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- DAZ 48/2012
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ADEXA Info
Alle Jahr wieder Streit
Gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt: Arbeitnehmer bekommen für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertages ausfällt, die vereinbarte Vergütung, ohne dass die Arbeitsleistung erbracht werden muss. Doch was ist mit diesen beiden besonderen Tagen im Dezember, die weder echte Feiertage noch normale Werktage sind?
Bei geschlossener Apotheke kann der Apothekeninhaber die sonst an diesem Wochentag übliche Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht annehmen – es sei denn, er würde sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten heranziehen. Juristen sprechen in diesem Fall von "Annahmeverzug".
Der Arbeitgeber muss dann das Gehalt bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die Zeiten nachzuarbeiten oder hierfür Urlaub zu nehmen hat. In nicht dienstbereiten Apotheken müssen die Mitarbeiter an diesen beiden "Vorfesttagen" also ab 14.00 Uhr freigestellt werden, ohne Überstunden abzubummeln, Urlaubstage zu opfern oder Minusstunden aufzuschreiben.
InfoApothekenbetriebsordnung § 23 Dienstbereitschaft(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft: 1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, 2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, 3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen. |
Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA
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