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Arzneibuch
Europäisches Arzneibuch, 7. Ausgabe
Die deutschsprachige Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs basiert auf der in englischer und französischer Sprache erschienenen Ausgabe, die von der Europäischen Arzneibuch-Kommission beim European Directorate for the Quality of Medicines and Health Care (EDQM) erarbeitet und vom Europarat, beide mit Sitz in Straßburg, herausgegeben wird. Sie wurde von der Arzneibuch-Redaktion, die sich aus Experten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zusammensetzt, in monatlichen Konferenzen übersetzt und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Das Grundwerk der 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs besteht aus drei Bänden und dem separaten Gesamtregister:
– Band 1 – Allgemeiner Teil und verschiedene Monographiegruppen (s. Kasten): 1980 Seiten
– Band 2 – Monographien A – J: 1425 Seiten
– Band 3 – Monographien K – Z: 1439 Seiten
– Gesamtregister: 71 Seiten.
Band 1 enthält neuerdings u. a. sämtliche Einzelmonographien von Pflanzlichen Drogen und Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen, die somit zu einer eigenen Monographiegruppe zusammengefasst sind (siehe Kasten).
Pflanzliche und Homöopathische ArzneimittelDie Zusammenfassung aller "Einzelmonographien zu Pflanzlichen Drogen und Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen" als Monographiegruppe und die Erweiterung der Monographiegruppe "Homöopathischen Zubereitungen und Einzelmonographien zu Stoffen für homöopathische Zubereitungen" (beide in Band 1) zeigen sowohl die Bedeutung, die man in Europa diesen Produkten zumisst, als auch die Bedeutung, die dem Apotheker bei der Qualitätskontrolle, Herstellung und Abgabe pflanzlicher und homöopathischer Arzneimittel sowie der Beratung des Patienten zukommt. |
Die Übersicht der inhaltlichen Änderungen der Ph. Eur. 7.0 – im Vergleich zur 6. Ausgabe – findet sich auf den Seiten XXV bis XXXI (s. Kasten "Die Änderungen im Überblick"); daran schließt sich auf den Seiten XXXII bis LXI das chronologische Verzeichnis aller Texte der 7. Ausgabe an.
Die Änderungen im ÜberblickNeue Texte Allgemeine Methoden: 2.2.59 Glycananalyse von Glycoproteinen 2.8.21 Prüfung auf Aristolochiasäuren in pflanzlichen Drogen Einzelmonographien zu Radioaktiven Arzneimitteln: [18 F]Fluorid-Lösung zur Radiomarkierung Pflanzliche Drogen und Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen: Auf eine Einleitung folgend sind alle bisher im Arzneibuch verstreuten Einzelmonographien pflanzlicher Drogen und Zubereitungen zu einer eigenen Monographiegruppe in Band 1 zusammengefasst worden. Neu sind: Chinesischer-Tragant-Wurzel, Stephania-tetrandra-Wurzel Monographien A – Z (Band 2 und 3): Amylmetacresol Cefpodoximproxetil Entacapon Hydroxyethylstärken Hydroxypropylstärke Kohlenmonoxid Levetiracetam Lufenuron (wasserfrei) für Tiere Meropenem-Trihydrat Sucralfat Trimebutinmaleat Wasserfreies Valaciclovirhydrochlorid Ziprasidonhydrochlorid-Monohydrat Gestrichener Text Gallamintriethiodid Umbenannte Texte Calciumacetat > Wasserfreies Calciumacetat Stabilisatorlösung für Blutkonserven > Stabilisator lösungen für Blutkonserven |
Bereits seit der 6. Ausgabe ist das Europäische Arzneibuch auch als voll recherchierbare DVD-Version erhältlich. Es steht den Apotheken frei, diese elektronische Version anstelle der gedruckten Ausgabe zu benutzen, denn sie erfüllt ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen. Wer den Bezug des Arzneibuchs abonniert hat, kann mit jedem Nachtrag von der Printversion auf die DVD-Version wechseln.
