Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Apothekerkammer Bremen an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 30. November 2011 (aus ABl. Bremen, Nr. 22 vom 13. März 2012, Seite 79)

Aufgrund des § 11 Abs. 2, Abs. 4 in Verbindung § 22 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychoherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (BremGBl. S. 149 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009, BremGBl. S. 535 ff.) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen folgende Anschlusssatzung beschlossen:

§ 1 Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Die Angehörigen der Apothekerkammer Bremen sind entsprechend den Regelungen der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gewährt ihnen und ihren Familienmitgliedern Versorgung nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Freiwillige Mitgliedschaft (zu § 15 der Satzung)

(1) Freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe kann werden, wer vor dem 1. März 1945 und nach dem 28. Februar 1930 geboren ist.

(2) Freiwilliges Mitglied kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anschlusssatzung berufsunfähig ist. Mit Wegfall der Berufsunfähigkeit gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3 Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk (zu § 12 der Satzung)

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise befreit, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlusssatzung entweder eine Art der Versorgung und der Höhe der Beiträge nach gleichwertige Versorgungsverträge in Form eines Lebensversicherungsvertrages für den Fall des Todes und des Erlebens des 60. Lebensjahres oder des höheren Lebensjahres vor dem 1. März 1990 freiwillig eingegangen ist oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und keinen Befreiungsantrag nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes stellt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 muss durch Vorlage des Originals der Versicherungsverträge – oder soweit es eine Pflichtversicherungspflicht betrifft – der Bescheinigung des Versicherungsträgers geführt werden. Bei Verträgen, die innerhalb von 12 Monaten vor Inkrafttreten der Anschlusssatzung vom 1. März 1990 geschlossen wurden, ist als weitere Voraussetzung die Zahlung der ersten Jahresprämie nachzuweisen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlusssatzung vom 1. März 1990 ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Anschlusssatzung vom 1. März 1990 bei dem Versorgungswerk Westfalen-Lippe eingegangen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag später als 6 Monate nach Inkrafttreten der Anschlusssatzung vom 01. März 1990 bei dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe eingegangen ist.

§ 4 Beteiligung an den Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

(1) Die nach § 1 aufgenommenen Mitglieder werden an den Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe nach § 5 der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beteiligt. Die Beteiligung an den einzelnen Organen erfolgt nach §§ 6a, 7, 8 und 8a der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

(2) Die Apothekerkammer Bremen hat dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anschlusssatzung, später mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, die bremischen Vertreter der in Satz 1 aufgeführten Organe zu benennen. Die nach Satz 1 zu benennenden Vertreter werden von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen gewählt.

(3) Für die Vertretung der nach § 1 aufgenommenen Mitglieder im Aufsichtsrat und Vorstand gelten die in der Satzung für das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in der jeweils gültigen Fassung getroffene Regelungen zur Mitgliedschaft in diesen Organen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anschlusssatzung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Geichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Apothekerkammer Bremen an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Januar 1990 (Brem. ABl. S. 23) außer Kraft.


Bremen, den 8. Februar 2012
Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit



DAZ 2012, Nr. 12, S. 146

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