Steuer

Steuerliche Vorteile der Ehegatten-Beschäftigung in der eigenen Apotheke

Mini-Job am günstigsten – Es muss aber tatsächlich gearbeitet werden

Um Missbräuchen vorzubeugen, sind strenge Voraussetzungen an die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten geknüpft (Abschn. R 4.8 Abs.1 und H 4.8 EStR). Als Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung gilt, dass der Arbeitsvertrag ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist. Rückwirkend abgeschlossene Verträge werden steuerlich nicht anerkannt.

Maßstab für die Ernsthaftigkeit von Ehegatten-Arbeitsverträgen ist, dass die Vertragsbedingungen im Wesentlichen denen zwischen Fremden entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können an den Nachweis der Ernsthaftigkeit sogar noch strengere Anforderungen als bei Verträgen mit Fremden gestellt werden. Deshalb ist eine eindeutige Vereinbarung erforderlich. Dazu gehört:


  • Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohnes
    Fehlt die Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohnes, ist der Vertrag nicht wirksam. Steuerlich anerkannt wird allerdings nur ein angemessener Arbeitslohn, also ein Betrag, den eine fremde Arbeitskraft für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde.


  • Tätsächliche Zahlung des Gehaltes zum üblichen Zahlungszeitpunkt
    Der Arbeitnehmer-Ehegatte muss über ein eigenes Konto verfügen, auf das – wie unter Fremden – das Gehalt zu den vertraglich festgelegten Zahlungsterminen zu überweisen ist. Üblich ist eine monatliche Zahlung. Eine einmalige Zahlung zum Jahresende wäre unüblich und hätte deshalb die Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses zur Folge, es sei denn für die nicht ausgezahlten Gehälter wird eine Verzinsung wie unter Fremden vereinbart. Da aber bei Jahreszahlungen immer Schwierigkeiten seitens der Finanzbehörden zu erwarten sind, empfiehlt es sich jedoch, den üblichen Zahlungsrhythmus zu vereinbaren und einzuhalten.


  • Schriftform des Arbeitsvertrages
    Eine schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrages ist zwar nicht vorgeschrieben, zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bezüglich der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses ist sie dennoch empfehlenswert. Denn die bloße Behauptung der Ehegatten, dass ein stillschweigender Abschluss eines Vertrages vorliege, reicht nach Ansicht der Finanzverwaltung im Allgemeinen nicht aus.


  • Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis wie bei Fremden
    Dazu gehört vor allem die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, soweit Sozialversicherungspflicht besteht.


Der steuerlichen Anerkennung eines sonst ordnungsgemäß vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass:

  • der Arbeitgeber-Ehegatte über das Gehaltskonto des Arbeitnehmer-Ehegatten die uneingeschränkte Verfügungsmacht besitzt,

  • der Arbeitnehmer-Ehegatte den erhaltenen Arbeitslohn dem Arbeitgeber-Ehegatten als Darlehen wieder zur Verfügung stellt, vorausgesetzt es werden angemessene Verzinsungs- und Rückzahlungsmodalitäten vereinbart.

