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Verbände sehen Licht und Schatten

BERLIN (lk). Lange haben die Verbände der Apothekerschaft auf die Novelle der Apothekenbetriebsordnung gewartet. Am Ende hat der Zeitpunkt der Veröffentlichung offenbar überrascht: Die ersten Reaktionen fielen knapp und wenig aussagekräftig aus. Jetzt muss erst einmal geprüft und beraten werden, heißt es in den meisten Stellungnahmen. Bis zum 18. November haben die Verbände Zeit, ihre Stellungnahmen dem Bundesgesundheitsministerium zu übermitteln. Ob es anschließend noch eine mündliche Anhörung geben wird, ist noch nicht entschieden.

Foto: ABDA
Heinz-Günter Wolf Präsident der ABDA

Die ABDA

Der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Heinz-Günter Wolf, sah als erste Reaktion im Entwurf zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gegenüber den vor einem Jahr bekannt gewordenen Vorstellungen des Bundesgesundheitsministeriums eine Verbesserung: "Da ist schon einiges besser geworden", sagte Wolf gegenüber DAZ.online. Vor einem endgültigen Urteil müsse der Entwurf zunächst aber "exakt durchgearbeitet" werden.

Beim Thema Pick-up-Stellen ist aus Sicht des ABDA-Präsidenten noch nicht das letzte Wort gesprochen, obwohl der Entwurf zur ApBetrO dazu keine konkreten Vorschläge enthält. Bei Pick up "ist noch alles offen, der Entwurf macht da überhaupt nichts kaputt", so Wolf zu DAZ.online.

Mit Vorlage des Entwurfs beginne jetzt die Zeit der Diskussion, sagte Wolf. Die ABDA werde jetzt gemeinsam mit ihren Mitgliedsorganisationen in einen Dialog eintreten: "Wir haben eine Menge Arbeit vor uns." Die ABDA werde die Zeit für eine "optimale Vorbereitung nutzen" und ihre Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, so Wolf. Außerdem werde mit den Organisationen auf Landesebene der Dialog mit den Landesregierungen organisiert. Wolf: "Die ApBetrO muss ja noch durch den Bundesrat."


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Stefan Hartmann Vorsitzender des BVDAK

Apothekenkooperationen

Positiver als Wolf schätzt der Vorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK), Stefan Hartmann, den Entwurf ein: "Das spiegelt die Wirklichkeit wider", sagte Hartmann gegenüber DAZ.online. Der BVDAK werde in Kürze zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, um seine Stellungnahme zur ApBetrO abzustimmen.

Der Entwurf orientiere sich an der "tatsächlichen Weiterentwicklung" der Apothekenlandschaft, so Hartmann. Dies spiegele sich insbesondere in der darin enthaltenen Deregulierung und Entbürokratisierung wider. "Das ist ein gelungener Entwurf", so Hartmann, der diese Aussage zunächst ausdrücklich als persönliche Einschätzung verstanden wissen möchte.

Hartmann begrüßte die im Entwurf vorgesehenen Lockerungen der Vorschriften für Filialapotheken beim Nacht- und Notdienst sowie bei der Erstellung von Rezepturen. Auch die ausdrückliche Aufnahme von Produkten zur Körperpflege in das Apothekensortiment spiegele die Realität wider und sei daher zu begrüßen, so Hartmann. "Schade" findet es der BVDAK-Vorsitzende allerdings, dass der Entwurf zur ApBetrO keine Regelungen zur Eindämmung der Pick-up-Problematik enthält.


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Dr. Günther Hanke Präsident der LAK Baden-Württemberg

LAK Baden-Württemberg

Einen Tag, nachdem das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf zur Novellierung der Apothekenbetriebsordnung an die betroffenen Verbände versandt hatte, nahm die Landesapothekerkammer (LAK) Baden-Württemberg dazu bereits etwas ausführlicher Stellung: "Einzelne Regelungen sind begrüßenswert, andere lehnen wir kategorisch ab. Light-Apotheken darf es nicht geben", sagte Kammerpräsident Dr. Günther Hanke. Jede Apotheke müsse die gleichen hohen Erwartungen erfüllen, die von der Öffentlichkeit zu Recht an sie gestellt werden.

So begrüßt die Kammer beispielsweise die Regelung, die die Vertraulichkeit der Beratung bei der Arzneimittelabgabe sicherstellen soll. Allerdings müsse bei der Umsetzung dieser Forderung das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Für gut befindet die LAK auch, dass das Sortiment der Apotheken laut Entwurf auf apothekenübliche Waren beschränkt bleiben muss. Der bisherige Katalog apothekenüblicher Waren wird lediglich klarstellend um "Mittel zur Körperpflege" ergänzt. Darüber wird bestimmt, dass die Offizin so gestaltet werden soll, "dass der Eindruck einer Apotheke gewahrt wird und für die dort ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Kunden, genügend Raum bleibt". Hierzu die LAK: "Eine Apotheke ist eben kein Supermarkt, sondern eine Gesundheitseinrichtung". Der Arzneimittelversorgungsauftrag der Apotheke müsse immer Vorrang gegenüber dem Inverkehrbringen von Produkten des sogenannten "Nebensortiments" haben.

