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Notdienstregelungen
Dienstbereit!
Jeder Kammerbezirk regelt den Nacht- und Notdienst anders
Am 1. Februar 2012 billigte das Bundeskabinett die von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) vorgelegte Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die unter anderem die bundesweit geltenden Vorgaben zur Regelung der Dienstbereitschaft bestimmt (s. Tabelle). Zum Inkrafttreten der Verordnung müssen jetzt die Länderkammern noch zustimmen. Wir haben die derzeit gültigen Regelungen der Dienstbereitschaft für Sie zusammengetragen (beachte Kasten "Korrektur: Nachtdienst-Regelung Rheinland-Pfalz") und bei den 17 Apothekerkammern nachgefragt, wie der Notdienst in ihrem Kammerbezirk umgesetzt wird.
Apothekenbetriebsordnung, Ladenöffnungsgesetze, Allgemeinverfügungen und Richtlinien
Laut § 23 der ApBetrO müssen Apotheken grundsätzlich immer dienstbereit sein. Das heißt, dass grundsätzlich alle Apotheken rund um die Uhr die Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten müssen. Die ApBetrO ermöglicht jedoch drei Ausnahmen von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht:
Es gelten die Vorgaben des Ladenschlussgesetzes,
die jeweils zuständige Stelle (Verwaltungsbehörde oder Apothekerkammer) kann für bestimmte Zeiten von der Dienstbereitschaft befreien und
die ApBetrO selbst befreit für gewisse Zeiten von der Dienstbereitschaft: montags bis freitags von 6 Uhr bis 8 Uhr, sowie von 18.30 Uhr bis 20 Uhr und samstags zwischen 6 Uhr und 8 Uhr, sowie von 14 Uhr bis 20 Uhr.
Diese Zeiten lassen sich dadurch erklären, dass die ApBetrO in Kraft trat, als das Ladenschlussgesetz des Bundes galt, das allgemeine Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen und werktags vor 6 Uhr und nach 20 Uhr vorsah – eine Befreiung für diese Zeiten war in der ApBetrO entbehrlich.
Als Folge der Föderalismusreform haben seit 2006 die Bundesländer die Kompetenz zur Festlegung der Ladenöffnungs- bzw. -schlusszeiten. Außer Bayern haben alle Bundesländer seither eigene Gesetze zur Regelung der Verkaufszeiten erlassen – in Bayern gilt weiterhin das Bundes-Ladenschlussgesetz. In einigen Bundesländern dürfen Verkaufsgeschäfte seither rund um die Uhr geöffnet sein, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen. Auch Apotheken dürfen somit während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten geöffnet sein. Die zuständigen Stellen der Bundesländer sind darüber hinaus dazu verpflichtet, die ständige Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Zeiten, in denen die Apotheken darüber hinaus von ihrer Dienstbereitschaft befreit sind, zu regeln. Die Dienstbereitschaft während dieser Zeiten wird als Nacht- und Notdienst bezeichnet. In den einzelnen Apothekerkammerbezirken existieren Allgemeinverfügungen und/oder Richtlinien, die die Apotheken über die Befreiungszeiten der ApBetrO hinaus für bestimmte Zeiten von ihrer Dienstbereitschaft befreien und die Umsetzung des Notdienstes regeln.
Unterschiedliche Mindestöffnungszeiten in den Kammerbezirken
Nicht nur die allgemeinen Ladenöffnungszeiten aller Verkaufsgeschäfte unterscheiden sich in den einzelnen Kammerbezirken deutlich. Auch die Apotheken sind durch die jeweiligen Dienstbereitschaftsregelungen zu durchaus unterschiedlichen Mindestöffnungszeiten verpflichtet. Das geht bereits am Morgen los: In einigen Kammerbezirken müssen Apotheken ab 8 Uhr geöffnet sein, in anderen ab 8.30 Uhr, in wieder anderen ab 9 Uhr. Bei den abendlichen Schließzeiten hebt sich der Kammerbezirk Berlin von den übrigen ab. Dort sind die Apotheken unter der Woche ab 18.30 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit – in allen anderen Kammerbezirken bereits um 18 Uhr. Auch bei den "Mittagspausen" liegen die Befreiungen von der Dienstbereitschaft teilweise weit auseinander: Einige Kammerbezirke haben keine Befreiung erteilt, in anderen gilt sie entweder für zwei, zweieinhalb oder gar drei Stunden. In manchen Kammerbezirken können die Apotheken selbst entscheiden, wann sie am Mittag zwischen 12 Uhr und 15 Uhr für jeweils zwei Stunden befreit sein möchten.
