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Steuergeschenk für Berufsstarter

Wer direkt nach der Schule ein Erststudium oder eine Erstausbildung absolviert, kann die Aufwendungen dafür künftig als Werbungskosten steuerlich absetzen – und durch Verlustvortrag die Steuerlast zum Berufsstart reduzieren. Bisher galt diese Regelung nur für ein Zweitstudium oder eine spätere Zusatzqualifikation. Viele Pharmaziestudierende, PTA-Schülerinnen und PKA-Azubi können sich freuen – vorausgesetzt, das Finanzministerium nimmt diesen Angriff des Bundesfinanzhofs auf die Staatskasse widerstandslos hin.

Studenten und Auszubildende konnten bisher lediglich 4000 Euro ausbildungsbedingte Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Davon konnten sie aber nur dann profitieren, wenn sie im selben Jahr auch ein steuerpflichtiges Einkommen erzielten. Eine Übertragung auf künftige Steuerjahre in Form eines Verlustvortrags ist bei Sonderausgaben nämlich nicht möglich – im Gegensatz zu Werbungskosten.

Jetzt haben die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden: Auch beim ersten Studium bzw. der ersten Ausbildung nach der Schule sind die Kosten durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst – und können deshalb als vorgezogene Werbungskosten abgesetzt werden.

Unklar ist aber noch, ob die Entscheidung sich generell durchsetzen wird oder nur für die Kläger angewandt wird. Denn die Regierung könnte einen Nichtanwendungserlass für die Finanzämter beschließen, um keine weiteren Löcher in den Haushalt zu reißen. In ersten Stellungnahmen äußerten Regierungsvertreter aber, dass es richtig sei, die Ausbildung steuerlich zu fördern.

Studiengebühren und Schulgeld absetzen

Auch der Nachwuchs der Apothekenberufe kann sich also voraussichtlich freuen, weniger Steuern auf die ersten Gehälter zahlen zu müssen. Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende von ADEXA: "Pharmaziestudierende können dann zum Berufsstart ihre Studiengebühren absetzen und PTA-Schülerinnen die teilweise massiven Schulgelder – außerdem Ausgaben für Fachbücher, Kittel, sonstige Arbeitsmittel und Fahrtkosten zum Ausbildungsort bzw. Kosten für eine notwendige doppelte Haushaltsführung."

Allerdings muss dafür schon während der Ausbildungszeit für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung gemacht werden. Dafür sind entsprechende Belege nötig. Wer sie bisher nicht gesammelt hat, sollte also jetzt damit beginnen.

Übrigens: Verluste können meist noch mehrere Jahre rückwirkend festgestellt werden. Wer jedoch schon bestandskräftige Steuerbescheide hat, kann nachträglich keinen Verlustvortrag mehr vornehmen.

Mehr Infos zum Thema – z. B. vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) – finden ADEXA-Mitglieder im passwortgeschützten Login-Bereich von www.adexa-online.de.


Quellen: Pressemeldungen des BFH und des BDL


Dr. Sigrid Joachimsthaler



DAZ 2011, Nr. 34, S. 71

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