Demgegenüber lehnt die baden-württembergische Kammer "vehement" ab, dass Apothekenleiter zukünftig innerhalb ihres Filialverbundes die dienstbereite Betriebsstätte für den Notdienst nach eigenem Ermessen bestimmen dürfen. Dies gestattet der Entwurf immer dann, wenn die gewählte Filiale sich in räumlicher Nähe und innerhalb des festgelegten Notdienstbezirks befindet. Eine solche Regelung gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Zeiten der Dienstbereitschaft, so die Kammer, und führe für Patientinnen und Patienten außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten zu weiteren Wegen. Außerdem seien Apotheken, die über keine Filialen verfügen, dadurch im Wettbewerb benachteiligt.

Dieser Wettbewerbsnachteil bezieht sich laut LAK auch auf die geregelte Entlastung von Filialapotheken bezüglich Labor und Rezeptur: Laut Entwurf benötigen Filialapotheken kein Labor und keine Rezeptur mehr – bei Apotheken im Filialverbund genügt es danach, wenn eine Apotheke über einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der erforderlichen Ausrüstung verfügt. Auch durch diese Neuregelung sieht die Kammer die flächendeckende Arzneimittelversorgung bedroht, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung in Ausnahmesituationen, wie beispielsweise Pandemien. "Derartige Betriebsstätten würden nach unserer Ansicht zu reinen Abgabestellen für Arzneimittelpackungen degradiert werden und können den gesetzlichen Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllen", so der Wortlaut der Stellungnahme.

Nicht weit genug gehen der Kammer dagegen die Bestimmungen zum Qualitätsmanagementsystem (QM-System). Der Entwurf sieht vor, dass über ein solches System nur die Apotheken verfügen müssen, die Defekturarzneimittel herstellen. Entgegen der Auffassung des BMG müsste, so die Kammer, ein solches jedoch nicht nur für bestimmte Tätigkeiten gefordert werden, sondern für den gesamten Apothekenbetrieb und damit von allen Apotheken.


Foto: mycare
Christian Buse Vorsitzender des BVDVA

Versandapotheken

Im "Großen und Ganzen" ist aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA) der Politik gelungen, die angekündigten Zielsetzungen umzusetzen: "Die Politik wollte überholte Regelungen abschaffen. Das ist ihr gelungen", sagte BVDVA-Vorsitzender Christian Buse gegenüber DAZ.online.

Mit Blick auf die anstehenden Beratungen mit dem BMG müsse man sich aber die in der Novelle der ApBetrO vorgesehene Beratungspflichten auf ihre Praxistauglichkeit ansehen, so Buse. 20 bis 30 Prozent der Apothekenkunden holten die Arzneimittel nicht für sich selbst. "Da müssen wir aufpassen: Wen beraten wir eigentlich." Das gelte auch für die Beratungspflicht bei Heimbewohnern. "Wir müssen hier achtgeben, dass wir an dieser Stelle nicht etwas aufbauen, das in der Praxis gar nicht zu leisten ist", sagte Buse. Das Gleiche gelte auch für die Vorgaben zum Botendienst. Es sei fraglich, ob jede Apotheke eine pharmazeutische Fachkraft mit der Zustellung beauftragen könne, falls in der Apotheke keine Beratung stattgefunden habe, so Buse. "Die Regeln müssen in der Praxis umsetzbar sein." Das gelte auch für den neu hinzugekommenen § 34, hier müsse das Thema "Blister" in allen Facetten betrachtet werden und dürfe sich nicht auf den maschinellen Teil beschränken.

Probleme für die Versandapotheken bringe der Entwurf der ApBetrO nach erster Durchsicht keine. Der BVDVA gehe davon aus, dass die Beratungspflicht im Bestellprozess, durch das Angebot einer kostenfreien Telefon- oder E-Mail-Beratung, zu erfüllen sei.

Klinik- und heimversorgende Apotheker

Zustimmung und Kritik kommt auch vom Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA): "Der BVKA stellt anerkennend fest, dass viele unserer Anregungen im Referentenentwurf Berücksichtigung gefunden haben", so der stellvertretende Vorsitzende Detlef Steinweg, "ausdrücklich begrüßen wir, dass es verboten bleibt, Arzneimittel-Lagerraum in dem zu versorgenden Krankenhaus anzumieten." Dies soll nach dem Entwurf künftig auch für die Heimversorgung gelten. "Das dient der zuverlässigen Versorgung von Krankenhauspatienten und Heimbewohnern und beugt Fehlentwicklungen wirksam vor."

