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Gesundheitspolitik
Der Fall Zur Rose
In Deutschland ist die Zur Rose AG mit ihrer Tochter Zur Rose Pharma GmbH in Halle/S. aktiv. Das hoch umstrittene Geschäftsmodell basiert darauf, dass eine (Filial-)Apotheke, die Apotheke "Zur Rose" in Halle/S., eine Versandhandelserlaubnis besitzt. Bis auf die Endkontrolle der versandfertigen Arzneimittel wird jedoch die gesamte Logistik, von der Bestellannahme durch ein Call Center bis zur Abrechnung mit den Kostenträgern, von der Zur Rose Pharma GmbH erledigt. Die Apotheke "Zur Rose" hat sich in einem Vertrag mit der Zur Rose Pharma GmbH dazu verpflichtet, alle versendeten Arzneimittel über diese zu beziehen.
Alleinige Gesellschafterin der Zur Rose Pharma GmbH ist die schweizerische Zur Rose Retail AG mit Sitz in Frauenfeld, die wiederum zur Zur Rose AG gehört. Sie hat nicht nur das gesamte Stammkapital der GmbH in Höhe von 5,5 Mio. Euro eingezahlt, sondern bezahlte im Geschäftsjahr 2010 auch das Gehalt von zwei der drei Geschäftsführer der Zur Rose Pharma GmbH.
Umstrittene Konstruktion
Noch delikater wird diese Konstruktion dadurch, dass die Schweizer Zur Rose Retail AG als Tochter der Zur Rose Gruppe im Besitz einer Gruppe Schweizer Ärzte ist. Diese gründeten die Zur Rose AG 1993 als so genannten Ärztegrossisten, der Arztpraxen mit Arzneimitteln beliefert. Seit 2001 besteht die Schweizer Versandapotheke Zur Rose.
Gegen die Konstruktion, nur die absolut notwendigsten pharmazeutischen Kontroll- und Beratungsschritte durch die Apotheke, Lagerung, Logistik, Fakturierung und Abrechnung aber durch einen Dienstleister erledigen zu lassen, gab es seit der Gründung der Apotheke "Zur Rose" in Halle/S. im Jahr 2004 erbitterten Widerstand. So klagte ein Apotheker aus Magdeburg gegen das Erlaubnis-erteilende Verwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Entzug der Betriebs- und Versandhandelserlaubnis für die Apotheke "Zur Rose". Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gab ihm 2010 (teilweise) Recht: Es sah unter anderem einen Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot gegeben und entzog der Apotheke "Zur Rose" die Versanderlaubnis. Diese ging daraufhin in Revision. Im Dezember 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Apotheke "Zur Rose" die Versanderlaubnis nicht entzogen werden kann, da der klagende Apotheker keine Klagebefugnis habe. Die erteilte Versandhandelserlaubnis verstoße nicht gegen eine den klagenden Apotheker schützende Norm, so die Leipziger Richter. Mit dem Geschäftskonzept setzten sie sich im Urteil gar nicht mehr auseinander.
Schwierige Geschäftslage
Laut dem Geschäftsbericht 2010, dem aktuellsten veröffentlichten, weist die Zur Rose Pharma GmbH einen "nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" von 15,422 Mio. Euro auf. Die GmbH ist nur deshalb nicht wegen Überschuldung insolvent gegangen, weil die Gesellschafterin, die Zur Rose Retail AG, auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 23,144 Mio. Euro verzichtete (Rangrücktritt). Auch im laufenden Geschäft ist Zur Rose nicht profitabel, 2010 wurde bei einem Gesamtumsatz von 54 Mio. Euro ein Verlust von rund 2 Mio. eingefahren. Die Apotheke "Zur Rose" belieferte rund 1,7 Mio. Kunden per Versand.
Vom Zur Rose Pharma GmbH-Gesamtumsatz von 54,1 Mio. Euro im Jahr 2010 entfielen 22 Mio. auf Arzneimittelverkäufe an die Apotheke "Zur Rose" und ca. 2,5 Mio. auf Gebühren für die "Kooperationsleistungen" für die Apotheke. Der Rest des Umsatzes wurde mit Arzneimittelverkäufen an die ebenfalls zur Zur Rose Gruppe gehörenden tschechischen Versandapotheke VfG, die nach Deutschland und Österreich liefert, erzielt.
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