Recht

PKV: Krankentagegeld erlischt mit teilweiser Arbeitsfähigkeit

(bü). Nach dem erlittenen Schlaganfall befand sich ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in einer logopädischen Behandlung, als sein Versicherer die Zahlung des Krankentagegeldes einstellte. Denn mittlerweile sei aus der Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit geworden. Der Rechtsanwalt hielt sich nach wie vor für arbeitsunfähig und verlangte die Fortführung der Zahlung. Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht Celle, denn für die Leistungspflicht komme es allein darauf an, ob ein Versicherter vollständig arbeitsunfähig sei. Die beruflichen Einschränkungen – das Lesen von Texten war für den Rechtsanwalt noch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, so dass er allenfalls nur noch wenige Mandate bearbeiten konnte – sind für die Leistungsverpflichtung der Versicherung nicht relevant.


(OLG Celle, 8 U 173/11)



AZ 2012, Nr. 44, S. 4

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