Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für PKA

Prüfungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PrüfO PKA)

Vom 8. März 2012


Der Berufsbildungsausschuss der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 18. Januar 2012 gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für die Musterprüfungsord-nung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 8. März 2007 als zuständige Stelle nach § 47 sowie nach den §§ 48, 71 Abs. 6, 79 Abs. 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) folgende Prüfungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PrüfO PKA) beschlossen:

Präambel


Soweit in dieser Prüfungsordnung zur Bezeichnung der betreffenden Person generisch die weibliche oder die männliche Form verwendet wird, gilt die Regelung jeweils auch für das andere Geschlecht.

Inhaltsverzeichnis


I. Abschnitt – Prüfungsausschüsse –

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit


II. Abschnitt – - Vorbereitung der Prüfung –

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10 Zulassung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

§ 12 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen


III. Abschnitt – Durchführung der Prüfung –

§ 13 Prüfungsgegenstand

§ 14 Gliederung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 16 Nichtöffentlichkeit

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme


IV. Abschnitt – Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses –

§ 21 Bewertungsschlüssel

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 24 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 25 Prüfungszeugnis

§ 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt – Wiederholungsprüfung –

§ 27 Wiederholungsprüfung


VI. Abschnitt – Zwischenprüfung –

§ 28 Zwischenprüfung

§ 29 Prüfungsgegenstand


VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen –

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 31 Prüfungsunterlagen

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung


(1) Die Sächsische Landesapothekerkammer (im Folgenden "Kammer" genannt) errichtet für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung


(1) 1 Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) 1 Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2 Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder werden von der Kammer für längstens fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Kammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Kammer diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) 1 Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2 Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) 1 Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2 Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Kammer mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz festgesetzt wird.

(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung


(1) 1 Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. 2 Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

3 Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1 .in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2 .in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3 .im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) 1 Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Kammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. 2 Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Berufsbildungsausschuss der Kammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 3 Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4 Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) 1 Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsbewerber das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Kammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. 2 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) 1 Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Kammer die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2 Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3 Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung


(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen.

(2) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung


(1) 1 Die Kammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. 2 Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Umsetzung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) 1 Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2 Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Kammer mitteilen. 4 Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, das derselben Gruppe angehören soll.

(3) 1 Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2 § 24 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit


Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.



II. Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine


(1) 1 Die Kammer bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine im Jahr. 2 Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3 Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.

(2) 1 Die Kammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in der Pharmazeutischen Zeitung mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2 Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Kammer die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Kammer anzusetzen.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung


(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt und vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen


(1) 1 Auszubildende können auf Antrag nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistungen des Auszubildenden zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gesamtnote im berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule mit mindestens "gut" beurteilt werden, wobei in jedem Lerngebiet bzw. Lernfeld mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden müssen und der Ausbildende bescheinigt, dass dem Auszubildenden alle wesentlichen nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind und die Erreichung des Ausbildungszieles zum Zeitpunkt der vorzeitigen Prüfung erwartet werden kann.

(2) 1 Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. 2 Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf. 3 Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 4 Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. 5 Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung mit der Berufsausbildung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vergleichbar ist.

§ 10 Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Kammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. 2 Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.

(3) Der Antrag auf Zulassung hat bei der Kammer zu erfolgen, wenn

– in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte im Kammerbezirk liegt,

– in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers im Kammerbezirk liegt.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1

– die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

– die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft), vom Ausbildenden und Auszubildenden unterschrieben,

– das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

– ein Nachweis des Ausbilders über die Dauer der abgeleisteten Ausbildungszeit,

– die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung nicht länger als ein Kalenderjahr zurückliegen darf, und

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2, 3 und 4

– Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 4

– das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

– die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung nicht länger als ein Kalenderjahr zurückliegen darf, und

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung


(1) 1 Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Kammer. 2 Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

(4) 1 Die Entscheidung über die Nichtzulassung und über den Widerruf sind dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Der Ausbildende erhält eine Kopie der Mitteilung.

§ 12 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen


1 Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2 Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. 3 Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.