Auch hinsichtlich des Spielraums für freie Nachmittage oder ganze freie Tage variieren die Vorgaben in den Kammerbezirken stark. So sind Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein laut der Kammer-Allgemeinverfügung den ganzen Samstag von ihrer Dienstbereitschaftspflicht freigestellt. In einigen Kammerbezirken gilt die Befreiung regulär für jeden Mittwochnachmittag (teilweise ab 12 Uhr, teilweise ab 13 Uhr). In anderen wiederum sind die Apothekeninhaber frei in der Wahl, an welchem der Wochentage sie ab 12 Uhr befreit sein möchten. Teilweise dürfen Apotheken an keinem der Nachmittage unter der Woche schließen. Selbst der Startschuss für das Wochenende fällt samstagnachmittags nicht für alle Apotheken in Deutschland gleichzeitig – es gibt einen unterschiedlichen Beginn (12 Uhr oder 14 Uhr).
Unterschiedliche Notdienstregelungen der Kammerbezirke
Eine einheitliche Regelung des Notdienstes existiert in den Kammerbezirken ebenfalls nicht. In einer Tabelle haben wir für Sie die Regelungen der 17 Kammerbezirke zusammengefasst. Die räumlichen Unterschiede zeigen sich bereits bei der Einteilung in Notdienstbezirke: So gilt z. B. in Hamburg der Kammerbezirk als ein einheitlicher Gesamtbezirk. Andere Kammerbezirke wie z. B. Bayern sind in mehrere Notdienstbezirke unterteilt. Die Festlegung der Notdienstbezirke orientiert sich meist an der Fläche des Kammerbezirks. Je nach Größe des Kammerbezirks variiert die Anzahl der Notdienstbezirke von drei wie z. B. in Bremen bis zu 174 wie z. B. in Bayern.
Für die Frage, welche Apotheken für den Notdienst eingeteilt sind, legen einige Kammerbezirke eine maximal zulässige Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken fest (siehe Abbildung 1).
Diese Maximalentfernung kann in städtischen Gebieten von 7,5 km (Schleswig-Holstein) bis zu 20 km (z. B. Rheinland-Pfalz) variieren. In dünn besiedelten Gebieten kann dagegen die Maximalentfernung 20 km (z. B. Baden-Württemberg) betragen bis hin zu Ausnahmeentfernungen von 35 km (Schleswig-Holstein).
Korrektur: Nachtdienst-Regelung Rheinland-PfalzTrotz größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Daten hat sich in die Aufstellung der Nachtdienst-Regelung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz eine Ungenauigkeit eingeschlichen. Die LAK Rheinland-Pfalz bittet daher um Veröffentlichung der folgenden Richtigstellung: Unter der Überschrift "Unterschiedliche Notdienstregelungen der Kammerbezirke befindet sich folgende unwahre Tatsachenbehauptung: "Diese Maximalentfernung kann in städtischen Gebieten von bis zu 20 km (z. B. Rheinland-Pfalz) variieren". Diese Entfernungsangabe entspricht in städtischen Bereichen nicht den Tatsachen, sie ist nur für die ländlichen Regionen in Rheinland-Pfalz zutreffend. In ländlichen Flächenregionen können vergleichsweise wenige Apotheken zu einer Notdienstregelung herangezogen werden. Die Entfernungen, die die Bevölkerung zur nächsten dienstbereiten Apotheke zurückzulegen hat, dürfen hier nach den Vorgaben des aufsichtsführenden Ministeriums 20 km, maximal 25 km nicht überschreiten. Auch in der Tabellenübersicht wird für den Kammerbezirk Rheinland-Pfalz angegeben: "Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke grundsätzlich max. 20 km". Dies gilt wie oben beschrieben nicht für Städte. Hier ist die Entfernung deutlich geringer und abhängig von der Apothekendichte, zum Teil beträgt die Entfernung unter 10 bzw. sogar unter 5 km. |
Andere Kammerbezirke orientieren sich für die Einteilung der notdiensthabenden Apotheken an der Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten der zu einem Notdienstbezirk zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile. Abbildung 2 zeigt, dass ebenfalls nur eine bestimmte Entfernung bestehen darf. Hier liegen die Obergrenzen in dicht besiedelten Gebieten bei rund 10 km (z. B. Hessen), in weniger stark besiedelten Gebieten dagegen zwischen 20 km (z. B. Niedersachsen) und maximal 25 km (z. B. Mecklenburg-Vorpommern).
