Zusammenhang ist eine ärztlich genehmigte Kur wie eine Krankschreibung zu bewerten.

Erkranken Angestellte während des Urlaubs, sollte ihr nächster Weg in eine Arztpraxis führen. Denn solange sie krankgeschrieben sind, verlieren sie keinen Tag ihrer Auszeit.

Haben Arbeitnehmer ihren Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen, muss der Arbeitgeber verbliebene Tage anschließend im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren oder abgelten, falls das Arbeitsverhältnis beendet wird. Borrmann: "Anspruch auf Resturlaub verfällt auch dann nicht, wenn Eltern direkt nach der ersten Elternzeit eine zweite nehmen."

Abstimmung der Urlaubsplanung mit Chef und Kollegen

So viel zur Theorie – oftmals bahnen sich Probleme an, sobald erste Urlaubszettel beim Chef landen. ADEXA rät, den eigenen Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen, um nach Möglichkeit Wunschtermine zu bekommen – gesetzliche oder tarifliche Regelungen gibt es aber nicht. "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen", ist im BRTV nachzulesen. Das heißt, Angestellte mit schulpflichtigen Kindern haben während der Ferienzeit Vorrang.

Borrmann: "Untereinander sind "Schulkinder-Kollegen" aber gleichberechtigt zu behandeln, hier müssen Arbeitgeber eine gerechte Lösung finden." Ein Vorschlag zur Güte könnte sein, Sommer- und Herbstferien abwechselnd zu nehmen.

Als Einschränkung heißt es im BRTV: "Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden."

Im Urlaub immer erreichbar?

Sind Arbeitnehmer endlich am Traumziel angekommen, haben sie trotzdem nicht immer ihre Ruhe. Smartphones in der Hosentasche oder WLAN im Hotel: Die Verlockung, Angestellte während ihres Urlaubs zu kontaktieren und gegebenenfalls "zurückzupfeifen", ist allein schon aufgrund mobiler Kommunikationstechniken größer geworden.

Borrmann: "Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Urlaubsanschrift, private Handynummer oder E-Mail-Adresse zu hinterlassen." Auch sei ein Abbruch oder eine Unterbrechung des Urlaubs nur "einvernehmlich und unter Kostenerstattung" zulässig. Nicht einmal zwingende Not- und Erhaltungsarbeiten berechtigen den Arbeitgeber zum einseitigen Rückruf.

Vertragliche Vereinbarungen, in denen sich Apothekenangestellte verpflichten, gegebenenfalls den Urlaub abzubrechen und ihre Arbeit wieder aufzunehmen, gelten als Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz und sind damit unwirksam.

Auszahlung von Urlaubsansprüchen

Im laufenden Arbeitsverhältnis gilt: Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass maximal drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1 /25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden (§ 11 Ziff. 12 BRTV).

Vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses haben sich oft etliche Urlaubstage angesammelt, die möglichst genommen werden sollen. Auch in dieser Situation muss der Chef zustimmen. Es bleibt die Option, sich die Ansprüche auszahlen zu lassen: je Urlaubstag 1 /25 des tariflichen Bruttomonatsgehalts. Doch Vorsicht: Der Betrag wird auf ein eventuell danach beantragtes Arbeitslosengeld angerechnet. "Wir empfehlen Mitgliedern ohnehin, sich bei Fragen an die ADEXA-Rechtsberatung zu wenden", sagt Iris Borrmann.


Michael van den Heuvel

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