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Pharmazeutisches Recht
Versorgungswerk der LAK Hessen
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 15/2007, S. 1375 ff. und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff.
Zuletzt geändert durch die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 22.06.2011, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 22.07.2011.
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen (im Folgenden: Satzung) werden nach den Worten "bei Inkrafttreten dieser Satzung" die Worte "das 65. Lebensjahr" eingefügt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden die Worte "das 65. Lebensjahr" durch die Worte "das 67. Lebensjahr" ersetzt.
3. In § 12 As. 1 Satz 1 der Satzung wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Kammerangehörige, die vor dem 01.01.2012 nicht Mitglied des Versorgungswerkes wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Berufsaufnahme in Hessen bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten, bleiben von der Mitgliedschaft ausgenommen."
4. In § 15 Abs. 2 der Satzung werden die Worte "öffentlich rechtlichen" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen" ersetzt.
5. In § 21 Abs. 3 der Satzung werden die Worte "des 65. Lebensjahres" durch die Worte "des 67. Lebensjahres" ersetzt.
6. In § 24 Abs. 2 der Satzung werden die Worte "des 65. Lebensjahres" durch die Worte "des 67. Lebensjahres" ersetzt.
7. In § 24 Abs. 3 Satz 1 der Satzung werden die Worte "des 60. Lebensjahres" durch die Worte "des 62. Lebensjahres" ersetzt.
8. In § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Worte "entspricht die Berufsunfähigkeitsrente der vorgezogenen Altersrente." durch die Worte "bemisst sich die Höhe der Rente nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 i. V. m. Anlage 2." ersetzt.
9. In § 25 Abs. 8 Nummer 5 der Satzung werden die Worte "des 65. Lebensjahres" durch die Worte "des 67. Lebensjahres" ersetzt.
10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird das Wort "Vorraussetzung" durch das Wort "Voraussetzung" ersetzt.
11. In § 29 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird das Wort "Anwarschaft" durch das Wort "Anwartschaft" ersetzt.
12. In § 29 Abs. 6 Buchstabe a) der Satzung wird das Wort "Kapitalwertaktor" durch das Wort "Kapitalwertfaktor" ersetzt. Nach dem Wort Kapitalwerttabelle wird die Klammer) entfernt.
13. In § 29 Abs. 6 Buchsabe b) der Satzung wird das Wort "Alterente" durch das Wort "Altersrente" ersetzt.
14. § 30 der Satzung wird wie folgt gefasst:
"§ 30 Übergangbestimmungen
(1) Anspruchsberechtigte, deren Versicherungszeiten vor dem 01.01.2012 begonnen haben, können abweichend von § 24 Abs. 3 die Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Als Versicherungszeiten gelten dabei auch Zeiten, für die Überleitungs- oder Nachversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Für Berechtigte nach § 29 Abs. 3 gelten die Versicherungszeiten des ausgleichsverpflichteten Mitglieds als eigene Versicherungszeiten, soweit diese innerhalb der Ehezeit liegen.
(2) Ansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2011 erworben wurden, erhöhen sich zum 01.01.2012 einmalig um einen jahrgangsabhängigen Zuschlag gemäß Anlage 7 zur Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahre auf 67 Jahre. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus Versorgungsausgleich nach § 29 Abs. 6, die vor dem 01.01.2012 begründet wurden."
15. § 30 der Satzung wird zu § 31.
16. § 32 der Satzung wird wie folgt gefasst:
"§ 32 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 01.01.2012 in Kraft."
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