Revision von Texten, Methoden und Monographien
In den 128 revidierten und 287 korrigierten Texten sind die geänderten oder neu hinzugefügten Textstellen durch horizontale Linien hervorgehoben und gestrichene Textpassagen durch kurze vertikale Balken am Textrand gekennzeichnet. Diese Markierungen dienen dem Anwender zur schnellen Orientierung, um zu erkennen, an welchen Stellen die jeweiligen Texte inhaltlich aktualisiert worden sind.
Nachfolgend wird an einigen Beispielen aufgezeigt, warum und inwiefern bestimmte Monographien und sonstige Texte des Europäischen Arzneibuchs revidiert wurden.
Das ArzneibuchDas amtliche Arzneibuch umfasst
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Allgemeine Texte
5.1.2 Bioindikatoren zur Überprüfung der Sterilisationsmethoden
In der Methode wurden einige Anforderungen an die Norm EN ISO 11138 angepasst, und die Namen der empfohlenen Mikroorganismen zur Validierung der Dampfsterilisation, Sterilisation durch trockene Hitze, Sterilisation durch ionisierende Strahlen und Sterilisation durch Gas wurden geändert, um sie in Einklang mit der aktuellen taxonomischen Nomenklatur zu bringen.
5.1.3 Prüfung auf ausreichende Konservierung
Bei den verwendeten Testorganismen wurde der Stamm Aspergillus niger durch Aspergillus brasiliensis ersetzt. Dies geht auf die Umbenennung der Stämme ATCC 16404 und ATCC 9642 zurück und hat keine Auswirkungen auf die Durchführung der Prüfung (ATCC = American Type Culture Collection).
Kriterien der Beurteilung der antimikrobiellen Wirksamkeit: Die Bezeichnungen der die Kriterien enthaltenden Tabellen 5.1.3.-1, -2 und -3 wurden präzisiert; nunmehr ist eindeutig, auf welche potenziell Konservierungsmittel enthaltenden pharmazeutischen Zubereitungen sich die Angaben in den Tabellen beziehen.
"Keine Zunahme" Kriterium: Es wurde klargestellt, dass die log-Stufen-Keimzahlminderung für "keine Zunahme der Keimzahl" im Vergleich zur "vorhergehenden" log-Stufen-Zählung beurteilt wird.
5.1.4 Mikrobiologische Qualität von nicht sterilen pharmazeutischen Zubereitungen und Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung
Diese Methode war Gegenstand der Internationalen Harmonisierung der Arzneibücher (siehe Kapitel "5.8 Harmonisierung der Arzneibücher"). Sie wurde zwar weitgehend, aber nicht vollständig harmonisiert ("harmonisation by attribute" – Harmonisierung von Teilaspekten (Kriterien)). Für den Einflussbereich der Ph. Eur. blieb ein Teilaspekt übrig, der in den Einflussbereichen der USP und des Japanischen Arzneibuchs (JP) nicht gilt, und zwar die in "Tab. 5.1.4-1: Akzeptanzkriterien für die mikrobiologische Qualität nicht steriler Darreichungsformen" definierten Akzeptanzkriterien für "Darreichungsformen zum Einnehmen, die Ausgangsstoffe natürlicher Herkunft (tierisch, pflanzlich oder mineralisch) enthalten, für die eine antimikrobielle Vorbehandlung nicht möglich ist …". Die nicht harmonisierten und nur für die Ph. Eur. gültigen Kriterien sind durch zwei schwarze Rhomben markiert/eingeschlossen.
