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Pharmazeutisches Recht
Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 13. Juni 2012
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2012 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 863), folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:
Artikel I
Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001, zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (MBl. NRW. 2005, S. 978), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Überschrift „Beitragspflicht“ neu eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Kammerbeitrag für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber
(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, errechnet sich der jährliche Beitrag als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der Vomhundertsatz beträgt 0,099. Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze des Vorvorjahres der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Haupt- und Filialapotheken zugrunde zu legen. Soweit dieser jährliche Apothekenumsatz 12 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Der Vomhundertsatz ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob er den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.
(2) Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 12 Mio. Euro nachzuweisen. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuererklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit einem Vomhundertsatz von 0,099 von 12 Mio. Euro veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Bei Neugründung einer Apotheke entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber im ersten Quartal der Eröffnung einen Beitrag in Höhe von Euro 8,00 pro Monat. Im folgenden Quartal entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber einmalig einen Beitrag von Euro 50,00. Im darauf folgenden Quartal erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Umsatz des Vorquartals, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist der so ermittelte Umsatz bekannt zu geben. Die so errechnete Beitragspflicht wird solange zugrunde gelegt, bis die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 erbringen kann.“
3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3 Kammerbeitrag für angestellte und nicht berufstätige Kammerangehörige
(1) Von den Kammerangehörigen, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 96,00 erhoben.
(2) Von den Kammerangehörigen, die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 96,00 erhoben.
(3) Von den Kammerangehörigen, die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht oder nicht mehr ausüben, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 36,00 erhoben, es sei denn, sie sind gemäß Absatz 4 beitragsfrei gestellt.
(4) Von den Kammerangehörigen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, und von den Kammerangehörigen, die sich in Elternzeit gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit befinden und die in dieser Zeit keiner Tätigkeit nachgehen, wird kein Beitrag erhoben.“
4. Folgender § 4 wird neu eingefügt:
„§ 4 Härtefallregelung
(1) Kammerangehörige können beantragen, dass der Beitrag bei Vorliegen eines wirtschaftlichen und /oder besonderen persönlichen Härtefalls gestundet, reduziert oder erlassen wird. Der Antrag kann jährlich und unter entsprechender Darlegung der Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. Satz 1 gestellt werden.
(2) Nur bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Härtefalls kann eine Entscheidung für die Dauer der gesamten weiteren Kammermitgliedschaft ergehen.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.“
5. § 4 (alt) wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird zu § 5. (neu)
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510 / SGV. NRW. S. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50)“ ersetzt durch die Angabe „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2003 ( GV.NRW. 2003 S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.S.765).“.
6. § 5 (alt) wird wie folgt geändert:
a) § 5 wird zu § 6. (neu)
b) Die Überschrift „Widerspruch – Aussetzung“ wird ersetzt durch die Überschrift „Aussetzung der Vollziehung“.
c) In Absatz 1 werden die Worte „des Widerspruchs oder“ ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 26. Juli 2012
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 232 – 0810.84 –
Im Auftrag
Godry
Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2012 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, 06. August 2012
Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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