In einigen Kammerbezirken kommen beide Entfernungsregelungen – Entfernung zwischen Ortsmittelpunkten und Entfernung zwischen notdiensthabenden Apotheken – zur Anwendung (z. B. Nordrhein).
Auch der zeitliche Rhythmus, in dem die einzelnen Apotheken den Notdienst leisten müssen, variiert stark: Manche Kammerbezirke wie z. B. Berlin haben für ihre Apotheken einen festen Turnus vorgegeben. Andere machen die Einteilung abhängig von den räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Notdienstbezirke (z. B. Sachsen). Dort variieren die Entfernungen zwischen den Apotheken so stark, dass kein einheitlicher Turnus für alle Apotheken des Kammerbezirks festgelegt werden kann. Wieder andere Kammerbezirke wechseln zwischen einem Spät- und einem Nachtdienst (Berlin bis Ende 2012). In manchen Kammerbezirken haben die Apothekeninhaber vor Erstellung des Notdienstplans die Wahl zwischen einem täglichen oder einem wöchentlichen Notdienstwechsel. Und während in den meisten Kammerbezirken der Notdienst zu einer festen Zeit einheitlich beginnt, startet er teilweise selbst innerhalb eines Kammerbezirks zu unterschiedlichen Zeiten.
Verschiedene Regeln – verschiedene Ansichten
So verschieden die einzelnen Kammerregelungen sind, so unterschiedlich fallen auch die persönlichen Meinungen der Apotheker aus. Bei einer stichprobenartigen DAZ-Befragung bestätigte sich, dass die Häufigkeit, in der die Apotheken in den jeweiligen Kammerbezirken für den Notdienst eingeteilt sind, durchaus variiert – unter den Befragten gab es Turnusunterschiede von alle sieben bis alle 35 Tage. Ebenso wichen die Reaktionen auf die Frage der grundsätzlichen Zufriedenheit mit dem jeweiligen System voneinander ab: Von "sehr zufrieden", über "in Ordnung" bis hin zu "total unzufrieden" – die Antworten waren durchaus weit gefächert. Von einer "klaren, fairen Regelung" spricht Hans-Michael Stolze, St. Marien-Apotheke in Lübeck, während Barbara Schneider, Alsterarkaden-Apotheke in Hamburg, "eine gewisse Regelmäßigkeit" begrüßt. Und Franziska Schmidt, Apotheke am Ostplatz in Leipzig, ist einverstanden mit der "sehr gerechten Verteilung", die für eine "lange Planungssicherheit" sorge. Michael Bleß, der in Löningen (Niedersachsen) die Alte Königs-Apotheke betreibt, beschreibt den Notdienst als eine "grundsätzlich wunderbare Sache", weil "wir damit beweisen, dass wir immer für die Bevölkerung da sind".
Verbesserungsbedarf sieht Bleß – wie auch einige seiner Kollegen – bei der Frage der Honorierung des Notdienstes. Während des Notdienstes darf eine Apotheke pro Inanspruchnahme einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich der Umsatzsteuer berechnen (§ 6 Arzneimittelpreisverordnung). Bleß ist nach eigenen Angaben durchschnittlich einmal in der Woche zur Dienstbereitschaft eingeteilt und findet die Häufigkeit auch in Ordnung. Nicht in Ordnung ist seiner Meinung nach der Niveauunterschied zwischen der Honorierung der für den Notdienst eingeteilten Apotheker zu der Honorierung von notdiensthabenden Ärzten. Diese erhielten ein Grundhonorar unabhängig vom Patientenaufkommen. Ein solches fordert Bleß auch für Apotheker: Denn, "wenn man als Apotheker für den Notdienst eingeteilt ist, aber dafür nichts bekommt, dann steht das in keinem Verhältnis". Diese Auffassung vertritt auch Franziska Schmidt: Die "Bezahlung muss sich dringend verbessern", das gilt ihr zufolge für den Apothekeninhaber ebenso wie für den angestellten Mitarbeiter. Denn "wir (…) schlagen uns die Nächte für lau um die Ohren und müssen uns von den Patienten noch beschimpfen lassen, weil wir keinen gratis Lieferservice anbieten", so die Apothekerin. Zur Verbesserung schlägt sie die generelle Bezahlung einer Notdienstgebühr auch für Kinder vor, die aufwandsbezogen erhöht werden müsse. Darüber hinaus fünf Euro bei Barverkäufen und zehn Euro bei Kassenrezepten, die der Patient selbst bezahlen müsse.