Monographiegruppen
Monographien zu Pflanzlichen Drogen und Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen:
Angelikawurzel (Angelicae radix)
Artischockenblätter (Cynarae folium)
Brennnesselblätter (Urticae folium)
Cayennepfeffer (Capsici fructus)
Chinarinde (Cinchonae cortex)
Dostenkraut (Origani herba)
Kanadische Gelbwurz (Hydrastidis rhizoma)
Ginkgoblätter (Ginkgo folium)
Hamamelisblätter (Hamamelidis folium)
Hopfenzapfen (Lupuli flos)
Ingwerwurzelstock (Zingiberis rhizoma)
Klatschmohnblüten (Papaveris rhoeados flos)
Königskerzenblüten / Wollblumen (Verbasci flos)
Löwenzahnwurzel (Taraxaci officinalis radix)
Mäusedornwurzelstock (Rusci rhizoma)
Malvenblüten (Malvae sylvestris flos)
Melissenblätter (Melissae folium)
Odermennigkraut (Agrimoniae herba)
Pfefferminzblätter (Menthae piperitae folium)
Ringelblumenblüten (Calendulae flos)
Teufelskrallenwurzel (Harpagophyti radix)
Prüfung auf Identität B (Prüfung unter dem Mikroskop): In den genannten Monographien wurden die zeichnerischen Darstellungen der Pulverdrogen ergänzt und die Abbildungsbeschriftungen (dezidierte Beschreibungen des mikroskopischen Bilds der pulverisierten Drogen) in den Text der jeweiligen Prüfung aufgenommen. Damit wird die Bedeutung der mikroskopischen Identitätsprüfung hervorgehoben.
Alle anderen Einzelmonographien zu Pflanzlichen Drogen der Ph. Eur. werden sukzessive in analoger Weise revidiert.
Brennnesselblätter:
Prüfung auf Identität C (Dünnschichtchromatographie): Hier wurden zusätzlich zur bisherigen DC-Prüfung die Bedingungen für die Hochleistungs-DC-(HPTLC)-Prüfung aufgenommen. Gehaltsbestimmung (Flüssigchromatographie): Die Methode wurde durch Einsatz eines externen Standards (Chlorogensäure CRS) vereinfacht.
Malvenblüte:
Prüfung auf Identität C (Dünnschichtchromatographie): Die Zusammensetzung der mobilen Phase wurde modifiziert (Austausch von Essigsäure 30% im Fließmittelgemisch durch Eisessig), um die Trennung in zwei Phasen zu vermeiden.
Eingestellter, ethanolischer Süßholzwurzel fluidextrakt:
Mit Verweis auf die zugehörige allgemeine Methode (2.8.22) wurde die flüssigchromatographische Prüfung auf das nephrotoxische und nephrokarzinogene Toxin Ochratoxin A (höchstens 80 μg je Kilogramm Fluidextrakt) aufgenommen.
Gehaltsbestimmung (Flüssigchromatographie): In der Berechnungsformel wurde der Wert der relativen Molekülmasse von Glycyrrhizinsäure geringfügig von 822 auf 823 korrigiert.
Homöopathische Zubereitungen und Einzel monographien zu Stoffen für homöopathische Zubereitungen:
Diese allgemeine Monographie wurde so überarbeitet, dass eine Verbindung zu den in der folgenden allgemeinen Monographie beschriebenen Herstellungsvorschriften besteht.
Vorschriften zur Herstellung homöopathischer konzentrierter Zubereitungen und zur Potenzierung:
Diese allgemeine Monographie wurde umfassend überarbeitet, um neue homöopathische Herstellungsvorschriften für flüssige Verdünnungen (einschließlich flüssiger Verdünnungen von Verreibun gen), Verreibungen, gemeinsame Potenzierung (von zwei oder mehreren konzentrierten Zubereitungen und/oder deren Verdünnungen) und Glycerinmazerate einzuführen. In dem Zusammenhang wurden alle Herstellungsvorschriften neu gegliedert und neu nummeriert. Falls eine Herstellungsvorschrift aus einem nationalen Arzneibuch stammt (HAB oder Französisches Arzneibuch), so ist dies kenntlich gemacht. Im Fall der Herkunft einer Vorschrift aus dem HAB ist zur Orientierung zudem jeweils die Bezeichnung bzw. Nummer der "ehemaligen" HAB-Vorschrift aufgeführt. Zusätzlich wurden auch Herstellungsvorschriften aufgenommen, die bisher schon in Europa üblich waren, jedoch noch in keinem nationalen Arzneibuch beschrieben sind (dies betrifft die Vorschriften 3.1.3, 3.2.3, 4.2.2, 5.1.4 und 5.1.5). Bei Bedarf kann die Korrelation zwischen dem alten und neuen Nummerierungssystem online in der Webseite des EDQM in der sog. "Knowledge Database" eingesehen werden:
www.edqm.eu > Databases > Knowledge Database.