Als positive Weichenstellung wertet der BVKA die Aufnahme neuer Regelungen zur Heimversorgung. Dazu gehöre insbesondere die Anerkennung des Stellens und Verblisterns von Arzneimitteln als pharmazeutische Tätigkeit. Hervorzuheben seien auch die Anforderungen an die maschinelle Verblisterung, die sinnvolle Maßnahmen zur Qualitätssicherung definierten, ohne das Augenmaß, z. B. bei der Luftaufbereitung, zu verlieren. Auch die Lockerung der Verpflichtung zur Raumeinheit wird als längst überfälliger Schritt begrüßt.

Dagegen hat der BVKA kein Verständnis für die Beschränkung der Qualitätsstandards auf das maschinelle Verblistern. Steinweg: "Die Verblisterung per Hand kommt ebenso wie das Stellen nicht vor. Diese unterschiedlichen Standards sind für uns weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt."

Die heimversorgenden Apotheken treten vehement dafür ein, beim Stellen und Verblistern von Arzneimitteln keine unterschiedlichen Qualitätsstandards zuzulassen. "Wer stellt, wie gestellt wird, wie und wo verblistert wird – stets müssen die gleichen Anforderungen der Arzneimittel- und Patientensicherheit gelten." Dazu gehöre auch, dass Arzneimittel nur geteilt werden dürfen, wenn die entsprechende Wirkstoffstärke nicht im Handel erhältlich und eine Teilung unter Wahrung der pharmazeutischen Qualität möglich ist. "Diese Anforderung muss klar in der Apothekenbetriebsordnung verankert werden, hier sehen wir Nachholbedarf."

Unverständlich ist für den BVKA die Verschärfung der Bestimmungen für die Defektur. Gerade in den Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken spiele die Anfertigung eines Arzneimittels im Voraus als verlängerte Rezeptur eine große Rolle, insbesondere bei abteilungsspezifisch entwickelten und entsprechend häufig verordneten Vorschriften, zu denen es oft keine therapeutische Alternative gebe. Die Pflicht zur analytischen Prüfung des selbst hergestellten Endproduktes sei unter Qualitätsgesichtspunkten überflüssig und in vielen Fällen wirtschaftlich unerfüllbar. Der Verordnungsgeber werde aufgefordert, den Charakter der Defektur als verlängerte Rezeptur zu erhalten und die vorgesehenen unverhältnismäßigen Beschränkungen zu überdenken.


Foto: Adexa
Barbara Neusetzer Vorsitzende der Adexa– Apothekengewerkschaft

Die Apothekengewerkschaft

Die Apothekengewerkschaft Adexa fürchtet ebenfalls, dass mit der Novelle zur ApBetrO der Weg zur Apotheke light geebnet wird. Auf dem Deutschen Apothekertag hätten sich die Delegierten der Apothekerkammern und -verbände mit großer Einmütigkeit und Deutlichkeit gegen eine Apotheke light als Zukunftsmodell ausgesprochen, eine Auffassung, die auch Adexa teile. Nur kurze Zeit später lege das Gesundheitsministerium den lang erwarteten Entwurf zur Apothekenbetriebsordnung vor. "Ein bewusster Akt, damit dieser in Düsseldorf noch nicht diskutiert werden konnte?", so die Adexa-Vorsitzende Barbara Neusetzer.

In zentralen Punkten (Rezeptur, Labor, Notdienst) sei nun doch die Apotheke "medium" als Teil eines Filialverbundes vorgesehen – mit der Tendenz, dass sich daraus bald viele Light-Betriebe entwickeln könnten. Denn wenn der Damm erst einmal gebrochen sei, werde es schwer sein, sinnvolle und stabile Grenzen zu sichern. Versandhandel und Pick up sind dafür Lehrbeispiele!

Für die Mitarbeiter könnte sich die geplante Zentralisierungsmöglichkeit beim Notdienst aber auch aus anderen Gründen negativ auswirken: Neusetzer: "Wenn die Kollegen und Kolleginnen in einer Apotheke noch die Dienste von bis zu drei anderen Apotheken mit übernehmen müssten, wird die Belastung unverhältnismäßig hoch." Diese Änderung sehe Adexa daher sehr kritisch.

Ein Schritt in die richtige Richtung aus Sicht der Apothekengewerkschaft ist dagegen die geplante Änderung in § 20 zur Information und Beratung, die künftig nach schriftlicher Festlegung auch durch nicht approbierte pharmazeutische Mitarbeiter erfolgen kann. Unklar bleibe, ob dies wie bei den anderen Tätigkeiten "unter Aufsicht" oder "unter Verantwortung" des Apothekers erfolge. Letzteres würde Adexa befürworten. Sie könnten dadurch künftig "frei" in der Beratung tätig sein. Die Verantwortung des Apothekenleiters bestehe dann darin, seine Mitarbeiter so einzusetzen und zu schulen, dass die Beratung optimal für den Patienten umgesetzt wird.



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DAZ 2011, Nr. 43, S. 44

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