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BMG: Nicotinersatztherapie ist nicht erstattungsfähig
Der G-BA hatte am 16. Februar die "Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V" beschlossen. Sie betrifft unter anderem die DMP zu Asthma und COPD. Für diese beiden DMP sollte es nach Auffassung des Gremiums möglich sein, rauchenden Teilnehmern "gegebenenfalls geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen" zur Raucherentwöhnung anzubieten. Nicht medikamentöse Maßnahmen sollten allerdings vorzuziehen sein.
Gesetzlicher Verordnungsausschluss eindeutig
Doch das Ministerium will selbst eine einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen – also etwa einer Nicotinersatztherapie – nicht zulassen. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht hat es daher diese Regelungen beanstandet. Das Ministerium führt in seinem Schreiben aus, dass die Verordnung von Nicotinersatzpräparaten mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V nicht vereinbar und daher rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung gelte, dass sie ausdrücklich von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen sind. Die Rechtsprechung, so das Ministerium, sehe grundsätzlich keinen Raum, diese Regelung einschränkend auszulegen. Auch die gesetzlichen Vorgaben für die strukturierten Behandlungsprogramme böten keine Grundlage für eine Festlegung eigener, leistungsrechtlicher Ansprüche, die dem Verordnungsausschluss des § 34 SGB V entgegenstehen.
BAH: Nicht sachgerecht
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) bedauerte die Beanstandung. Er hält die Entscheidung für nicht sachgerecht, da sie zum einen keine Differenzierung der "Life-Style-Arzneimittel" zulasse und zum anderen selbst den begrenzten Einsatz medizinisch sinnhafter Präparate in besonderen Versorgungsformen verbiete. Mit seiner Initiative Raucherentwöhnung hatte der Verband in den letzten Jahren konsequent für die Verordnungsfähigkeit der Nicotinersatztherapie gestritten.
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Gegen den Bescheid des Bundesgesundheitsministeriums kann der G-BA binnen eines Monats Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erheben. Ob er das tun wird, ist noch offen. Die Diskussion hierzu laufe noch, erklärte ein Sprecher gegenüber der DAZ.
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