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Arbeitgeber verweigern Minijobbern bezahlten Urlaub

Missachtung gesetzlicher Ansprüche

Laut einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) gab ein Drittel der Betriebe an, dass Minijobber bei ihnen keinen bezahlten Urlaub erhalten. Ein Viertel der Arbeitgeber verwehrt ihnen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ähnlich schlecht sieht es bei der Fortzahlung an Feiertagen und beim Mutterschaftsgeld aus. Dabei sind laut Gesetz geringfügig Beschäftigte anderen Arbeitnehmern gleichgestellt.

NRWs Arbeitsminister Guntram Schneider (SPD), der die RWI-Studie in Auftrag gegeben hat, sagte, dass eine "Vielzahl von Arbeitgebern" ihre Minijobber als "billige Arbeitskräfte zweiter Klasse" behandele. Die Verweigerung von Ansprüchen sei "Gesetzesbruch".

Die ADEXA-Juristinnen kennen das Problem auch aus der Rechtsberatung von Apothekenangestellten. Dazu Rechtsanwältin Minou Hansen: "Gerade die Lohnfortzahlung an Feiertagen wird häufig nicht gewährt. Dabei gilt: Wer als Minijobber regelmäßig am Freitag arbeitet, darf für den Karfreitag keine Minusstunden aufgeschrieben bekommen, sondern muss für diesen Tag die normalen Arbeitsstunden vergütet erhalten. Häufig ist aber schon die Berechnung der zu leistenden Stunden auf Basis des tariflichen Bruttogehalts fehlerhaft."

Stundenzahl bei Tarifbindung

Seit Januar beträgt die Obergrenze für Minijobs 450 Euro. Um die tarifliche Stundenverpflichtung bei einem Gehalt von 450 Euro zu berechnen, muss das Tarifgehalt für die eigene Berufsgruppe und das entsprechende Berufsjahr durch 173 Stunden geteilt werden (d. h. die durchschnittlichen monatlichen Stunden bei einer 40-Stunden-Woche). Am Beispiel einer PTA im 10. Berufsjahr wären das 2302 Euro: 173 = 13,31 Euro Stundenlohn. Teilt man die 450 Euro durch den Stundenlohn, ergibt sich eine monatliche Arbeitsverpflichtung von 33,8 Stunden.

Hinweise zur Urlaubsberechung bei Minijobs finden Sie unter www.adexa-online.de.


Weitere Ergebnisse der RWI-Studie


  • 83% aller Minijobber arbeiten in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern.
  • Im Gesundheits- und Sozialwesen sind 9,5% der Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt.
  • 59,3% der geringfügig Beschäftigten sind Frauen.
  • Der Stundenlohn liegt durchschnittlich bei 9,45 Euro (laut Arbeitnehmerbefragung) bzw. 9,14 Euro (laut Arbeitgeberbefragung). Jeder zweite Minijobber bekommt weniger als 8,50 Euro.

  • Die Gewährung gesetzlich vorgeschriebener Leistungen ist (laut Arbeitnehmerbefragung) äußerst gering. Pausenzeiten nach 6 Ar-beitsstunden: 25%; bezahlter Urlaub: 19%; Entgeltfortzahlung Feiertag: 14%; Entgeltfortzahlung Krankheit: 10%.


Quelle: http://tinyurl.com/brdce7j

Minijobs = Sackgasse

In einer weiteren Studie des Familienministeriums wird außerdem deutlich, dass Minijobs für viele Frauen zu einer "Dauererwerbsform" werden – mit allen negativen Konsequenzen für die eigene Rente. Zwar sieht die neue Gesetzeslage für Minijobs vor, dass bei Neuverträgen ein Rentenbeitrag vom Minijobber zu zahlen ist. Allerdings können sich die Betroffenen von dieser Verpflichtung befreien lassen.

Zudem sind die erworbenen Ansprüche niedrig; immerhin schließen sie Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrente und mögliche Riester-Förderung ein.


Neue Umfrage


Wie sieht es im Apothekenbereich aus mit der Gewährung gesetzlicher und tariflicher Ansprüche auf Lohnfortzahlung u. a.? Beteiligen Sie sich bitte an unserer neuen Online-Umfrage unter www.adexa-online.de/umfrage-minijob.


Dr. Sigrid Joachimsthaler



DAZ 2013, Nr. 13, S. 118

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