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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erneuern

Mitglieder in berufsständischen Versorgungswerken

Angestellte Apotheker, die sich von Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, müssen künftig bei jedem Jobwechsel einen neuen Antrag stellen. Im Herbst 2012 hat das Bundessozialgericht entsprechende Auslegungen veröffentlicht. Damit sind die Unterlagen vieler Kollegen ungültig geworden, und ihnen droht die Doppelversicherung.

Pflichtmitglieder der Apothekerkammern sind im zuständigen Versorgungswerk pflichtversichert, unterliegen aber auch Bestimmungen der Deutschen Rentenversicherung. Angestellte Apotheker können sich jedoch von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) befreien lassen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind im VI. Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5, zu finden. Dort heißt es (Satz 5):

"Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

Für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) ist die Situation regional unterschiedlich, je nachdem, ob sie Pflichtmitglieder ihrer Apothekerkammer sind oder nicht.

Regelmäßige Überprüfung

Am 31. Oktober 2012 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, wie der zitierte Satz im VI. Sozialgesetzbuch auszulegen ist.

Legt man die Formulierung "jeweilige Beschäftigung" eng aus und versteht man darunter nicht nur die generelle Beschäftigung als Apotheker, der in der öffentlichen Apotheke pharmazeutisch tätig ist, sondern prüft die Voraussetzung bei jedem Arbeitsplatz neu, muss bei jedem Wechsel von einer Apotheke in die andere die Befreiung neu beantragt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Apothekerversorgungswerk Niedersachsen seine Mitglieder in den Kammerbezirken Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt informiert.

Das VI. Sozialgesetzbuch sieht als Antragsfrist drei Monate vor (§ 6 Abs. 4). Ansonsten kommt es zur Doppelversicherung. Laut Schätzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen liegen nach der neuen Regelung bei etwa 90% aller angestellten Mitglieder keine gültigen Bescheinigungen vor. Insbesondere Kollegen, die ab dem 1. 11. 2012 die Stelle gewechselt haben, sollten den Befreiungsantrag umgehend nachholen.

Endgültige Klarheit wird dazu voraussichtlich die noch ausstehende Urteilsbegründung geben. ADEXA wird Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Knackpunkt "pharmazeutische Tätigkeit"

Wichtig bei jedem Jobwechsel: Apotheker müssen weiterhin pharmazeutisch tätig sein – sowohl für ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk als auch für ihre Befreiung von der GRV. Anstellungen außerhalb der Offizin können problematisch sein. Ein Beispiel: Bei Industriejobs ist zu klären, ob die Tätigkeit wirklich pharmazeutischer Natur ist und nicht von Chemikern oder Biologen ausgeübt werden könnte. Dazu muss eine präzise Beschreibung der eigenen – pharmazeutischen – Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgelegt werden.

Gerade in der Forschung entwickeln sich Stellenprofile jedoch in verschiedene Richtungen. So können Apotheker in einer Tätigkeit als Drug Safety Officer durchaus befreiungsfähig sein, obwohl andere Berufsgruppen ebenfalls diese Tätigkeit ausüben.

Anders verhält es sich mit Pharmareferenten: Diese benötigen in der Tat keine Approbation.


Michael van den Heuvel



DAZ 2013, Nr. 13, S. 117

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