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Rx-Boni: berufsrechtlich ein Verstoß!
Im Februar hatte es das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht in einem Verfahren der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz abgelehnt, den Leiter einer easyApotheke wegen des Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung zu verwarnen. Er hatte mit einer "Rezeptprämie" geworben: Für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel erhielten Kunden einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro – pro Rezept also maximal drei Euro. Solange die im Wettbewerbsrecht geltende Spürbarkeitsgrenze nicht überschritten ist, kann ein Apotheker berufsrechtlich nicht belangt werden, argumentierte damals das Berufsgericht.
Schutz vor ruinösem Preiswettbewerb gefährdet
In einer Pressemeldung des Landesberufsgerichts heißt es nun jedoch: "Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar." Durch sein Verhalten habe der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung solle schließlich eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Und dieser Schutz werde durch das Verhalten des Apothekers gefährdet.
Die Gesamtbetrachtung macht den Ausschlag
Zwar stelle sich die Prämie von einem Euro pro Arzneimittel für den einzelnen Kunden als geringwertige Kleinigkeit dar, gestand das Landesberufsgericht zu. Bei einer Gesamtbetrachtung sei allerdings zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und damit ihren Zweck verfehlten. Die von der Landesapothekerkammer gegen den easyApotheker gerichtete berufsgerichtliche Maßnahme sei daher verhältnismäßig.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das Landesberufsgericht in Koblenz im Ergebnis dem Berufsgericht Nürnberg-Fürth an. Dieses hatte – kurz nachdem das Mainzer Urteil ergangen war – über einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Es hielt es nicht für nötig, dass die Apothekerkammer bei der Ahndung von Verstößen ihrer Mitglieder gegen die Arzneimittelpreisverordnung die im Wettbewerbsrecht geltende Spürbarkeitsschwelle beachten muss. Dass die Berufsordnung Apothekern – denen eine besondere öffentliche Aufgabe obliege – einen anderen Maßstab auferlege, als das UWG anderen Marktteilnehmern sei durchaus gerechtfertigt.
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