Monographien von A bis Z
Acetylsalicylsäure:
Verwandte Substanzen: Angaben (relative Reten tionszeiten) zur Identifizierung der Verunreinigung C (Salicylsäure) und der weiteren "Spezifizierten Verunreinigungen" wurden aufgenommen. In dem Zusammenhang wurden die Grenzwerte für Verunreinigungen angepasst und differenziert den Spezifizierten und Nicht Spezifizierten Verunreinigungen zugeteilt.
Wasserhaltiges Aluminiumoxid/Algeldrat:
Funktionalitätsbezogene Eigenschaften: Dieser neue, nicht verbindliche Abschnitt listet Prüfungen bzw. Eigenschaften/Kenngrößen auf, die für die galenische Verwendung dieses Hilfsstoffs relevant sind. Die Eigenschaften und Kenngrößen sollen zwischen dem Hilfsstofflieferanten/-hersteller und dem Hersteller eines Produkts (Arzneiformhersteller) abgestimmt werden. Als relevante Eigenschaften der Substanz, die als Adsorbens verwendet wird, sind die Partikelgrößenverteilung (2.9.31) und die Spezifische Oberfläche (2.9.26) aufgeführt.
Ascorbinsäure:
Prüfung auf Verunreinigung E (Oxalsäure): Diese Grenzprüfung wurde geändert, um die Messung der Neutralität der Lösungen entweder mit einem pH-Meter oder, wie bisher, mit einem Universal-Indikator-Papier zu ermöglichen.
Verwandte Substanzen (Flüssigchromatographie): Verunreinigungen C (d-Sorbosonsäure) und D (Methyl-d-sorbosonat), die mithilfe externer Standards auf je maximal 0,15% begrenzt werden, wurden aus der Berechnung der Summe der Verunreinigungen (max. 0,2%) ausgeschlossen.
Kupfer, Eisen (Atomabsorptionsspektrometrie): Die geforderte Präzision der Grenzwerte wurde vereinfacht (höchstens 5 ppm bzw. 2 ppm anstelle 5,0 ppm bzw. 2,0 ppm).
Wasserfreies Calciumacetat:
Der Titel wurde umbenannt (bisher "Calciumacetat"). Neu sind die Prüfungen "Aussehen der Lösung" (da die Substanz in Parenteralia oder Hämodialyselösungen eingesetzt werden kann), "Fluorid" (höchstens 50 ppm, Potentiometrie 2.2.36, Methode I) und "Eisen" (höchstens 20 ppm, 2.4.9).
Arsen: Der Grenzwert wurde von 2 ppm auf 3 ppm erhöht.
Aluminium, Eisen, Kalium, Natrium, Strontium: Die Prüfungen brauchen nur noch durchgeführt zu werden, wenn die Substanz zur Herstellung von Parenteralia oder Hämodialyselösungen bestimmt ist.
Barium, Kalium, Magnesium, Natrium, Strontium (Atomabsorptionsspektrometrie): Die geforderte Präzision der Grenzwerte wurde vereinfacht (analog Ascorbinsäure, s. o.).
Schwermetalle: Der Grenzwert wurde von 20 ppm auf 10 ppm erniedrigt.
Gehaltsbestimmung: Das Verfahren wird nun nach der allgemeinen Methode 2.5.11 Komplexometri sche Titrationen > Calcium durchgeführt. Die Gehaltspezifikation wurde von bisher 98,0 bis 102,0% auf 99,0 bis 101,0% (wasserfreie Substanz) präzisiert.