Wie schwierig es ist, eine alle Seiten zufriedenstellende Regelung zu finden, zeigt sich auch an folgender Situation: Dr. Stefan Hartmann betreibt in Gilching (Bayern) die VitaPlus-Apotheke. Er kann an der Notdienstregelung seines Kammerbezirks "gar nichts Positives" erkennen und spricht von einer "extremen Ungleichbehandlung". Die Apotheken seien zwischen alle 8 und alle 29 Tage zum Notdienst eingeteilt – das sei nicht fair verteilt. "Alle müssten doch gleich behandelt werden", so der Apotheker. Er kritisiert auch, dass die bis Ende 2010 in Bayern geltende Regel aufgehoben wurde, nach der Inhaber eines Apothekenfilialverbundes selbst entscheiden konnten, welche Apotheke innerhalb des Verbundes für den Bereitschaftsdienst antritt. Weil sich "die politische Apothekenspitze" im Zusammenhang mit der Novellierung der ApBetrO auf eine gemeinsame Marschroute geeinigt habe, nach der "alle Apotheken gleich geschaltet werden" wurde ihm zufolge ein "patientenfreundliches System" abgeschafft. Dabei gehe es nicht um das Ableisten von weniger Notdienst für den Filialverbund, sondern um die Auswahl der notdiensthabenden Filiale entsprechend dem Bedarf der Patienten. Hier wäre eine unterschiedliche Behandlung der Apotheken durchaus erforderlich, findet Hartmann.
In einem Punkt waren die Befragten sich allerdings einig: Sie alle lehnten über die verpflichtenden Mindestöffnungszeiten hinausgehende freiwillige Öffnungszeiten ab. "Auch Apotheker haben ein Recht auf Privatleben", so Hans-Michael Stolze. Für Helen Blaschke, die die Apollonia-Apotheke in Saarlouis betreibt, wären längere Öffnungszeiten sogar "unsinnig": Der Umsatz steige nicht an und die Kosten wären noch höher als sie derzeit schon seien. "Außerdem wäre es sicher schwer, für abendliche Arbeitszeiten Mitarbeiter zu finden", so Blaschke.
Für den Notdienst relevante Änderungen im Kabinettsentwurf der ApBetrO [Stand: 1. Februar 2012]. |
§ 23 ApBetrO (bisher gültig) § 23 ApBetrO (Kabinettsentwurf) |
(1)
Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen (1) Apotheken sind zur ständigen
Dienstbereitschaft sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des La- verpflichtet. Die zuständige Behörde
befreit einen Teil denschlussgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig der Apotheken ganz oder teilweise zu
folgenden Zeiten dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene von der Pflicht zur
Dienstbereitschaft: Apotheke ist zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung 1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, zur Dienstbereitschaft befreit: 2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, 1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr, 3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr, 4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 3. samstags von 14 Uhr bis 20.00 Uhr, Uhr, 4. (weggefallen) 5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen. |
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann (2) Von der Verpflichtung zur
Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der
ortsüblichen die zuständige
Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der
Mittwochnachmittage, Sonnabende
Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der
Betriebsferien und, sofern ein berechtigter oder der Betriebsferien und,
sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten
befreien, Grund vorliegt, auch
außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser
Zeit durch wenn die
Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich
auch in einer anderen eine
andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann,
sichergestellt ist.
Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. Für eine Apotheke, die mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben wird, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auch erteilt werden, wenn die auf diese Apotheke entfallende Dienstbereitschaft von einer anderen, unter der gleichen Erlaubnis betriebenen Apotheke übernommen wird, die in angemessener Nä- he liegt, und die Arzneimittelversorgung, auch mit Re- zepturarzneimitteln, in dieser Zeit sichergestellt ist. |
Übersicht
der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen Die folgende Übersicht zeigt die Zeiten, in denen die grundsätzlich immer bestehende Dienstbereitschaftspflicht durch ApBetrO, Ladenöffnungs-/Ladenschlussgesetze, Richtlinien und Allgemein- verfügungen aufgehoben ist, und die Zeiten, in denen die Apotheken geöffnet haben müssen – ausgenommen von der Darstellung sind Sonderzeiten (24.12./31.12. etc.). Zudem sind die Notdienst- regelungen dargestellt, wie sie sich aus den jeweiligen Vorschriften ergeben bzw. von den einzelnen Kammern mitgeteilt wurden. |
|||||
Kammerbezirk | allgemeine Dienstbereitschaftszeiten | Notdienstregelungen | |||
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht |
Mindestöffnungszeiten | Gebiets- einteilung |
entfernungen
zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken |
Notdienstturnus
und –wechsel / Zusatzdienste |
|
Baden- Württemberg | Mo,
Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Mi: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 Sa: 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo,
Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Mi: 9.00 – 12.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
114 Bezirke | Entfernung
zur nächsten notdiensthabenden Apotheke - im Regelfall max. 15 km - in Städten meist weniger - in dünn besiedelten Gebieten bis zu 20 km |
max.
ein Nachtdienst pro Woche Wechsel um 8.30 Zusatzdienste nur ausnahmsweise |
Bayern | Mo
– Fr: 0.00 – 9.00 12.00 – 14.30 18.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 9.00 – 12.00 14.30 – 18.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
174 Bezirke | Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke max. 15 km | Nachtdienst
mit durchschnittlich 12er-/13er-Turnus Wechsel in der Regel 8.00, aber auch 8.30 oder 9.00 teilweise wöchentlicher Wechsel oder täglicher Wechsel mit zusammen- gefassten Wochenenden |
ausnahmsweise stundenweise Zusatz- dienste | |||||
Berlin | Mo
– Fr: 0.00 – 8.00 18.30 – 24.00 Sa: 0.00 – 8.00 14.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 8.00 – 18.30 Sa: 8.00 – 14.00 |
1 Bezirk | Stadtstaat, daher keine Richtwerte für Entfernungen | bis
Ende 2012: 17er-Turnus, eine Hälfte Spätdienst (9.00 – 22.00), die andere Hälfte Nacht- dienst (9.00 – 9.00) – immer im Wechsel |
ab 2013: 27er-Turnus Nachtdienst mit Wechsel um 9.00 |
|||||
Brandenburg | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 | 1 Gebiet | Entfernung abhängig von jeweiliger | Nachtdienst mit in der Regel |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | Apothekendichte | 13er-Turnus | ||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 12.00 | Wechsel um 8.00 | |||
Mi: 0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | ||||
12.00 – 24.00 | grundsätzlich keine Spät-/Zusatzdienste | ||||
Sa: 0.00 – 9.00 | |||||
12.00 – 24.00 | |||||
So, Feiertag: ganztägig |
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung] | |||||
Kammerbezirk | allgemeine Dienstbereitschaftszeiten | Notdienstregelungen | |||
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht |
Mindestöffnungszeiten | Gebiets- einteilung |
entfernungen
zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken |
Notdienstturnus
und –wechsel / Zusatzdienste |
|
Bremen | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 13.00 | 3 Bezirke | Entfernung zur nächsten | Nachtdienst mit 23er- bzw. 25er-Turnus |
13.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | notdiensthabenden Apotheke | Wechsel jeweils um 9.00 | ||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 13.00 | max. 10 – 15 km | |||
Mi: 0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | keine Spät-/Zusatzdienste | |||
13.00 – 24.00 | |||||
Sa: 0.00 – 9.00 | |||||
12.00 – 24.00 | |||||
So, Feiertag: ganztägig | |||||
Hamburg | Mo
– Fr: 0.00 – 8.30 18.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 8.30 14.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 8.30 – 18.00 Sa: 8.30 – 14.00 |
1 Bezirk | Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke max. 10 km | 24er-Turnus,
abwechselnd Spätdienst (8.30 – 22.00) und Nachtdienst (Wechsel um 8.30) keine anderen Zusatzdienste |
Hessen | Mo
– Fr: 6.00 – 9.00 12.00 – 15.00 18.00 – 20.00 an einem wählbaren Wochentag: 15.00 – 20.00 Sa: 6.00 – 9.00 12.00 – 20.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 an einem wählbaren Wochentag: 9.00 – 12.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
ca.
