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Pharmazeutisches Recht
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Erstattung von Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat anlässlich ihrer Sitzung am
11. Mai 2011 folgende Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten beschlossen:
§ 1 Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen
(1) Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und weiterer Gremien erhalten nach Maßgabe dieser Richtlinie für ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, wie die Teilnahme an Sitzungen oder anderen Veranstaltungen, die Wahrnehmung von Terminen, oder die Durchführung der Apothekenüberwachung, eine Erstattung ihrer Aufwendungen.
(2) Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat jedes Mitglied, das im Auftrag der Kammer ehrenamtlich Termine wahrnimmt oder an Veranstaltungen teilnimmt.
(3) Die Erstattung von Aufwendungen umfasst die Zahlung von Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten) sowie von Entschädigungen (Pauschalen, zeitabhängige Sitzungsgelder, Verpflegungsmehraufwendungen).
(4) Anspruch auf Entschädigung nach dieser Richtlinie besteht nur, soweit keine vergleichbare Entschädigung
von anderer Seite gewährt wird.
(5) Die Richtlinie gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auch für die Angestellten der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt.
§ 2 Sitzungsgelder
(1) Für Tätigkeiten gem. § 1 wird für Zeitversäumnisse eine Entschädigung (Sitzungsgeld) gezahlt. Dazu werden die Stunden der Abwesenheit vom Wohnort bzw. der Arbeitsstätte ermittelt. Jede angefangene Stunde der Abwesenheit, bis maximal 8 Stunden pro Kalendertag, wird mit 30,00 € vergütet. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für die Tätigkeit der Sachverständigen.
(2) Die Entschädigung wird auch gezahlt für den Tag der Anreise vor einer Sitzung und für den Tag der Rückreise nach der Sitzung, wenn die Reise aus zwingenden Gründen nicht am Tag der Sitzung stattfinden kann.
§ 3 Pauschale Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt erhalten für Zeitversäumnisse eine monatliche Entschädigung in pauschalierter Form. Die Pauschale umfasst die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Gremiensitzungen, den Zeitaufwand für laufende Aufgaben und Aufgaben im eigenen Einzugsbereich einschließlich der Telefon- und Portokosten. Mit der pauschalen Entschädigung für den Präsidenten und die Vizepräsidenten ist die Teilnahme an den regulären Vorstandssitzungen und Kammerversammlungen abgegolten. Darüber hinaus werden Leistungen nach § 1 und § 2 der Richtlinie gewährt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Pauschale für den Präsidenten und die Vizepräsidenten ist das Approbiertengehalt oberster Stufe des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung. Der Präsident erhält 1/1 der Bemessungsgrundlage zuzüglich 20%, die Vizepräsidenten 1/3 der pauschalen Aufwandsentschädigung des Präsidenten pro Monat. Die Aufwandsentschädigung für die übrigen Vorstandsmitglieder beläuft sich auf 150,00 € pro Monat.
§ 4 Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag der Apothekerkammer gemäß § 1 werden zusätzlich zu den Sitzungsgeldern nach § 2 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des jeweils gesetzlich anerkannten steuerfreien Pauschbetrages gezahlt.
Diese betragen derzeit:
Abwesenheit je Kalendertag |
Pauschalierter Betrag je Tag |
Mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden |
6,00 € |
Mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden |
12,00 € |
24 Stunden |
24,00 € |
(2) Werden bei den Übernachtungskosten die Kosten für das Frühstück gesondert ausgewiesen, erfolgt der Abzug um diesen Betrag. Lassen sich die Kosten für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis der Übernachtung im Inland um 4,80 € zu vermindern.
§ 5 Übernachtungskosten
(1) Als Übernachtungskosten werden incl. Frühstück pauschal 20 € erstattet. Werden höhere Übernachtungskosten mittels Rechnung nachgewiesen, erfolgt die Erstattung nach tatsächlichem Aufwand. Der Beleg für die Erstattung muss den Namen des Hotels, den Namen des Übernachtenden sowie die Daten der Übernachtung enthalten.
(2) Für die Kosten des Frühstücks gilt § 4 Abs. 2.
§ 6 Fahrtkosten
(1) Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten zwischen Wohn- bzw. Arbeitsort zum Tätigkeitsort und zurück. Auslandsreisen sind vorab vom Vorstand zu genehmigen.
(2) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für
– für Bahnreisen 2. Klasse einschließlich von Zuschlägen und Reservierungskosten,
– für Flugreisen in der Economy-Class nach vorheriger Genehmigung durch den Präsidenten,
– für andere öffentliche Verkehrsmittel,
– soweit erforderlich für Taxen.
(3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden die Kosten pauschal gemäß Bundesreisekostenrecht erstattet. Je gefahrenem Kilometer werden 0,30 € und für die Mitnahme von weiteren Personen gemäß § 1 werden zusätzlich 0,02 € je gefahrenem Kilometer und Mitfahrer gezahlt. Die Kosten für einfache Fahrten über 500 km werden nur nach vorheriger Genehmigung durch
den Präsidenten erstattet.
(4) Kosten für Taxifahrten über 50 km sind nur im Ausnahmefall und nur nach Bestätigung durch die Apothekerkammer erstattungsfähig.
§ 7 Reisenebenkosten / Sonstige Nebenkosten
(1) Diese Kosten kann die Apothekerkammer auf Antrag bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ersetzen. Reisenebenkosten sind:
– Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
– Gebühren für Straßenbenutzung und Parkplatz
Buß- und Verwarngelder sind nicht erstattungsfähig.
(2) Als sonstige Nebenkosten werden Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder erstattet.
§ 8 Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung
(1) Die Erstattung für die Aufwendungen im Rahmen der PKA-Ausbildung regelt die genehmigte Richtlinie über die Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen im Rahmen der Ausbildung von Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(PKA).
(2) Aufwendungen für eine Referententätigkeit in den berufsbegleitenden Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum werden mit 50 € pro Unterrichtsstunde vergütet.
(3) Aufwendungen als Prüfer in der Weiterbildung werden pauschal mit 100 € pro Prüfung entschädigt. § 2 findet keine Anwendung.
§ 9 Geltendmachung
(1) Der Nachweis der entstandenen Auslagen und Kosten erfolgt durch Vorlage der Originalbelege.
(2) Sämtliche Ansprüche aus dieser Richtlinie sind innerhalb von 8 Wochen nachdem sie entstanden sind, geltend zu machen. Die Kammer gibt dafür ein Formblatt (Reisekostenabrechnung) vor, das komplett auszufüllen, zu unterschreiben und im Original an die Apothekerkammer zu senden ist. Nur die in das Formblatt eingetragenen Ansprüche können geltend gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der Frist entfällt der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, soweit die Kammer nicht rechtzeitig informiert wird und die Abrechnung innerhalb der nächsten 4 Wochen nachgeholt wird.
Die Apothekerkammer gewährleistet die Erstattung der Aufwendungen innerhalb von 4 Wochen nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
(3) Für die ordnungsgemäße steuerliche Deklaration ist jeder Zahlungsempfänger selbst verantwortlich.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Die Regelungen gemäß §§ 2 – 3 der vorstehenden Richtlinie gelten gemäß Beschluss der Kammerversammlung vom 17. November 2010 bereits zum 01. Januar 2011.
Gleichzeitig tritt die Reisekostenrichtlinie vom 22.11.2006 außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Mai 2011
G. Haese – Präsident –
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