Welche einkommensteuerlichen Vorteile ergeben sich nun aus dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis? Der Arbeitgeber-Ehegatte kann den Lohn und den Arbeitgeberanteil zur Sozialver-sicherung als Betriebsausgaben absetzen. Damit vermindert sich entsprechend sein zu versteuerndes Einkommen. Im Rahmen der Ehegattenzusammenveranlagung aber wird das Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten den Einkünften des ArbeitgeberEhegatten wieder hinzugerechnet, es sei denn es handelt sich um einen pauschal versteuerten Mini-Job. Davon abgezogen wird jedoch der dem Arbeitnehmer-Ehegatten zustehende Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Allein aus ertragsteuerlichen Gründen ist eine der normalen Lohnsteuer unterliegende Arbeitnehmertätigkeit des Ehegatten im Betrieb des Ehepartners nicht besonders vorteilhaft. Die Steuerersparnis hängt natürlich von den Einkommensverhältnissen des Apothekers ab, würde also bei einem höheren zu versteuernden Einkommen wie im Beispiel 1 unterstellt sogar noch geringfügig höher und umgekehrt geringer bei einem niedrigeren Einkommen des Apothekers ausfallen. Dem stehen außerdem aber Sozialversicherungsbeiträge gegenüber, die den Steuervorteil weit übertreffen, im Beispiel 1 immerhin insgesamt 4.806 Euro als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil (40,05%). Allerdings können auch außersteuerliche Gründe, wie beispielsweise eine angemessene sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Ehepartners, die ihrerseits Einsparungen von Privatversicherungsbeiträgen bewirken, den Abschluss eines normalen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zweckmäßig sein lassen.

Beispiel 1


Ein Apotheker beschäftigt seine Ehefrau in der eigenen Apotheke zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1000 Euro. An monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen, die zur Hälfte vom Arbeitgeber-Ehegatten zusätzlich zum Gehalt zu zahlen sind und zur Hälfte wie die Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten werden, fällt für die Rentenversicherung 196 Euro (19,6% des Bruttogehaltes), für die Krankenversicherung 155 Euro (15,5% des Bruttogehaltes; Arbeitgeber-Beitrag 7,3%, Arbeitnehmer-Beitrag 8,2%), für die Pflegeversicherung 19,50 Euro (1,95% des Bruttogehaltes) und für die Arbeitslosenversicherung 30 Euro (3% des Bruttogehaltes) an. Unter der Annahme, das zu versteuernde Jahreseinkommen des Apothekers betrüge ohne die Beschäftigung seiner Ehefrau 80.000 Euro, errechnet sich der jährliche steuerliche Vorteil aufgrund des Ehegatten-Arbeitsvertrages wie folgt:

  • Zu versteuerndes Einkommen ohne Ehegatten-Arbeitsvertrag: 80.000 Euro

  • Ehegattengehalt einschl. Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag: – 12.000 Euro

  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (19,575%): – 2.349 Euro

  • Ehegatten-Gehalt: + 12.000 Euro

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag<: euro>

  • Zu versteuerndes Einkommen mit Ehegatten-Arbeitsvertrag: 76.651 Euro

Ergebnis: In diesem Beispiel errechnet sich aus der Arbeitnehmertätigkeit der Ehefrau ein steuerlicher Vorteil von 1.196 Euro Einkommensteuerersparnis (18.014 Euro Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 80.000 Euro ./. 16.818 Euro Einkommensteuer auf 76.651 Euro) zuzüglich 469 Euro Gewerbe-ertragsteuerersparnis (Annahme: Gewerbesteuer-Hebesatz 400%) zuzüglich 66 Euro an Ersparnissen beim Solidaritätszuschlag, also insgesamt 1.731 Euro.

Bei einem Einkommen des Arbeitnehmer-Ehegatten von monatlich 401 bis 800 Euro – auch bezeichnet als Midi-Job – trägt der Arbeitgeber-Ehegatte die Sozialversicherungsbeiträge voll. Die Beitragssätze für den Arbeitnehmer-Ehegatten aber sind ermäßigt und steigen linear an von 4 bis 20 Prozent. Da in diesem Einkommensbereich der Arbeitnehmer-Ehegatte ebenfalls zusammen mit dem Arbeitgeber-Ehegatten veranlagt wird, hält sich der Steuerspareffekt ähnlich wie beim normalen Arbeitsverhältnis auch beim Midi-Job in Grenzen. Allerdings spricht gerade die preiswertere sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Ehepartners durch den abgesenkten Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, die ihrerseits erhebliche Einsparungen von Privatversicherungsbeiträgen zur Folge haben können, für den Abschluss eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Midi-Job-Einkommensbereich.