III. Abschnitt - Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand


(1) 1 Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2 In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist zugrunde zu legen.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten etwas anderes vorsieht.

§ 14 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in den Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung praktisch/mündlich durchzuführen.

(2) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre90 Minuten,

2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf90 Minuten,

3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(4) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

(5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 durchgeführt werden.

§ 15 Prüfungsaufgaben


(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten die Prüfungsaufgaben, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional gestellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Darüber hinaus ist die länderübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben zulässig.

§ 16 Nichtöffentlichkeit


1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2 Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ver-braucherschutz und der Kammer sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3 Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Kam-mer andere Personen als Gäste zulassen. 4 An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift


(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 2 und 3 abgenommen.

(2) Der Prüfungsausschuss regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung


1 Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. 2 Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße


(1) Versucht ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1 Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2 Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) 1 Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet. 2 In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.

(4) 1 Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2 Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. 3 Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4 Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) 1 Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1 Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2 Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) 1 Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.



IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertungsschlüssel


1 Die Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

2 Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse


(1) 1 Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. 2 Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfungen insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. 3 Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(2) 1 Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. 2 Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(3) 1 Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2 Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. 3 Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung


(1) 1 Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2 Das Fach wird vom Prüfling bestimmt, wenn nicht mangelhafte Leistungen im Prüfungsfach "Warensortimente und Verkauf" erbracht worden sind. 3 In die-sem Fall muss die Ergänzungsprüfung zwingend in diesem Fach abgelegt werden.

(2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses eines Prüfungsfaches nach Absatz 1 sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) 1 Der Prüfling ist in den Fällen des Absatz 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. 2 Er hat binnen einer Woche schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird.

§ 24 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen


(1) 1 Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Kammer genehmigten Formularen zu fertigen. 2 Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Kammer unverzüglich vorzulegen.

(2) 1 Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsfach sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. 2 Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) 1 Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. 2 Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung. 3 Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

(4) Dem Ausbilder werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.

§ 25 Prüfungszeugnis


(1) 1 Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Kammer ein Zeugnis. 2 Der von der Kammer vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) 1 Das Prüfungszeugnis enthält

– die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG",

– die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),

– die Bezeichnung des Ausbildungsberufes "Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte",

– das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,

– das Datum des Bestehens der Prüfung,

– die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Kammer mit Siegel.

(3) 1 Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2 Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung


(1) 1 Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. 2 Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 27 Abs. 2 und 3). 3 Die von der Kammer vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 27 ist hinzuweisen.



V. Abschnitt - Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung


(1) 1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Prüfungsfach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) 1 Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 12) gelten sinngemäß. 2 Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.



VI. Abschnitt - Zwischenprüfung

§ 28 Zwischenprüfung


Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung gem. § 48 BBiG und § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten durchgeführt.

§ 29 Prüfungsgegenstand


(1) 1 Die Zwischenprüfung ist schriftlich in insgesamt höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,

2. Wareneingang und -lagerung,

3. Arzneimittel,

4. Apothekenspezifische Fachsprache,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

2 Die Bewertung erfolgt entsprechend § 21.

(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem von ihm bestimmten Vertreter zu unterzeichnen ist.

(4) Soweit im VI. Abschnitt nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfung entsprechend.



VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung


Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Kammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 31 Prüfungsunterlagen


1 Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Niederschriften gem. § 24 Abs. 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. 3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 25 Abs. 1 bzw. des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung nach § 26 Abs. 1.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PrüfO PKA) vom 11. April 1995 (Informationsblatt SLAK 4/1995 S. XXIX) außer Kraft.


Dresden, den 18. Januar 2012
Dr. Holger Herold
Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses
der Sächsischen Landesapothekerkammer


Die vorstehende Prüfungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.
Aktenzeichen: 26-5415.62/19
Dresden, den 1. März 2012
Dr. Frank Bendas
Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz


Die vorstehende Prüfungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
Dresden, den 8. März 2012
Dr. Holger Herold
Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses
der Sächsischen Landesapothekerkammer



DAZ 2012, Nr. 11, S. 121

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