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Gesundheitspolitik
5-Euro-Gutscheine als Lockmittel
Gericht erlaubt Neukundenakquise für die Apotheke
Kunden, die einen neuen Kunden werben, der in der Apotheke des werbenden Apothekers rezeptfreie Produkte für mindestens 20 Euro erwirbt, erhalten bei der Aktion „Kunden werben Kunden!“ einen 5-Euro-Einkaufsgutschein. Dieser wiederum kann ebenfalls erst ab einem Einkaufswert von 20 Euro für rezeptfreie Produkte eingelöst werden. Der klagende Apotheker sah darin eine unlautere Geschäftshandlung (§ 4 Nr. 1 UWG). Das Heilmittelwerbegesetz verbiete das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben.
OLG: Keine produktbezogene Werbung
Das Landgericht Coburg lehnte dies allerdings ab, weil es einen Ausnahmetatbestand vorliegen sah: Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden (Barrabatt), seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässig, entschied das Gericht. Der klagende Apotheker zog daraufhin vor das OLG. Allerdings ohne Erfolg, denn aus Sicht der OLG-Richter kommt das Heilmittelwerbegesetz in diesem Fall schon gar nicht zur Anwendung. In den Geltungsbereich des Gesetzes falle allein produktbezogene Werbung, erklären sie im Urteil – nicht aber allgemeine Unternehmenswerbung ohne Bezug zu bestimmten Produkten.
Der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgend, dass sich eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Werbung als Unternehmenswerbung darstellt, geht das OLG davon aus, dass es sich auch im vorliegenden Fall um Unternehmenswerbung handelt – mit dem Unterschied, dass der Flyer des Apothekers sich auf rezeptfreie Produkte bezieht. Ginge man gleichwohl von einer produktbezogenen Absatzwerbung aus, wäre die streitgegenständliche Auslobung nach Meinung des 3. Senats ebenfalls zulässig. Wie das Landgericht bereits zu Recht entschieden habe, käme dann die genannte Ausnahmeregelung zum Zug.
Revision zugelassen
Der klagende Apotheker führte vergeblich an, der BGH habe in einer seiner Entscheidungen einen 5-Euro-Einkaufsgutschein nicht als Barrabatt, sondern als Zuwendung oder Werbegabe von geringem Wert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG) behandelt – wegen des Betrages in der Folge dann aber gerade nicht als geringwertige Kleinigkeit erachtet. Anders als im vorliegenden Fall habe sich die Werbung in der damaligen Entscheidung ausschließlich auf preisgebundene Arzneimittel bezogen, erklärten die Richter. In Bezug auf nicht preisgebundene Arzneimittel ließen die Überlegungen des BGH keine Schlussfolgerungen zu. Angesichts der schwierigen Abgrenzung von unternehmensbezogener Imagewerbung und produktbezogener Absatzwerbung ließen die OLG-Richter die Revision gegen das Berufungsurteil zu.
Die Entscheidung des OLG Bamberg finden Sie hier im Wortlaut
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