Pharmazeutisches Recht

Berufsordnung der LAK Baden-Württemberg

Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

vom 12. September 2012


Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 9 und § 31 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 4. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 133; DAZ 38/06, S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. September 2008 (PZ 38/08, S. 133; DAZ 39/08, S. 151) wird wie folgt geändert:


1. Die Präambel erhält folgende Fassung:


"Der Apotheker1 erfüllt mit seiner Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe. Er ist berufen, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung.

Mit der Festlegung von Berufspflichten dient diese Berufsordnung, die sich die baden-württembergischen Apothekerinnen und Apotheker geben, dem Ziel,

– die Qualität der pharmazeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und sicherzustellen,

– das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Verbrauchern zu fördern und zu erhalten,

– das Ansehen des Berufsstands zu wahren sowie

– berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.


1 Diese Formulierung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit die maskuline Form, ohne hiermit diskriminieren zu wollen."


2. § 1 wird wie folgt geändert:


a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"(1) Der Apotheker hat die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Dieser Auftrag umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung der Verbraucher, Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen sowie weitere pharmazeutische Leistungen. Er wirkt an qualitätssichernden und präventiven Maßnahmen mit.

(2) Der Apotheker handelt eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Er übt einen freien Heilberuf in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, an Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, bei Behörden, Körperschaften und Verbänden sowie an Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen aus."


b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 3 bis 6.


c) Nach Absatz 5 (neu) Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zu den Gesetzen und Verordnungen zählen insbesondere das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, die Apothekenbetriebsordnung sowie die Arzneimittelpreisverordnung."


3. § 5 erhält folgende Fassung:


"§ 5 Qualitätssicherung

Der verantwortliche Apotheker ist verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und auf Nachfrage der Kammer gegenüber nach-zuweisen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Qualität seiner pharmazeutischen Tätigkeiten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu sichern. Hierzu soll er jährlich an mindestens einer externen Qualitätssicherungsmaßnahme teilnehmen. Dazu zählen beispielsweise die Teilnahme an Ringversuchen, externe Audits im Rahmen einer Zertifizierung oder die Teilnahme am Pseudo Customer-Konzept."


4. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Beratung soll möglichst vertraulich erfolgen."


5. § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Kontaktaufnahme mit dem verordnenden Arzt oder mit einer anderen notdienstbereiten Apotheke."


6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Apothekenleiter" durch die Worte "verantwortliche Apotheker" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Apothekenleiter" durch die Worte "verantwortlichen Apotheker" ersetzt.


7. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Arzneimitteln" die Worte "und Medizinprodukten" eingefügt.


8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Vortäuschen einer besonderen Stellung der eigenen Apotheke, insbesondere durch irreführende Namensgebung."

b) In Ziffer 5 werden nach dem Wort "Gebühren" die Worte "oder auf Mehrkosten des Versicherten" eingefügt.

c) In Ziffer 6 werden nach dem Wort "Verblistern" die Worte "oder Stellen" eingefügt.

d) Ziffer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. Erbringung von nicht apothekenüblichen Dienstleistungen sowie Werbung hierfür."

§ 2


Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Berufsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Az.: 345415.2-3.5.2

Vorstehende Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 21. August 2012 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg
Rominger


Vorstehende Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 21. August 2012 (AZ: 345415.2-3.5.2) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 12. September 2012 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Dr. Günther Hanke Präsident

Michael Hofheinz Schriftführer



DAZ 2012, Nr. 38, S. 113

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