25 – 30 Bezirke |
Entfernung
zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstbezirk
zusammengeschlossenen - größeren Städte oder Ortsteile max. 10 km - in übrigen Gemeinden max. 20 km - Ausnahmeregelung bis max. 25 km |
Nachtdienst
mit durchschnittlich 12er-Turnus Wechsel um 8.00 oder 8.30 oder 9.00 ausnahmsweise Zusatzdienste |
Mecklenburg- Vorpommern | Mo
– Fr: 0.00 – 9.00 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
67 Kreise | Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu
einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile - grundsätzlich max. 10-Straßen-km - in dünn besiedelten Gebieten max. 20 km - Ausnahmen bis max. 25-Straßen-km |
Nachtdienst variiert in den jeweiligen Dienstkreisen – in Kreisen mit fünf oder mehr Apotheken Nachtdienst (Wechsel um 8.00), in Kreisen mit weniger als fünf Apotheken stundenweiser Dienst |
wahlweise wöchentlicher oder täglicher Turnuswechsel |
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung] | |||||
Kammerbezirk | allgemeine Dienstbereitschaftszeiten | Notdienstregelungen | |||
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht | Mindestöffnungszeiten | Gebiets- einteilung | entfernungen zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken | Notdienstturnus und –wechsel / Zusatzdienste | |
Niedersachsen | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 | 135 Kreise | Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu
einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile - grundsätzlich max. 12 km - in dünn besiedelten Gebieten max. 20-Straßen-km |
Nachtdienst variiert zwischen 2er- |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | und 33er-Turnus | |||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 12.00 | (Mehrzahl 10er- bis 15er-Turnus) | |||
Mi: 0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | Wechsel um 8.00 oder 9.00 | |||
12.00 – 24.00 | |||||
Sa: 0.00 – 9.00 | „Kombiregelungen“: teilweise zusätzlich | ||||
12.00 – 24.00 | zum Nachtdienst weitere Spät- oder | ||||
So, Feiertag: ganztägig | Ergänzungsdienste | ||||
Nordrhein | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 | 69 Bereiche | Entfernung zwischen Ortsmittel- | Nachtdienstturnus variiert in den |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | punkten der zu einem Notdienst- | unterschiedlichen Bereichen | ||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 12.00 | bereich zusammengeschlossenen | Wechsel um 8.00 oder 8.30 oder 9.00 | ||
Mi: 0.00 – 9.00 | Gemeinden oder Ortsteile | ||||
12.00 – 24.00 | - in Großstädten max. 10-Straßen-km | zusätzliche Kurz- bzw. Spätdienste, | |||
Sa: 0.00 – 24.00 | - in den übrigen Bereichen max. | z. B. 8.00 – 22.00 oder 9.00 – 20.00 | |||
So, Feiertag: ganztägig | 15-Straßen-km | ||||
- in dünn besiedelten Gebieten max. | |||||
20-Straßen-km | |||||
zur nächsten notdiensthabenden | |||||
Apotheke | |||||
- in Großstädten max. 10 km | |||||
- in mittelstädtischen Bereichen | |||||
max. 15 km | |||||
- in dünn besiedelten Gebieten | |||||
max. 25 km | |||||
Rheinland-Pfalz | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 | 1 Netz | Entfernung zur nächsten | Nachtdienst mit durchschnittlich |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | notdiensthabenden Apotheke | 13er-Turnus | ||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 12.00 | - grundsätzlich max. 20 km | Wechsel um 8.30 | ||
Mi: 0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | - Ausnahmen bis max. 25 km | |||
12.00 – 24.00 | ausnahmsweise zusätzlich zum | ||||
Sa: 0.00 – 9.00 | Nachtdienst ein Spätdienst | ||||
12.00 – 24.00 | (8.30 – 22.00) – in manchen Gebieten | ||||
So, Feiertag: ganztägig | zusätzliche stundenweise Sonn- und | ||||
Feiertagstagsdienste |
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung] | |||||
Kammerbezirk | allgemeine Dienstbereitschaftszeiten | Notdienstregelungen | |||
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht |
Mindestöffnungszeiten | Gebiets- einteilung |
entfernungen
zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken |
Notdienstturnus
und –wechsel / Zusatzdienste |
|
Saarland | Mo – Fr: 0.00 – 9.00 | Mo – Fr: 9.00 – 12.00 | 7 Bezirke | Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu
einem Notdienstbezirk zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile – in Mittelpunktsorten max. 10 km – in den übrigen Gebieten max. 15 km – in dünn besiedelten Gebieten max. 20 km |
