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DAZ aktuell
Kassen regeln Näheres zum Impfstoffabschlag
Nach dem neuen § 130a Abs. 2 SGB V erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Durch den Abschlag soll ein möglicher Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen EU-Referenzpreis ausgeglichen werden. Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier EU-Mitgliedstaaten mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen – gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags und den maßgeblichen EU-Referenzpreis in eigener Verantwortung.
In einem Schreiben vom 22. Juni an die Verbände der Arzneimittelhersteller und -importeure stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag PZN-bezogen zum Stichtag 1. August 2011 an die IFA-GmbH zu melden haben. Zudem sollen sie die Angaben zu ihrer Abschlagsberechnung zum 1. August 2011 an den GKV-Spitzenverband übermitteln. Zu dieser Berechnung gibt es zwei Technische Anlagen, die vom Hersteller auszufüllen sind. Die Abschläge sind rückwirkend zum 1. Januar 2011 zu gewähren.
Der GKV-Spitzenverband weist in dem Schreiben darauf hin, dass die Verpflichtung zur Ermittlung eines Rabattbetrags und zur Gewährung des Impfstoffabschlags entfällt, wenn es sich um Anbieter ohne wirtschaftlich verbundene Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten handelt. Dies hatte kürzlich auch das Bundesgesundheitsministerium in einem Schreiben an die Herstellerverbände klargestellt.
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