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Zehn Länder legen Eckpunkte vor
Das Grundlagenpapier der Bundesregierung für ein Patientenrechtegesetz enthält nach Meinung der Länder zwar richtige Vorschläge, bleibt jedoch in vielen Punkten vage und lässt wichtige Problembereiche gänzlich aus. Bislang sind die einzelnen Regelungen – für Patienten sehr unübersichtlich – auf verschiedene Gesetzesbücher verteilt. Daher formulierten die Gesundheitsminister und -senatoren der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen die ihrer Meinung nach nötigen Grundsätze nun selbst und legten sie vor. "Wenn die Bundesregierung jetzt nicht handelt, kann aus den Eckpunkten auch eine Gesetzesinitiative werden", mahnte vergangene Woche Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD).
Mündiger Patient im Fokus
Erklärtes Ziel bei der Zusammenstellung der Grundsätze war der "mündige Patient", der "auf Augenhöhe mit dem Arzt" mitentscheiden kann: Um dies zu erreichen, sollen beispielsweise die kollektiven Patientenrechte, wie die Beteiligung von Patientenvertretern in Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens auf Bundes- und Landesebene, ausgebaut werden. Der einzelne Patient soll außerdem ein Anrecht auf eine Beratung durch neutrale Institutionen, eine Zweitmeinung, umfassende und verständliche Aufklärung, einen Patientenbrief mit Therapieinformationen und auch einen Einblick in seine Patientenakte bekommen.
Dass die Gerichte durch ihre Rechtsprechung die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern bereits auf die Behandelnden verlagerten, sollte nach Auffassung der Länder ebenfalls im Patientenrechtegesetz verankert werden. Darüber hinaus soll den Patienten, denen die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Behandlungsfehlers nicht oder nur sehr schwer gelingt, durch einen "Härtefallfonds" unbürokratisch geholfen werden.
Auch im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) planen die Länder eine Verbesserung für Patienten. Derzeit müssen Patienten die IGe-Leistungen selbst bezahlen, weil die Kassen die Übernahme wegen des oftmals nicht erwiesenen medizinischen Nutzens ablehnen. Zukünftig sollen Ärzte ihre Patienten darüber informieren müssen, warum die Kassen die Leistung nicht bezahlen, und auf eine kostenfreie Alternative der Kasse verweisen. Das Informationsgespräch soll außerdem vom Arzt persönlich schriftlich fixiert werden. Weicht die erbrachte Leistung erheblich vom anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik ab oder liegt die Honorarforderung mehr als 50 Prozent über dem üblichen Preis, muss der Patient nach dem Willen der Länder gar nichts mehr bezahlen.
Auch zur Vermeidung von Behandlungsfehlern gibt es im Eckpunktepapier ganz konkrete Ideen: Medizinische Einrichtungen sollen ein Risikomanagement einschließlich eines Meldesystems für kritische Ereignisse einführen bzw. sich daran beteiligen. Kommt es jedoch zu einem Schadensfall, sollen Kranken- und Pflegekassen ihre Versicherten in Zukunft unterstützen – dazu gehört für die Länder beispielsweise auch ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes.
AOK-Bundesverband begrüßt Initiative
Uwe Deh, Vorstand des AOK-Bundesverbands, begrüßte die Bundesländerinitiative ausdrücklich. "Der Lösungsansatz der Länder ist der richtige Dreiklang: Verbesserung der Patientensicherheit, Verbesserung der Fehlerkultur und deutlich mehr Qualitätstransparenz." Deh appelliert ebenfalls an die Bundesregierung, die Vorschläge der Bundesländer aufzugreifen und nun schnell gemeinsam ein für Patienten wie Ärzte gutes und transparentes Gesetz zu beschließen. Auch ihm zufolge können sich nur durch ein solches Gesetz Patienten und Ärzte auf gleicher Augenhöhe begegnen.
Deh spricht sich insbesondere für eine besser funktionierende Beweislastregelung im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers aus. Im Sinne der Chancengleichheit sollte die Beweislast auf beide Seiten verteilt werden: Die Patienten sollen weiterhin aufzeigen müssen, dass sie durch eine fehlerhafte Behandlung zu Schaden gekommen sind – der Arzt soll jedoch belegen müssen, dass seine Behandlungsmaßnahme nicht die Ursache des Schadens war. Dies nachzuweisen sei in der Praxis für Patienten äußerst schwer, so Deh.
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