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DAZ aktuell
Hersteller melden Impfstoffabschläge fehlerhaft
Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurde in § 130a SGB V, der die Rabatte pharmazeutischer Hersteller regelt, ein neuer Absatz 2 zu Impfstoffen eingefügt. Danach erhalten die Krankenkassen seit diesem Jahr von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Doch diesen Abschlag müssen die pharmazeutischen Hersteller erst einmal selbst ermitteln und dem GKV-Spitzenverband melden. Der Rabatt soll den Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen EU-Referenzpreis ausgleichen, den die Hersteller ebenfalls bestimmen müssen. Dieser durchschnittliche Preis, berechnet je Mengeneinheit, ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier EU-Mitgliedstaaten mit den dem deutschen am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen.
Stichtag verstrichen, Meldungen fehlerhaft
Das Unterfangen ist offenbar nicht ganz einfach. Im Juni hatte der GKV-Spitzenverband die Hersteller aufgefordert, den Abschlag PZN-bezogen zum 1. August 2011 an die IFA zu melden. Zudem sollten sie die Angaben zur Abschlagsberechnung bis zu diesem Zeitpunkt an den GKV-Spitzenverband übermitteln. Der Stichtag ist nunmehr verstrichen – und der GKV-Spitzenverband beklagt, er habe fehlerhafte Meldungen erhalten. Erste Prüfungen hätten gezeigt, "dass Impfstoffabschläge gemeldet wurden, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und auch jeglicher Berechnungsgrundlage entbehren", heißt es in einem Schreiben des Kassenverbandes vom 14. September 2011 an die Verbände der Arzneimittelhersteller und -importeure. Dies gelte insbesondere für die Meldung von Abschlägen für nur in Deutschland ausgebotene Grippeimpfstoffe – hier hatte der GKV-Spitzenverband schon zuvor erklärt, dass für diese die Ermittlung eines Rabattbetrags entfalle. Dass dennoch Meldungen gemacht wurden, habe offenbar die "Intention, eine Preisgünstigkeit gegenüber Mitbewerbern zu suggerieren". Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass das Bundesgesundheitsministerium klargestellt habe, dass Wettbewerber die Möglichkeit hätten, bei unzulässiger Rabattgewährung ihre Ansprüche aus Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) unmittelbar selbst geltend machen zu können.
Der GKV-Spitzenverband betont, dass die Meldung von Impfstoffabschlägen nach § 130a Abs. 2 SGV V nicht in das Belieben der pharmazeutischen Unternehmer gestellt sei. Fehlerhafte Angaben könnten, gegen Geltendmachung der entstandenen Aufwendungen, von den Vertragspartnern nach § 129 Abs. 2 SGB V – also GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband – gemeinsam, aber auch einseitig korrigiert werden. Zuvor haben nun die Hersteller Gelegenheit, ihre fehlerhaften Angaben zu verbessern.
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