Nachtdienst mit 32er-Turnus in dicht |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | besiedelten Gebieten bzw. 16er-Turnus | |||
18.00 – 24.00 | an einem wählbaren Werktag: | in dünn besiedelten Gebieten | |||
an einem wählbaren Werktag: | 9.00 – 12.00 | Wechsel um 8.00 | |||
0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | ||||
12.00 – 24.00 | keine Spät-/Zusatzdienste | ||||
Sa: 0.00 – 9.00 | |||||
12.00 – 24.00 | |||||
So, Feiertag: ganztägig | |||||
Sachsen | Mo
– Fr: 0.00 – 9.00 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
55 Kreise | Entfernung
zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis
zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile - in der Regel max. 20 km - Ausnahmen bis zu 23 km Entfernung |
Nachtdienstturnus
variiert in jeweiligen Kreisen Wechsel um 8.00 nicht in einen Kreis einbindbare Apotheken versehen parallelen Spätdienst (bis 21.00) |
Sachsen-Anhalt | Mo, Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 | Mo, Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 | ca. 40 | Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu
einem Notdienst- bereich zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile - in der Regel max. 10 Straßen-km – - in dünn besiedelten Gebieten max. 20 Straßen-km |
Nachtdienstturnus variiert in jeweiligen |
12.00 – 15.00 | 15.00 – 18.00 | Bereiche | Bereichen | ||
18.00 – 24.00 | Mi: 9.00 – 12.00 | Wechsel um 8.00 | |||
Mi: 0.00 – 9.00 | Sa: 9.00 – 12.00 | ||||
12.00 – 24.00 | teilweise Spät-/Zusatzdienste | ||||
Sa: 0.00 – 9.00 | |||||
12.00 – 24.00 | |||||
So, Feiertag: ganztägig | |||||
Schleswig- Holstein | Mo,
Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 (für 2h) 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Mi: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo,
Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Mi: 9.00 – 12.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
50 Ringe | Entfernung zur nächsten notdiensthabenden
Apotheke - in einem Oberzentrum max. 7,5 km - zwischen einem Nachbarort und einem Mittelzentrum max. 17,5 km zu Mittelzentrum - im Übrigen max. 35 km zwischen den Orten |
Nachtdienstturnus
variiert in Ringen Wechsel um 8.00 oder 9.00 Spät-/Zusatzdienste bis 20.00, 21.00 oder max. 22.00; „Bäder-Regelung“ für Apotheken in Kurorten (So/Feiertag stundenweise) |
nicht in einen Ring einbindbare Apotheken versehen statt des Nachtdienstes einen Zusatzdienst |
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung] | |||||
Kammerbezirk | allgemeine Dienstbereitschaftszeiten | Notdienstregelungen | |||
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht |
Mindestöffnungszeiten | Gebiets- einteilung |
entfernungen
zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken |
Notdienstturnus
und –wechsel / Zusatzdienste |
|
Thüringen | Mo
– Fr: 0.00 – 9.00 (für 2h) 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo
– Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
23 Kreise | Entfernung
zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis
zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile - in Großstädten/Städten max. 20 km - in Kleinstädten max. 20 km - in ländlichen Regionen max. 50 km Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke - in Großstädten/Städten max. 10 km - in Kleinstädten max. 15 km - in ländlichen Regionen max. 20 km |
Nachtdienstturnus
variiert in jeweiligen Kreisen Wechsel um 8.00 zusätzlich zum Nachtdienst in dünn besiedelten Gebieten Teilzusatzdienste: Mo – Fr 18.00 – 20.00 oder Sa/So/ Feiertag mindestens zwei Stunden zwi- schen 8.00 und 12.00 und zwischen 15.00 und 20.00 |
Westfalen- Lippe | Mo,
Di, Do, Fr: 0.00 – 9.00 (für 2h) 12.00 – 15.00 18.00 – 24.00 Mi: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 Sa: 0.00 – 9.00 12.00 – 24.00 So, Feiertag: ganztägig |
Mo,
Di, Do, Fr: 9.00 – 12.00 15.00 – 18.00 Mi: 9.00 – 12.00 Sa: 9.00 – 12.00 |
1 Netz | Entfernung
zur nächsten notdiensthabenden Apotheke - in Großstädten max. 10 km Luftlinie bzw.11-Straßen-km - in Mittelzentren max. 14 km Luftlinie bzw. 16-Straßen-km - in Kleinstädten max. 18 km Luftlinie bzw. 25 Straßen-km |
Nachtdienst
in Großstädten durchschnittlich 36er-Turnus in Mittelstädten 20er- bis 24er-Turnus in ländlichen Gebieten 17er-/18er- Turnus Wechsel um 9.00 keine Zusatz-/Spätdienste |
Literatur bei der Verfasserin
Anschrift der Verfasserin
Juliane Ziegler, Ass. jur.
