Was Wann Wo

3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung


Die nächsten Prüfungen des Dritten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung finden in Halle (Saale) voraussichtlich im November 2012 statt. Die genauen Prüfungstermine werden im Zulassungsbescheid mitgeteilt.

Anträge auf Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt sind bis zum 11. Juni 2012 an das Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, Maxim-Gorki-Str. 7, 06114 Halle/Saale zu richten. Antragsformulare sind bei dieser Behörde und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, im Institut für Pharmazie, erhältlich. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingehende Anträge nur dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Bewerbers noch zulässt (§ 7 Abs. 1 AAppO).


Dem Antrag (einschließlich Meldebeleg) sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:

1. Bescheinigung über die praktische Ausbildung entsprechend der Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 AAppO. Ist die praktische Ausbildung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht beendet, ist eine vorläufige Bescheinigung dem Antrag beizufügen, aus der hervorgeht, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird. Die endgültige Bescheinigung nach Muster der Anlage 5 zur AAppO ist unverzüglich nach Erhalt einzureichen. Sie muss dem Landesprüfungsamt spätestens zu Beginn der Prüfungen des Dritten Abschnittes vorliegen und darf nicht vor dem tatsächlichen Ende der Ausbildung ausgestellt sein;


2. Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 AAppO;


3. Heiratsurkunde bei Namensänderung;


4. letzter BAföG-Bewilligungsbescheid.


Pharmaziepraktikanten, die ihre praktische Ausbildung nicht bis zum Prüfungstermin, aber innerhalb der nächsten drei Monate danach abschließen, werden gebeten, ihren Antrag ebenfalls zum genannten Meldetermin einzureichen, damit sie im Rahmen der Nachprüfungen den Prüfungsabschnitt ablegen können.



DAZ 2012, Nr. 16, S. 125

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