Recht

GKV: Manchmal muss auch eine Magenverkleinerung bezahlt werden

(bü). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse eine Magenverkleinerung für eine übergewichtige Versicherte (hier brachte die Frau 173 Kilo bei einer Körpergröße von 1,65 Meter auf die Waage) bezahlen muss, wenn alle anderen Methoden (wie zum Beispiel Ernährungsumstellung, Sport und Verhaltenstherapie) keinen Erfolg brachten. Drohen der Patientin ohne Gewichtsabnahme erhebliche gesundheitliche Folgeschäden, die ja dann auch wieder Kosten für die Kasse verursachen würden, so sei ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise zulässig.


(LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 12/11)



AZ 2012, Nr. 18, S. 6

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