Carrageen:
Scheinbare Viskosität (2.2.10): Die Prüfung wurde bisher bei einer Temperatur von 75 °C durchgeführt, was jedoch unterhalb der Schmelz-/Lösetemperatur von Carrageen lag und dadurch zu Fehlern bei der Bestimmung führte. Die Prüfung wurde daher nun modifiziert, indem die Lösung der Substanz zunächst bei 80 °C hergestellt und die Viskosität dann bei 75 °C bestimmt wird. Unter den Bedingungen kommt es noch nicht zur Gelierung der Substanz, sodass die Bestimmung nicht beeinträchtigt wird.
Chlorocresol:
Verwandte Substanzen (Gaschromatographie): Mithilfe einer neu eingeführten Referenzlösung, gegen die verglichen wird, wurden die Reinheitsanforderungen dieses Konservierungsmittels verschärft, indem ein Grenzwert für Nicht spezifizierte Verunreinigungen (0,10%) aufgenommen wurde. Ohne Berücksichtigung bleiben Verunreinigungen, deren Grenzwert unter 0,05% liegt.
Codeinphosphat-Hemihydrat:
Verwandte Substanzen (Flüssigchromatographie): Die Verunreinigungen B (Morphin) und E (7,8-Didehydro-4,5a-epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphi nan-6a,10-diol) waren bisher einzeln auf je maximal 0,2% begrenzt. Da sich die chromatographische Trennung der beiden Verunreinigungen jedoch schwierig gestaltet, werden sie nun in der Summe (max. 0,4%) begrenzt.
Omega-3-Säuren-reiches Fischöl:
Definition: Die aktuelle Änderung bringt zum Ausdruck, dass die Monographie nun zwei Fischöl-Typen beschreibt. Neben dem bisherigen Typ I (gewonnen von Fischen der Familien Engraulidae, Carangidae, Clupeidae, Osmeridae, Scombridae [ausgenommen die Gattungen Thunnus und Sarda] und Ammodytidae) wird nun auch der Typ II (gewonnen von Fischen der Gattungen Thunnus und Sarda) beschrieben. Typ II wird in Fertignahrung für Frühgeborene und Säuglinge verwendet.
Beide Typen unterscheiden sich insbesondere im Ge halt an Eicosapentaensäure (EPA: Typ I mind. 13%, Typ II 4 bis 8%) und Docosahexaensäure (DHA: Typ I mind. 9%, Typ II mind. 20%) sowie in den Reinheitsanforderungen Absorption (Typ I höchstens 0,70, Typ II höchstens 0,50), Anisidinzahl (Typ I höchstens 30,0, Typ II höchstens 15,0) und Peroxidzahl (Typ I höchstens 10,0, Typ II höchstens 5,0).
Oligomere (Ausschlusschromatographie): Für die Detektion wurde immer bereits ein Differenzial-Refraktometer verwendet. Solche Detektoren können sich in der Empfindlichkeit unterscheiden, zudem sind sie gegenüber kleinen Schwankungen der Temperatur und Durchflussrate anfällig (Verringerung des Signal-Rausch-Verhältnisses). Um solche Schwankungen zu nivellieren, wurde die Konzentration der Untersuchungslösung nun verfünffacht (50,0 mg Substanz zu 10,0 ml gelöst, anstelle bisher 10,0 mg zu 10,0 ml).
Aus der Beschriftung muss neben den Konzentrationen an EPA, DHA und dem Gesamtgehalt an Omega-3-Säuren nun auch der Typ (I oder II) des Fischöls ersichtlich sein.
