DAZ aktuell

ADA und Adexa empfehlen Abschluss

HAMBURG/MÜNSTER (daz). Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft Adexa plädieren für einen Abschluss der "ApothekenRente" noch in diesem Jahr. Beide Parteien sind sich einig, dass alle Apothekenmitarbeiter mit Tarifbindung von diesem Vertrag profitieren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich nicht verunsichern lassen von interessengeleiteter Kritik aus dem Versicherungsgewerbe, so die Verbände in einer gemeinsamen Stellungnahme: "Mit der ‚ApothekenRente‘ sind Sie auf der sicheren Seite."

Der Start der von ADA und Adexa vereinbarten tariflichen Altersvorsorge rückt näher: Ab 1. Januar 2012 haben tarifgebundene Mitarbeiter Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag von 10,00 bis 27,50 Euro, abhängig von ihrer Wochenarbeitszeit. Dazu kommt ein Arbeitgeberzuschuss von 20 Prozent, wenn sie selbst zusätzlich Entgeltumwandlung betreiben wollen. ADA und Adexa empfehlen, jetzt tätig zu werden, um sich noch den diesjährigen besseren Garantiezins von 2,25% zu sichern. Dafür muss der Vertragsabschluss bearbeitet und die Versicherungspolice noch im Dezember ausgestellt werden. "Als Angestellte haben Sie einen Anspruch auf diesen Bestandteil Ihres Gehalts; verschenken Sie also kein Geld", so Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende von Adexa, an die Adresse der Adexa-Mitglieder. "Als Arbeitgeber sind Sie Versicherungsnehmer und verpflichtet, für Ihre tarifgebundenen Mitarbeiter einen Vertrag zum 1. Januar 2012 abzuschließen", ergänzt der Vorsitzende des ADA, Theo Hasse.

Beide Tarifparteien machen darauf aufmerksam, dass mit dem Gruppenvertrag zur "ApothekenRente" beste Bedingungen für die Umsetzung der tariflichen Ansprüche ausgehandelt worden seien. Wichtig sei dabei gewesen, dass niedrige Beiträge ohne Abschläge zu den gleichen Konditionen angelegt werden können wie höhere Einzahlungsbeträge – und keine Verluste durch überhöhte Gebühren entstünden. Außerdem, so heißt es, war den Tarifvertragsparteien eine leichte Übertragbarkeit im Fall eines Stellenwechsels wichtig – das mache die Handhabung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer leichter! Die Tarifparteien raten zudem: Wenn Verträge mit anderen Anbietern abgeschlossen werden, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Konditionen nicht schlechter sind als bei der "ApothekenRente". Das sei aber nicht aus dem Bauch heraus zu beurteilen, sondern bedürfe einer fundierten Einzelfallberatung.


Infos im Web


Weitergehende Informationen sind auf den Internetseiten www.apothekenrente.info, den Seiten der Mitgliedsorganisationen des ADA und unter www.adexa-online.de sowie unter www.frauenfinanzgruppe.de eingestellt.

Mit Berufsunfähigkeitsversicherung?

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob in den Vertrag eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) integriert werden sollte. Hier rät die unabhängige Finanz expertin Susanne Kazemieh von der FrauenFinanzGruppe: "Generell ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer sehr wichtig. Das große Problem beim Einschluss in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ist aber, dass beim Arbeitgeberwechsel ggf. ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss – mit erneuten Gesundheitsfragen, höherem und daher teurerem Eintrittsalter bis hin zur Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Anbieter. Das BU-Risiko sollte daher besser separat abgesichert werden." Zudem führe die Verknüpfung einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der betrieblichen Altersvorsorge zu einer Reduzierung der späteren Rentenzahlung, was in Anbetracht der begrenzten Höhe der Beiträge nicht sinnvoll sei.

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt bundesweit bis auf die Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen für alle Apothekenmitarbeiter einschließlich der PKA-Auszubildenden. Auch 400-Euro-Kräfte haben bei Tarifbindung Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag. Ausgenommen vom tariflichen Anspruch sind lediglich Pharmazeuten im Praktikum und PTA-Praktikanten, weil sie in der Regel nur kurz in der jeweiligen Apotheke beschäftigt sind.

Ein Hinweis für tarifgebundene Mitarbeiter über 55 Jahre: Laut Tarifvertrag ist für diese Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch auch eine Auszahlung des laufenden Arbeitgeberbeitrags mit dem Gehalt möglich.



DAZ 2011, Nr. 48, S. 34

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