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- DAZ 14/2012
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DAZ aktuell
Nicht ohne sachkundiges Personal
In Einzelhandelsgeschäften, die Arzneimittel in Form von Selbstbedienung abgeben, muss für die Verbraucher nach § 52 Abs. 3 AMG eine Person zur Verfügung stehen, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Die Sachkenntnis besitzt, wer "Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist" (§ 50 Abs. 2 AMG).
In der betroffenen Filiale der Klägerin, einem Einzelhandelsunternehmen, besitzen zwei Mitarbeiter einen solchen Sachkenntnisnachweis. Anlässlich einer Überprüfung der Filiale wurde jedoch festgestellt, dass während der Öffnungszeiten von 7 bis 21 Uhr die kontinuierliche Anwesenheit sachkundigen Personals nicht gewährleistet war. Es sollte daher eine weitere Person bestimmt werden. Dagegen klagte das Unternehmen. Ohne Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts: § 52 Abs. 3 AMG setze die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person während der Öffnungszeiten des Einzelhandelsgeschäftes voraus, so die Begründung. Der Gesetzgeber wolle Verbrauchern dadurch die Möglichkeit einer Beratung einräumen. Dabei ist die sachkundige Person nach Auffassung der Richter sowohl für die fachgerechte Behandlung und Lagerung der freiverkäuflichen Arzneimittel verantwortlich als auch für deren ordnungsgemäße Abgabe an die Kunden.
Das heißt: Es muss jederzeit eine Person bereitstehen, die in der Lage ist, bei Bedarf über die Gefahren einer fehlerhaften bzw. missbräuchlichen Verwendung der zum Verkauf angebotenen Medikamente aufzuklären – während der gesamten Öffnungszeiten des betreffenden Geschäfts. Nur so könne eine jederzeitige Erreichbarkeit während der Verkaufszeit sichergestellt werden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Denn nur dann sei es angesichts der von diesen Präparaten auch ausgehenden Gefahren gerechtfertigt, die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung außerhalb von Apotheken zuzulassen.
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