E-Mail: jfm.ziegler@web.de
Kommentar
Dienstleistung für zwei Euro fünfzig
Es liegt zwar schon etwas länger zurück: Aber ich habe in meinem Berufsleben als Apothekerin häufig Nacht- und Notdienste versehen. Sowohl als Chefvertretung in einer Landapotheke (eine Woche Notdienst am Stück) als auch in Großstadtapotheken mit aktiver Drogenszene. Ich weiß, es kann ziemlich anstrengend sein, sich Tag und Nacht kompetent und freundlich den Problemen der Kunden zuzuwenden, mit Ärzten zu telefonieren, optimale Lösungen im Notfall zu finden. Trotzdem, diese Aufgaben gehören zur öffentlichen Apotheke. Es ist unsere Pflicht, die Bevölkerung flächendeckend mit Arzneimitteln zu versorgen – auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht.
Die Apothekerkammern versuchen, die Dienstbereitschaft auf alle Apotheken gerecht zu verteilen. Und eine Balance zu finden zwischen öffentlicher Aufgabe und zumutbarer Belastung der Berufsangehörigen. Dass jeder Kammerbezirk hier für sich aktiv werden kann, erlaubt es, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, was sicher von Vorteil ist. Die Mehrheit der Apothekerinnen und Apotheker scheint mit den derzeit gültigen Nachtdienstregelungen ihrer Kammern auch einverstanden zu sein, so jedenfalls unser Eindruck in der Redaktion. Unzufrieden sind die meisten allerdings mit der Bezahlung. (Siehe dazu die Zitate im obenstehenden Beitrag "Dienstbereit!" von Juliane Ziegler.)
Laut Arzneimittelpreisverordnung sind es nach wie vor zwei Euro fünfzig, die als "Nachttaxe" erhoben werden dürfen – dieser Betrag ist seit Jahren unverändert. Zwei Euro fünfzig – das klingt auf der einen Seite sozial und patientenfreundlich. Auf der anderen Seite sind die Kosten der Apotheke damit nicht gedeckt. Im Gegenteil. Der Nacht- und Notdienst ist eine Serviceleistung, die die Apothekerschaft jährlich 200 Mio. Euro kostet. Diese Zahl wurde auf dem "Zukunftskongress öffentliche Apotheke" am 4. Februar 2012 in Bonn genannt. Die Forderungen nach einer Anpassung der Nachttaxe sind also mehr als berechtigt. Nicht nur um das wirtschaftliche Defizit zumindest annähernd zu decken, sondern auch um der apothekerlichen Leistung die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie verdient.
Dass Politiker sich schwer tun, dieser Erhöhung zuzustimmen, und Patienten möglicherweise kein Verständnis zeigen, mag vielleicht auch daran liegen, dass tagsüber in vielen Apotheken großzügig Taler, Boni und Zugaben verteilt werden. Man kann das mit Marktzwängen und dem Wettbewerb begründen – sollte sich aber auch im Klaren darüber sein, dass diese Form von Marketing falsch interpretiert werden kann.
Was meiner Meinung nach ebenfalls dringend Not tut, ist publikumswirksame Öffentlichkeitsarbeit für den Extra-Service der öffentlichen Apotheken an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Die ABDA hatte vor längerer Zeit mal eine Werbe- und Plakataktion zum Nachtdienst im Programm. Wie wäre es mit einer zeitgemäßen Neuauflage? Eine Notdienst-Hotline nach außen zu tragen ist eine Sache. Die Serviceleistungen der Präsenzapotheke, insbesondere den verlässlichen, gut erreichbaren und damit hochwertigen Nacht- und Notdienst als Mehrwert gegenüber den ach so preiswerten Internet-Apotheken deutlich darzustellen, ist überfällig! Ein Thema, das übrigens auch immer wieder hervorragend in die von Apothekern bezahlten Kundenzeitschriften passen würde. Und auf die Homepages von Apotheken. Gemäß dem Motto: Tue Gutes und rede darüber.
Reinhild Berger
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