Aus rein steuerlichen Gründen aber empfiehlt sich immer ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf Basis einer Gehaltsvereinbarung, die eine Lohnsteuerpauschalierung zulässt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) oder eine geringfügige Beschäftigung (§ 40a Abs. 2 EStG) vorliegt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Eine geringfügige Beschäftigung ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt (§ 8 SGB IV). Grundsätzlich jedoch ist zu beachten, dass eine Pauschalierung nur zulässig ist, wenn der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäftigungsperiode 12 Euro nicht überschreitet (§ 40a Abs. 4 EStG).

Für diese Fälle ist im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohnes bei kurzfristiger Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG) und mit einem Pauschsteuersatz von 20% bei geringfügiger Beschäftigung (§ 40a Abs. 2a EStG) vorgesehen. Mit der Abführung der Lohnsteuerpauschale auf das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmer-Ehegatten seitens des Arbeitgeber-Ehegatten entfällt die Hinzurechnung des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmer-Ehegatten zum Einkommen des Arbeitgeber-Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG). Der Arbeitslohn aber kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber-Ehegatte die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG), und zwar abzuführen an die Bundesknappschaft. Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen entfallen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer sowie je 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Wer also auch die Sozialversicherungsbeiträge einsparen möchte, muss als Arbeitgeber-Ehegatte eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten treffen, wonach der monatliche Arbeitslohn 400 Euro – auch bezeichnet als Mini-Job – nicht übersteigt. In dem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht und der Lohn kann pauschal versteuert werden (siehe Beispiel 2).

Beispiel 2


Ein Apotheker beschäftigt seine Ehefrau in der eigenen Apotheke zu einem monatlichen Gehalt von 400 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. An monatlicher Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge sind pauschal 90 Euro zu zahlen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Apothekers ohne die Beschäftigung seiner Ehefrau wird mit 80.000 Euro angenommen. Der jährliche steuerliche Vorteil aufgrund der Beschäftigung des Ehegatten errechnet sich wie folgt:

  • Zu versteuerndes Einkommen ohne Ehegatten-Arbeitsvertrag: 80.000 Euro

  • Ehegattengehalt: – 4.800 Euro

  • Lohn- und Kirchensteuerpauschale sowie Solidaritätszuschlag (22,5%): – 1.080 Euro

  • Zu versteuerndes Einkommen mit Ehegatten-Arbeitsvertrag: 74.120 Euro

Ergebnis: In diesem Beispiel errechnet sich aus der Arbeitnehmertätigkeit der Ehefrau ein steuerlicher Vorteil von 2.082 Euro Einkommensteuerersparnis (18.014 Euro Einkommensteuer auf 80.000 Euro ./. 15.932 Euro Einkommensteuer auf 74.120 Euro) abzüglich 1.080 Euro gezahlte pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht angerechnet werden, zuzüglich 823 Euro Gewerbe-ertragsteuerersparnis (Annahme: Gewerbesteuer-Hebesatz 400%), zuzüglich 115 Euro an Ersparnissen beim Solidaritätszuschlag des Apothekers, also von insgesamt 1.940 Euro.

Den höchsten finanziellen Gesamtvorteil aus Steuerersparnissen und Ersparnissen an Sozialversicherungsbeiträgen erzielt der Apotheker also immer dann, wenn er den Ehegatten auf Basis eines sozialversicherungsfreien Mini-Jobs bis 400 Euro Monatsverdienst beschäftigt. Wer jedoch gleichzeitig den Ehepartner preiswert sozialversicherungsrechtlich absichern möchte, für den ist eine Beschäftigung auf Basis eines sozialversicherungspflichtigen, aber beitragsermäßigten Midi-Jobs in der Gleitzone zwischen 401 und 800 Euro Monatsverdienst am günstigsten, wenn dadurch Privatversicherungsbeiträge eingespart werden.


Dr. Ludwig Dornbusch,
Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 44, S. 6

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