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- DAZ 29/2011
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DAZ aktuell
Freispruch für Apotheker
Der Pharmazeut war wegen Betrugs, Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung und Verstoßes gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung angeklagt. Er soll das in Deutschland nicht zugelassene Fertigarzneimittel Gemzar im Ausland erworben, nach ärztlicher Verordnung durch Zusetzen von Trägerlösung in einen applikationsfähigen Zustand überführt und dann an den behandelnden Arzt abgegeben haben. Bei der Abrechnung der Rezeptur hat der Apotheker den in der Lauertaxe gelisteten Fertigarzneimittelpreis zugrunde gelegt. Dadurch – so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft – soll er sich einen Preisvorteil von knapp 60.000 Euro verschafft haben. Schon zu Beginn des Prozesses am 4. Juli hatte der Angeklagte erklärt, viele Apotheken würden so verfahren. Das von ihm hergestellte Arzneimittel sei eine verkehrsfähige Rezeptur und nicht "nur" die Rekonstitution des aus dem Ausland bezogenen Gemzar.
Die Strafkammer hatte die Anklage zunächst nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft machte das Oberlandesgericht München dann jedoch den Weg für den Prozess frei. Nun entschied das Landgericht, dass ein Medikament, das nur im Ausland zugelassen ist, in Deutschland für die Herstellung einer Rezeptur verwendet werden darf, ohne gegen Zulassungsbestimmungen zu verstoßen. Da eine solche Rezeptur verkehrsfähig sei, sei sie auch abrechnungsfähig. Der Apotheker habe somit zutreffend die Lauertaxenpreise zugrunde gelegt.
Auch wenn der Apotheker nun freigesprochen ist – der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft will sich noch nicht geschlagen geben. In etwa vier bis fünf Wochen sind die Urteilsgründe zu erwarten. Prozessbeobachter gehen davon aus, dass es eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof geben wird.
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