DAZ aktuell

Wann gilt der Tarifvertrag?

Bei den telefonischen Rechtsberatungen der Justiziare wird immer wieder festgestellt, dass die rechtliche Bedeutung des seit dem 1. Januar 2011 für den Kammerbezirk Nordrhein geltenden Rahmentarifvertrages und des seit dem 1. Januar 2010 unverändert geltenden Gehaltstarifvertrages von den Arbeitgebern in mehrfacher Hinsicht falsch beurteilt wird.


Deshalb sei Folgendes klar gestellt:


1.) Für den Kammerbezirk Nordrhein gilt nicht der vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft ADEXA geschlossene Bundesrahmentarifvertrag und die von diesen Verbänden vereinbarten Gehaltstarife.

Die TGL hat eigene Verträge abgeschlossen. Das heißt auch, der Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung gilt nicht für Nordrhein.


2.) Die Bestimmungen eines Tarifvertrages gelten zwingend für alle Arbeitsverhältnisse einer Branche, wenn der betreffende Tarifvertrag durch die zuständige Behörde veröffentlicht und in das sogenannte Tarifregister eingetragen worden ist. Ein derartiger Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich.


Alle für Apotheken geltenden Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich, sodass für das einzelne Arbeitsverhältnis Folgendes gilt:


a.) Die Arbeitsvertragsparteien sind automatisch tarifgebunden, wenn der Arbeitgeber Mitglied einer Tarifgemeinschaft und der Arbeitnehmer Mitglied der Apothekengewerkschaft ADEXA sind; denn beide Verbände haben diesen Tarifvertrag verbindlich für ihre Mitglieder abgeschlossen. Dementsprechend entsteht keine Tarifbindung, wenn nur ein Arbeitsvertragspartner Mitglied des ihn betreffenden Verbandes ist.


b.) Eine beiderseitige Tarifbindung ergibt sich auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass für ihr Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages gelten.


Wir empfehlen unseren Mitgliedern, nur die aktuellen von der TGL herausgegebenen Arbeitsvertragsformulare ohne Tarifbindung zu benutzen.


Im Zweifel empfehlen wir dringend, Rechtsrat einzuholen.

TGL-Mitglieder erhalten in allen arbeitsrechtlichen Fragen Beratung durch eigene Justiziare.


TGL – Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein



DAZ 2011, Nr. 42, S. 20

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