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DAZ aktuell
Keine Bedenken gegen Werbeflyer auf Voltaren-Packung
Geklagt hatte der "Verein zur Wahrung einer lauteren Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens" – Integritas, dem unter anderem der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) angehören. Ihm missfiel es, dass Novartis die Umverpackung seines Voltaren-Schmerzgels mit einem Werbeflyer für Voltaflex-Tabletten zur Behandlung der Kniearthrose – ebenfalls ein apothekenpflichtiges und rezeptfreies Medikament aus dem Hause Novartis – versehen hatte. Der Verein sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten. Seine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vor dem Landgericht München war zunächst erfolgreich. Das Gericht sah den Anspruch gegeben, da ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz vorliege. Danach sind weitere als die in § 10 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Pflichtangaben auf den "Behältnissen" und "äußeren Umhüllungen" nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen. Für das Gericht war der Pappflyer ohne Weiteres Bestandteil der äußeren Umhüllung des Arzneimittels Voltaren – egal ob er leicht abzulösen war oder nicht. Einen Zusammenhang zwischen den beiden Arzneimitteln gebe es ebenfalls nicht.
OLG München: Kein Teil der äußeren Umhüllung
Das OLG München als Berufungsinstanz konnte dagegen keine Wettbewerbswidrigkeit erkennen und wies die Klage gegen Novartis ab. Die Richter sahen den mit den Klebepunkten applizierten Werbeflyer für Voltaflex nicht als Teil der "äußeren Umhüllung" des Voltaren-Gels – also der Pappschachtel, in der die Tube steckt – an. Der Verbraucher, so das OLG, könne leicht erkennen, dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt. Eine Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Kennzeichnung von Pflichtangaben ergebe sich vorliegend auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Damit der Verbraucher nicht verunsichert wird, sind andere Angaben als die verpflichtenden nur eingeschränkt zulässig. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aber, dass dieser Vorbehalt nur für Angaben auf dem Behältnis oder der äußeren Umhüllung selbst gilt, nicht jedoch für Informationsträger, die vom Verbraucher ohne Weiteres als nicht zusammengehörig zu erkennen sind.
Die Revision hat das OLG mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen.
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