Heparin-Calcium und Heparin-Natrium:
Wegen Verunreinigungen von Heparin-Calcium und Heparin-Natrium, die auf die Herkunft von Substanz chargen aus chemisch-synthetischen Quellen zurückgingen und die seinerzeit zu ernsten Nebenwirkungen führten, wurden die Spezifikationen der Abschnitte Definition, Herstellung, Prüfung auf Identität und Prüfung auf Reinheit der beiden Monographien seit dem 6. Nachtrag der 6. Ausgabe der Ph. Eur. bereits gründlich revidiert (Inkraftsetzung der Ph. Eur. 6.6 war 01.08.2010). Aufgrund der anspruchsvollen Analysenverfahren sind seither Verwechslungen und Minderqualitäten auszuschließen (Prüfung auf Identität: Kernresonanzspektro skopie und Flüssigchromatographie; Verwandte Substanzen: eine auf Anionenaustausch-Chromatographie beruhende Flüssigchromatographie, die die Unterscheidung von natürlichen Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess, z. B. Dermatansulfat und Chondroitinsulfat, und chemisch-synthetischen Verunreinigungen ermöglicht) [2, 3]. In beiden Monographien wurden auch kleinere Präzisierungen und Verbesserungen vorgenommen.
Hydrocortison:
Verwandte Substanzen (Flüssigchromatographie): Auf der Grundlage von Chargendaten, aus der sich keine Anzeichen für eine Minderung der Qualität ableiten lassen, wurde der Grenzwert für Verunreinigungen G (Hydrocortison-21-aldehyd) von bisher 0,2% auf 0,4% erhöht.
Insulin human:
Im Abschnitt Herstellung ist festgelegt, dass Insulin human entweder durch enzymatische Modifizierung und geeignete Reinigung von Insulin aus Schweinepankreas hergestellt wird oder nach einem Verfahren, das auf rDNA-Technologie beruht.
Für Humaninsulin aus Schweinepankreas wurde im Abschnitt Herstellung nun eine zusätzliche Passage aufgenommen, die fordert, dass "… die Tiere, von denen Insulin human gewonnen wird, den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an die Gesundheit von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, entsprechen müssen". Durch diese Präzisierung werden zusätzliche Qualitätsanforderungen bzw. Sicherheitsmaßstäbe für Humaninsulin aus Schweinepankreas festgelegt.
Isotretinoin:
Prüfung auf Identität: Aus den beiden Identifika tionsreihen wurde die Bestimmung der UV-Absorption gestrichen (bisher: Prüfung A). Als Identitätsprüfungen sind jetzt nur noch die IR-Spektroskopie, DC und Carr-Price-Farbreaktion aufgeführt.
Verwandte Substanzen (Flüssigchromatographie): Die Methode wurde stark verbessert; dabei wurden differenzierte und strengere Grenzwerte für die relevanten Verunreinigungen aufgenommen.
Gehaltsbestimmung (acidimetrische Titration): Im Sinne des Arbeitsschutzes (Ersatz toxischer Lösungs mittel/Reagenzien) wurde die bisher vorgeschriebene toluolhaltige Tetrabutylammoniumhydroxid-Maßlösung durch die 2-propanolhaltige Tetrabutyl ammoniumhydroxid-Maßlösung ersetzt.
Lagerung: Die bisherige Forderung "unterhalb 25 °C" wurde gestrichen, dafür jedoch die Forderung "unter Inertgas" aufgenommen.
Verunreinigungen (Transparenz-Angabe): Dieser Abschnitt wurde stark aktualisiert, indem neue Verunreinigungen aufgenommen wurden und zudem in "Spezifizierte Verunreinigungen" und "Andere bestimmbare Verunreinigungen" unterschieden wird. Letztere werden, "falls in einer bestimmten Menge vorhanden, durch eine Prüfmethode oder mehrere Prüfmethoden in der Monographie erfasst. Sie werden begrenzt durch das allgemeine Akzeptanzkriterium für weitere Verunreinigungen/nicht spezifizierte Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen müssen daher nicht identifiziert werden, um die Konformität der Substanz zu zeigen."
Natriumascorbat:
pH-Wert: Neu vorgeschrieben wurde, dass die Bestimmung an der frisch hergestellten Prüflösung durchgeführt werden muss.
Verwandte Substanzen (Flüssigchromatographie): Verunreinigungen C (d-Sorbosonsäure) und D (Methyl-d-sorbosonat), die mithilfe externer Standards auf je maximal 0,15% begrenzt werden, wurden aus der Berechnung der Summe der Verunreinigungen (max. 0,2%) ausgeschlossen.
Kupfer, Eisen, Nickel (Atomabsorptionsspektrometrie): Die geforderte Präzision der Grenzwerte wurde vereinfacht (analog Ascorbinsäure, s. o.).
Natriumlactat-Lösung:
Definition: Um Missverständnisse zu vermeiden, wurden die bisherigen Spezifikationen zum Gehalt leicht modifiziert. Präzisiert wurde, dass der laut Beschriftung anzugebende ("deklarierte") Gehalt mindestens 50% (m/m) Natrium(2-hydroxypropanoat) betragen muss (d. h. die Lösung muss mind. 50%ig sein). Die Bestimmung ("Überprüfung") des Gehalts muss einen Wert von mindestens 96,0% und höchstens 104,0% Natriumlactat ergeben.
Nicotinsäure:
Prüfung auf Identität C: Im Sinne des Arbeitsschutzes (Ersatz toxischer Lösungsmittel/Reagenzien) wurde die bisherige Farbreaktion, bei der Bromcyan-Lösung R und Anilin R eingesetzt wurden (Nachweis des Pyridinrings analog König) durch ein UV-Vis-spektroskopisches Verfahren ersetzt, bei dem das Absorptionsmaximum, Absorp tionsminimum und ein Absorptionsverhältnis bestimmt werden.
Verwandte Substanzen: Das bisher vorgeschriebene DC-Verfahren wurde durch ein modernes HPLC-Verfahren ersetzt, das die eine verbesserte Kontrolle der Verunreinigungen ermöglicht.
Verunreinigungen: Eine Liste von Verunreinigungen (Transparenz-Angabe), die durch die Prüfmethoden (insbesondere das neue HPLC-Verfahren) erfasst werden, wurde in die Monographie aufgenommen. Die aufgeführten Substanzen sind als "Andere bestimmbare Verunreinigungen" klassifiziert (siehe Isotretinoin).
Pankreas-Pulver:
Weil Pankreas-Pulver "aus dem frischen oder gefrorenen Pankreas von Säugetieren gewonnen" wird (Definition), bestehen hier besondere Risiken der Kontamination mit Keimen/Erregern. Zusätzlich zu den bereits einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen wurde im Abschnitt Herstellung präzisiert, dass die betreffenden Tiere "den lebensmittelrechtlichen Anforderungen von Tieren, die für den menschli chen Verzehr bestimmt sind, entsprechen" müssen.
Hochdisperses, hydrophobes Siliciumdioxid und Siliciumdioxid zur dentalen Anwendung:
Funktionalitätsbezogene Eigenschaften: Als relevante Eigenschaft des Hochdispersen, hydrophoben Siliciumdioxids, das als Fließregulierungsmittel in Tabletten und Kapseln verwendet wird, und des als Abrasivum verwendeten Siliciumdioxids zur dentalen Anwendung wird die Spezifische Oberfläche genannt (2.9.26, Methode I).
Titandioxid:
Funktionalitätsbezogene Eigenschaften: Als relevante Eigenschaften des als Trübungszusatz in festen oralen Darreichungsformen und in Zubereitungen zur kutanen Anwendung verwendeten Titandioxid sind aufgeführt: die Partikelgrößenverteilung (2.9.31) durch Laserdiffraktometrie (die Partikel sind zu klein, um die Partikelgrößenverteilung durch analytisches Sieben zu bestimmen) und die Schütt- und Stampfdichte von Pulvern (2.9.34).
Die Prüfungen wurden aufgenommen, weil Titan dioxid als feines Pulver aus Teilchen von wenigen Mikrometern Größe und als agglomeriertes Pulver auf den Markt kommt und weil es in zwei Formen (Anatas und Rutil) kristallisieren kann, die sich in ihren physikalischen Eigenschaften (z. B. Dichte) unterscheiden.
Literatur
Autoren
Iris Ziegler, Stuttgart, iris.c.ziegler@web.de
Dr. Rainer Mohr, Berlin, ramoki@yahoo.com
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